[3] Die dagegen aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.Die dagegen aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des Antrags auf „Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Angaben der Minderjährigen nicht realitätsbezogen sind und daher keine Aussagekraft im weiteren Verfahren besitzen können, und letztendlich zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen hat“ (ON 54.1 S 59), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung des Antrags auf „Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Angaben der Minderjährigen nicht realitätsbezogen sind und daher keine Aussagekraft im weiteren Verfahren besitzen können, und letztendlich zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen hat“ (ON 54.1 S 59), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.
[5] Die mit dem Antragsvorbringen angesprochene Überzeugungskraft von Personalbeweisen (hier der Glaubhaftigkeit der Angaben einer Zeugin) obliegt der Beurteilung durch das Gericht (§ 258 Abs 2 StPO), wobei nur ausnahmsweise die Hilfestellung eines Sachverständigen in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0120634 und RS0097733 [insb T3]). Ein solcher Ausnahmefall wurde nicht dargetan.Die mit dem Antragsvorbringen angesprochene Überzeugungskraft von Personalbeweisen (hier der Glaubhaftigkeit der Angaben einer Zeugin) obliegt der Beurteilung durch das Gericht (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), wobei nur ausnahmsweise die Hilfestellung eines Sachverständigen in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0120634 und RS0097733 [insb T3]). Ein solcher Ausnahmefall wurde nicht dargetan.
[6] Im Übrigen hat der Antragsteller auch kein Vorbringen dazu erstattet, weshalb zu erwarten sei, dass die Zeugin und ihr gesetzlicher Vertreter die Zustimmung zur beantragten Begutachtung erteilen werden (vgl RIS-Justiz RS0118956; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.106).Im Übrigen hat der Antragsteller auch kein Vorbringen dazu erstattet, weshalb zu erwarten sei, dass die Zeugin und ihr gesetzlicher Vertreter die Zustimmung zur beantragten Begutachtung erteilen werden vergleiche RIS-Justiz RS0118956; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.106).
[7] Soweit der Beschwerdeführer dem Erstgericht vorwirft, das beantragte Gutachten nicht von Amts wegen eingeholt zu haben (der Sache nach Z 5a in Form einer Aufklärungsrüge) legt er nicht dar, aus welchem Grund er an einer sachgerechten – den oben aufgezeigten Prämissen entsprechenden – Antragstellung gehindert war (vgl RIS-Justiz RS0114036 [insb T9]).Soweit der Beschwerdeführer dem Erstgericht vorwirft, das beantragte Gutachten nicht von Amts wegen eingeholt zu haben (der Sache nach Ziffer 5 a, in Form einer Aufklärungsrüge) legt er nicht dar, aus welchem Grund er an einer sachgerechten – den oben aufgezeigten Prämissen entsprechenden – Antragstellung gehindert war vergleiche RIS-Justiz RS0114036 [insb T9]).
[8] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider stehen die – die Täterschaft des Angeklagten nicht ausschließenden – Depositionen der Zeugin S*, wonach sie beim Opfer keine Veränderungen wahrgenommen habe, es keine Anzeichen gegeben habe, dass das Kind nicht gerne zum Vater kommen würde und sie nahezu immer auf die Minderjährige aufgepasst habe, der Lösung der Schuldfrage nicht entgegen. Die Tatrichter waren daher nicht verhalten, sich mit diesen Beweisergebnissen im Urteil auseinanderzusetzen.Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider stehen die – die Täterschaft des Angeklagten nicht ausschließenden – Depositionen der Zeugin S*, wonach sie beim Opfer keine Veränderungen wahrgenommen habe, es keine Anzeichen gegeben habe, dass das Kind nicht gerne zum Vater kommen würde und sie nahezu immer auf die Minderjährige aufgepasst habe, der Lösung der Schuldfrage nicht entgegen. Die Tatrichter waren daher nicht verhalten, sich mit diesen Beweisergebnissen im Urteil auseinanderzusetzen.
[9] Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht bloß die dem minderjährigen Opfer attestierte Glaubwürdigkeit (US 9) unter Hinweis auf Aussageunsicherheiten zu erschüttern und die als belastend bewerteten (US 6 f) Depositionen der Zeuginnen (vom Hörensagen) V* R* sowie O* im Licht eines konfliktbehafteten und emotionalen Umfeldes darzustellen. Solcherart weckt die Beschwerde keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht bloß die dem minderjährigen Opfer attestierte Glaubwürdigkeit (US 9) unter Hinweis auf Aussageunsicherheiten zu erschüttern und die als belastend bewerteten (US 6 f) Depositionen der Zeuginnen (vom Hörensagen) V* R* sowie O* im Licht eines konfliktbehafteten und emotionalen Umfeldes darzustellen. Solcherart weckt die Beschwerde keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.