Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden (außer anderen Angeklagten) schuldig erkannt:
1) der am 18.September 1955 geborene Horst Werner A des (in vier Zugriffen mit einem Wert des Diebsgutes von 8.060 S begangenen) Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 1281) der am 18.September 1955 geborene Horst Werner A des (in vier Zugriffen mit einem Wert des Diebsgutes von 8.060 S begangenen) Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128
Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2 StGB, ferner des (in vier Angriffen mit einem Gesamtschaden von 8.800 S verübten) Vergehens des Betruges nach § 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 StGB sowie des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB;Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB, ferner des (in vier Angriffen mit einem Gesamtschaden von 8.800 S verübten) Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB sowie des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB;
2) der am 17.August 1959 geborene Anton A des (in fünf Zugriffen mit einem Wert des Diebsgutes von 8.285 S begangenen) Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2 StGB, ferner des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie des (in vier Angriffen mit einer Gesamtschadenssumme von 8.800 S begangenen) Vergehens des schweren Betruges nach § 146, (147) Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 StGB;2) der am 17.August 1959 geborene Anton A des (in fünf Zugriffen mit einem Wert des Diebsgutes von 8.285 S begangenen) Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB, ferner des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie des (in vier Angriffen mit einer Gesamtschadenssumme von 8.800 S begangenen) Vergehens des schweren Betruges nach Paragraph 146,, (147) Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB;
3) der am 2.November 1958 geborene Walter B des (in drei Zugriffen - wobei es einmal beim Versuch blieb -
mit einem Wert des Diebsgutes von insgesamt 35.561 S begangenen) Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1mit einem Wert des Diebsgutes von insgesamt 35.561 S begangenen) Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins
und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2 sowie 15 StGB, ferner des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 1, Abs. 3, dritter Fall, StGB und des Vergehens des schweren Betruges (mit einem Schadensbetrag von insgesamt 10.000 S) nach § 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 StGB;und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 sowie 15 StGB, ferner des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3,, dritter Fall, StGB und des Vergehens des schweren Betruges (mit einem Schadensbetrag von insgesamt 10.000 S) nach Paragraph 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB;
4) die am 12.April 1962 geborene Lieselotte C des Vergehens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 StGB (Schaden 7.500 S).4) die am 12.April 1962 geborene Lieselotte C des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraph 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB (Schaden 7.500 S).
Das Erstgericht verhängte hiefür nach § 28, 129 StGB über Horst Werner A zwei Jahre Freiheitsstrafe und über Anton A unter Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 13.August 1981, GZ. 9 E Vr 672/81-7 (mit welchem er wegen des am 23.Mai 1981 begangenen Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1, 2 und 3 StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde) eine Zusatz-Freiheitsstrafe von einem Jahr, ferner über Walter B nach § 28, 164 Abs. 3 StGB achtzehn Monate Freiheitsstrafe und über Lieselotte C gemäß § 147 Abs. 1 StGB eine gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten.Das Erstgericht verhängte hiefür nach Paragraph 28, 129, StGB über Horst Werner A zwei Jahre Freiheitsstrafe und über Anton A unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, 40, StGB auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 13.August 1981, GZ. 9 E römisch fünf r 672/81-7 (mit welchem er wegen des am 23.Mai 1981 begangenen Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, 2 und 3 StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde) eine Zusatz-Freiheitsstrafe von einem Jahr, ferner über Walter B nach Paragraph 28, 164, Absatz 3, StGB achtzehn Monate Freiheitsstrafe und über Lieselotte C gemäß Paragraph 147, Absatz eins, StGB eine gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend beim Angeklagten Horst Werner A die einschlägigen Vorstrafen ('hievon eine wegen Raubes'), die Wiederholung der diebischen Angriffe, das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen, die mehrfache Qualifikation sowohl beim Diebstahl als auch beim Betrug sowie den raschen Rückfall, bei Anton A das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen, die Wiederholung der diebischen Angriffe sowie die mehrfache Qualifikation beim Diebstahl wie auch beim Betrug, bei Walter B die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen, die Wiederholung der diebischen Angriffe sowie die mehrfache Qualifikation beim Diebstahl und beim Betrug und bei Lieselotte C keinen Umstand; als mildernd nahm es hingegen an:
bei Horst Werner A und Anton A das reumütige Geständnis, bei Walter B das reumütige Geständnis und den Umstand, daß es in einem Fall des Diebstahls beim Versuch blieb, sowie bei Lieselotte C den bisher ordentlichen Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagte Lieselotte C die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Angeklagten Horst Werner A, Anton A und Walter B hingegen ausschließlich Berufung erhoben;
die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten C ist vom Obersten Gerichtshof bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit Beschluß vom 28.Jänner 1982, GZ. 12 Os 5/82-6, zurückgewiesen worden.