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Entscheidung 12 Os 5/91×

Entscheidung 12 Os 5/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os5/91

Entscheidungsdatum

14.02.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Februar 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Leopold S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6.August 1990, GZ 4 a E römisch fünf r 7324/90-41, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. August 1990, GZ 4 a E römisch fünf r 7324/90-41, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43, a Absatz 3, StGB.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Das im Spruch bezeichnete Urteil, welches unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 43, a Absatz 3, StGB einen Teil der mit sechs Monaten ausgemessenen Freiheitsstrafe, nämlich vier Monate, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah, verletzt diese Bestimmung, weil darnach eine Freiheitsstrafe von (nicht mehr als) sechs Monaten nicht teils unbedingt ausgesprochen und teils bedingt nachgesehen werden darf. Das Gesetz sieht eine derartige Teilung von Freiheitsstrafen nur bei Sanktionen von mehr als sechs Monaten vor (EvBl 1989/43, 12 Os 27/90, 14 Os 100/90 uva).

Genau darin erblickt aber auch im vorliegenden Fall die Generalprokuratur inhaltlich ihrer Beschwerdeausführungen und ihres Antrages den Sitz des Gesetzesverstoßes, nämlich nicht in der an sich zulässigen Anwendung (s Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) des Paragraph 43, a Absatz 3, StGB, sondern im (zu geringen) Ausmaß (des bedingt nachgesehenen Teils) der Strafe. Eine dem Gebot des Paragraph 43, a Absatz 3, StGB entsprechende Anhebung der Freiheitsstrafe ist aber dem Obersten Gerichtshof auf Grund einer gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Beschwerde verwehrt (Paragraph 292, StPO), weshalb es bei der bloßen Feststellung der aufgezeigten Gesetzesverletzung zu bleiben hatte (s auch 14 Os 100/90).

Anmerkung

E25087

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:012OS000005.9105.0214.0

Dokumentnummer

JJT_19910214_OGH0002_012OS000005_9100500_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung