Die dagegen vom Angeklagten Wolfgang M***** aus § 345 Abs 1 Z 9 und 11 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Weshalb die unterlassene Anführung des - im übrigen kraft Gesetzes ohnehin subintelligierten (§ 7 Abs 1 StGB - Mayerhofer StPO5 § 312 RN 21a ff) - Vorsatzes in der Antwort der Geschworenen eine Mangelhaftigkeit iSd Z 9 zu Folge haben sollte, wird in der Beschwerde nicht näher dargetan, sodass dieser Einwand einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich ist.Die dagegen vom Angeklagten Wolfgang M***** aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9 und 11 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Weshalb die unterlassene Anführung des - im übrigen kraft Gesetzes ohnehin subintelligierten (Paragraph 7, Absatz eins, StGB - Mayerhofer StPO5 Paragraph 312, RN 21a ff) - Vorsatzes in der Antwort der Geschworenen eine Mangelhaftigkeit iSd Ziffer 9, zu Folge haben sollte, wird in der Beschwerde nicht näher dargetan, sodass dieser Einwand einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich ist.
Indem der Beschwerdeführer das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung ohne inhaltliche Argumentation mit dem bloßen Verweis auf nicht näher bezeichnete Gesetzesmaterialien und oberstgerichtliche Entscheidungen bestreitet und behauptet, das ihm angelastete Verhalten stelle lediglich ein Verwaltungsdelikt dar, wird die Rechtsrüge (Z 11 lit a) nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588 ff; JBl 2003, 884).Indem der Beschwerdeführer das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung ohne inhaltliche Argumentation mit dem bloßen Verweis auf nicht näher bezeichnete Gesetzesmaterialien und oberstgerichtliche Entscheidungen bestreitet und behauptet, das ihm angelastete Verhalten stelle lediglich ein Verwaltungsdelikt dar, wird die Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588 ff; JBl 2003, 884).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierten) Beschwerden folgt (§§ 285i; 344, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierten) Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i,; 344, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.