Gründe:
Aus den Akten 3 a Vr 3567/78 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und 23 Bs 2082/78 des Oberlandesgerichtes Wien ergibt sich folgender Sachverhalt:Aus den Akten 3 a römisch fünf r 3567/78 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und 23 Bs 2082/78 des Oberlandesgerichtes Wien ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Tankwart Karl Alfred A wurde am 26. März 1978, 4 Uhr, wegen Verdachtes des 'Autodiebstahls' von einem Polizeibeamten festgenommen und dem Koat. Wien 2 überstellt, wo er um 11 Uhr 15, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft, daß sie keinen Haftantrag stelle, auf freien Fuß gesetzt wurde.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien traf über diese aktenkundige Anhaltung (S. 5, 9 und 16) in seinem den Beschuldigten des Vergehens nach § 136 Abs. 1 StGB schuldigsprechenden Urteil vom 11. August 1978, ON. 10, keine Entscheidung. Hingegen ergänzte das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht am 9. Jänner 1979 zu 23 Bs 2082/78 in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO gemäß den § 477 Abs. 1, 489 Abs. 1 StPO das erstgerichtliche Urteil dahin, daß es gemäß dem § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB dem Angeklagten die polizeiliche Verwahrungshaft vom 26. März 1978, 4 Uhr bis 11 Uhr 15, auf die verhängte Strafe anrechnete (ON. 14.).Das Landesgericht für Strafsachen Wien traf über diese aktenkundige Anhaltung (S. 5, 9 und 16) in seinem den Beschuldigten des Vergehens nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB schuldigsprechenden Urteil vom 11. August 1978, ON. 10, keine Entscheidung. Hingegen ergänzte das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht am 9. Jänner 1979 zu 23 Bs 2082/78 in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gemäß den Paragraph 477, Absatz eins, 489, Absatz eins, StPO das erstgerichtliche Urteil dahin, daß es gemäß dem Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB dem Angeklagten die polizeiliche Verwahrungshaft vom 26. März 1978, 4 Uhr bis 11 Uhr 15, auf die verhängte Strafe anrechnete (ON. 14.).
Die Generalprokuratur beantragt in ihrer gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, im Verfahren AZ. 3 a E Vr 3567/78Die Generalprokuratur beantragt in ihrer gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, im Verfahren AZ. 3 a E römisch fünf r 3567/78
des Landesgerichtes für Strafsachen Wien eine Verletzung des Gesetzes in den Bestimmungen der § 38 Abs. 1 StGB und 477 Abs. 1 StPO festzustellen, weil das Oberlandesgericht Wien in seiner Entscheidung vom 9. Jänner 1979, AZ. 23 Bs 2082/78, aus Anlaß der Berufung des Angeklagten Karl Alfred A in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO dem Angeklagten die polizeiliche Verwahrungshaft vom 26. März 1978, 4 Uhr bis 11 Uhr 15 desselben Tages, auf die verhängte Strafe angerechnet hat.des Landesgerichtes für Strafsachen Wien eine Verletzung des Gesetzes in den Bestimmungen der Paragraph 38, Absatz eins, StGB und 477 Absatz eins, StPO festzustellen, weil das Oberlandesgericht Wien in seiner Entscheidung vom 9. Jänner 1979, AZ. 23 Bs 2082/78, aus Anlaß der Berufung des Angeklagten Karl Alfred A in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO dem Angeklagten die polizeiliche Verwahrungshaft vom 26. März 1978, 4 Uhr bis 11 Uhr 15 desselben Tages, auf die verhängte Strafe angerechnet hat.
Sie führt hiezu aus:
'Die (in ZVR. 1980/23 publizierte) Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 9. Jänner 1979, AZ. 23 Bs 2082/78, stünde mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß dem § 38 Abs. 1 StGB sind die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchgungshaft unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen. Daß dabei unter 'Haft' nur eine mindestens 24-stündige Anhaltung zu verstehen ist, war schon unter der Geltung des StG. bei Anwendung der § 55 a, 266 a dieses Gesetzes in der Judikatur im wesentlichen unbestritten, entspricht doch ein kürzere Anhaltung nicht dem Wesen der Haft, wie es aus den Vorschriften über die Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Konnten darüber bis 31. Dezember 1974 noch Zweifel bestehen, weil das gemäß § 247 StG. 24 Stunden betragende Mindestmaß der (Arrest-)Freiheitsstrafe nach den § 260, 266 StG. unterschritten werden konnte, so ist die Rechtslage diebeszüglich nach § 18 Abs. 2 StGB vollkommen eindeutig (vgl. auch § 14 Abs. 1 Z. 5 StGB). Aus dieser Vorschrift folgt für die Strafbemessung, daß die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe, die nicht in vollen Tagen bemessen werden kann, das Gesetz verletzt (ÖJZ-LSK.Gemäß dem Paragraph 38, Absatz eins, StGB sind die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchgungshaft unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen. Daß dabei unter 'Haft' nur eine mindestens 24-stündige Anhaltung zu verstehen ist, war schon unter der Geltung des StG. bei Anwendung der Paragraph 55, a, 266 a dieses Gesetzes in der Judikatur im wesentlichen unbestritten, entspricht doch ein kürzere Anhaltung nicht dem Wesen der Haft, wie es aus den Vorschriften über die Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Konnten darüber bis 31. Dezember 1974 noch Zweifel bestehen, weil das gemäß Paragraph 247, StG. 24 Stunden betragende Mindestmaß der (Arrest-)Freiheitsstrafe nach den Paragraph 260, 266, StG. unterschritten werden konnte, so ist die Rechtslage diebeszüglich nach Paragraph 18, Absatz 2, StGB vollkommen eindeutig vergleiche auch Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, StGB). Aus dieser Vorschrift folgt für die Strafbemessung, daß die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe, die nicht in vollen Tagen bemessen werden kann, das Gesetz verletzt (ÖJZ-LSK.
1977/224; EvBl. 1977/106).