Rechtssatz RS0091234
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091234
Entscheidungsdatum
27.03.1980
Rechtssatz
Das Erfordernis einer bestimmten Mindestdauer der Vorhaft bedeutet nur, daß Anhaltungen, die diese Mindestdauer erreichen oder übersteigen, jedenfalls bei sonstiger Nichtigkeit des Urteils auf die Strafe angerechnet werden müssen, verbietet es aber umgekehrt nicht, auch eine kürzere Anhaltung gemäß der zitierten Gesetzesstelle anzurechnen, mag diese Anrechnung auch nicht zwingend geboten sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0091234
Dokumentnummer
JJR_19800327_OGH0002_0120OS00050_8000000_001