Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer allein auf § 281 Abs 1 Z. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher er geltend macht, daß an der Entscheidung ein ausgeschlossener Richter, nämlich die in dieser Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesene Dr. Ulrike B, beteiligt gewesen sei und daß er - entgegen der Protokollierung im Hauptverhandlungsprotokoll und entgegen einem im Akt erliegenden Aktenvermerk des Vorsitzenden - auf die Geltendmachung des relevierten Nichtigkeitsgrundes nicht verzichtet habe.Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher er geltend macht, daß an der Entscheidung ein ausgeschlossener Richter, nämlich die in dieser Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesene Dr. Ulrike B, beteiligt gewesen sei und daß er - entgegen der Protokollierung im Hauptverhandlungsprotokoll und entgegen einem im Akt erliegenden Aktenvermerk des Vorsitzenden - auf die Geltendmachung des relevierten Nichtigkeitsgrundes nicht verzichtet habe.
Richtig ist, daß Dr. Ulrike B, die vorliegend - wenn auch nur vertretungsweise - als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist (ON 11; vgl. hiezu RZ. 1974/105), in der Hauptverhandlung vom 20.Dezember 1984 als beisitzender Richter fungierte und an der Urteilsfällung beteiligt war (ON 20). Aus dem Protokoll über diese Hauptverhandlung (S. 161 ff.) - dessen Berichtigung der Beschwerdeführer nicht beantragt hat - ergibt sich allerdings, daß dieser Umstand zu Beginn der Verhandlung (vom Gericht) festgestellt wurde, die Parteien jedoch einverständlich auf die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z. 1 StPO verzichtet haben (S. 162; vgl. auch S. 207), womit es dem Angeklagten aber verwehrt ist, den in Rede stehenden Umstand als Nichtigkeitsgrund geltend zu machen (vgl. 12 Os 206/72; 12 Os 14/79). Davon abgesehen kann eine Nichtigkeit im Sinne der Z. 1 des § 281 Abs 1 StPO dann nicht mit Erfolg releviert werden, wenn der die Nichtigkeit begründende Tatumstand dem Beschwerdeführer noch vor oder während der Hauptverhandlung bekannt und von ihm nicht gleich beim Beginne der Hauptverhandlung oder sofort, nachdem er in dessen Kenntnis gelangt war, geltend gemacht wurde (§ 281 Abs 1 Z. 1 zweiter Halbsatz StPO). Selbst wenn man daher vom Beschwerdevorbringen ausginge und annähme, daß ein Verzicht seitens des Angeklagten nicht erklärt worden sei, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Denn weder aus dem Vorbringen des Angeklagten in der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (S. 205) und in der Ausführung dieses Rechtsmittels (ON 24) noch aus dem Hauptverhandlungsprotokoll (ON 20) kann entnommen werden, daß der Angeklagte, nachdem ihm zur Kenntnis gelangt war, daß der in seiner Sache tätig gewesene Untersuchungsrichter an der Hauptverhandlung als beisitzender Richter mitwirkt, diesen Umstand (sogleich) ausdrücklich geltend gemacht hat, was aber unabdingbare Voraussetzung für die Rüge nach § 281 Abs 1 Z. 1 StPO gewesen wäre. Einer ausdrücklichen Zustimmung des Angeklagten zur Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters in der Hauptverhandlung bedarf es nach dem Gesetz nicht (vgl. 10 Os 124/78).Richtig ist, daß Dr. Ulrike B, die vorliegend - wenn auch nur vertretungsweise - als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist (ON 11; vergleiche hiezu RZ. 1974/105), in der Hauptverhandlung vom 20.Dezember 1984 als beisitzender Richter fungierte und an der Urteilsfällung beteiligt war (ON 20). Aus dem Protokoll über diese Hauptverhandlung (S. 161 ff.) - dessen Berichtigung der Beschwerdeführer nicht beantragt hat - ergibt sich allerdings, daß dieser Umstand zu Beginn der Verhandlung (vom Gericht) festgestellt wurde, die Parteien jedoch einverständlich auf die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO verzichtet haben (S. 162; vergleiche auch S. 207), womit es dem Angeklagten aber verwehrt ist, den in Rede stehenden Umstand als Nichtigkeitsgrund geltend zu machen vergleiche 12 Os 206/72; 12 Os 14/79). Davon abgesehen kann eine Nichtigkeit im Sinne der Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO dann nicht mit Erfolg releviert werden, wenn der die Nichtigkeit begründende Tatumstand dem Beschwerdeführer noch vor oder während der Hauptverhandlung bekannt und von ihm nicht gleich beim Beginne der Hauptverhandlung oder sofort, nachdem er in dessen Kenntnis gelangt war, geltend gemacht wurde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Halbsatz StPO). Selbst wenn man daher vom Beschwerdevorbringen ausginge und annähme, daß ein Verzicht seitens des Angeklagten nicht erklärt worden sei, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Denn weder aus dem Vorbringen des Angeklagten in der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (S. 205) und in der Ausführung dieses Rechtsmittels (ON 24) noch aus dem Hauptverhandlungsprotokoll (ON 20) kann entnommen werden, daß der Angeklagte, nachdem ihm zur Kenntnis gelangt war, daß der in seiner Sache tätig gewesene Untersuchungsrichter an der Hauptverhandlung als beisitzender Richter mitwirkt, diesen Umstand (sogleich) ausdrücklich geltend gemacht hat, was aber unabdingbare Voraussetzung für die Rüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gewesen wäre. Einer ausdrücklichen Zustimmung des Angeklagten zur Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters in der Hauptverhandlung bedarf es nach dem Gesetz nicht vergleiche 10 Os 124/78).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.