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Entscheidung 12 Os 50/85×

Entscheidung 12 Os 50/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os50/85

Entscheidungsdatum

25.04.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.April 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Loidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Siegfried Walter A wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, 2. Satz und Paragraph 15, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 20.Dezember 1984, GZ 13 römisch fünf r 1232/84-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Siegfried Walter A des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz und Paragraph 15, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der dauernden Sachbeschädigung nach Paragraph 135, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 28, 130, zweiter Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher er geltend macht, daß an der Entscheidung ein ausgeschlossener Richter, nämlich die in dieser Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesene Dr. Ulrike B, beteiligt gewesen sei und daß er - entgegen der Protokollierung im Hauptverhandlungsprotokoll und entgegen einem im Akt erliegenden Aktenvermerk des Vorsitzenden - auf die Geltendmachung des relevierten Nichtigkeitsgrundes nicht verzichtet habe.

Richtig ist, daß Dr. Ulrike B, die vorliegend - wenn auch nur vertretungsweise - als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist (ON 11; vergleiche hiezu RZ. 1974/105), in der Hauptverhandlung vom 20.Dezember 1984 als beisitzender Richter fungierte und an der Urteilsfällung beteiligt war (ON 20). Aus dem Protokoll über diese Hauptverhandlung (S. 161 ff.) - dessen Berichtigung der Beschwerdeführer nicht beantragt hat - ergibt sich allerdings, daß dieser Umstand zu Beginn der Verhandlung (vom Gericht) festgestellt wurde, die Parteien jedoch einverständlich auf die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO verzichtet haben (S. 162; vergleiche auch S. 207), womit es dem Angeklagten aber verwehrt ist, den in Rede stehenden Umstand als Nichtigkeitsgrund geltend zu machen vergleiche 12 Os 206/72; 12 Os 14/79). Davon abgesehen kann eine Nichtigkeit im Sinne der Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO dann nicht mit Erfolg releviert werden, wenn der die Nichtigkeit begründende Tatumstand dem Beschwerdeführer noch vor oder während der Hauptverhandlung bekannt und von ihm nicht gleich beim Beginne der Hauptverhandlung oder sofort, nachdem er in dessen Kenntnis gelangt war, geltend gemacht wurde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Halbsatz StPO). Selbst wenn man daher vom Beschwerdevorbringen ausginge und annähme, daß ein Verzicht seitens des Angeklagten nicht erklärt worden sei, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Denn weder aus dem Vorbringen des Angeklagten in der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (S. 205) und in der Ausführung dieses Rechtsmittels (ON 24) noch aus dem Hauptverhandlungsprotokoll (ON 20) kann entnommen werden, daß der Angeklagte, nachdem ihm zur Kenntnis gelangt war, daß der in seiner Sache tätig gewesene Untersuchungsrichter an der Hauptverhandlung als beisitzender Richter mitwirkt, diesen Umstand (sogleich) ausdrücklich geltend gemacht hat, was aber unabdingbare Voraussetzung für die Rüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gewesen wäre. Einer ausdrücklichen Zustimmung des Angeklagten zur Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters in der Hauptverhandlung bedarf es nach dem Gesetz nicht vergleiche 10 Os 124/78).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E05544

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00050.85.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19850425_OGH0002_0120OS00050_8500000_000

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