Ist aber eine Beweiserhebung aus vom Gericht nicht beeinflußbaren Gründen nicht durchführbar und bestehen auch keine Anhaltspunkte, daß die Zeugen in absehbarer Zeit stellig gemacht werden können, kann dem Gericht aus dem Unterbleiben einer solchen aussichtslosen Beweisführung unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO kein Vorwurf gemacht werden. Es wäre bei der - zum Zeitpunkt der letzten Hauptverhandlung bereits gegebenen - Aktenlage vielmehr Aufgabe des Verteidigers oder des Angeklagten gewesen, dem Gericht Hinweise dafür zu geben, wie die Zeugen ausgeforscht werden könnten (Mayerhofer-Rieder2 E 102 bis 104 zu § 281 Z 4 StPO). Erst nachdem dem Verteidiger im Rechtsmittelverfahren das Ergebnis der gemäß § 285 f StPO eingeholten Aufklärungen zur Kenntnis gebracht worden war, gab er bekannt, daß er die Adresse des Zeugen Laszlo R*** nicht kenne, der Zeuge Anton B*** aber an einer (jetzt bekanntgegebenen) Wiener Geschäftsadresse geladen werden könnte.Ist aber eine Beweiserhebung aus vom Gericht nicht beeinflußbaren Gründen nicht durchführbar und bestehen auch keine Anhaltspunkte, daß die Zeugen in absehbarer Zeit stellig gemacht werden können, kann dem Gericht aus dem Unterbleiben einer solchen aussichtslosen Beweisführung unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO kein Vorwurf gemacht werden. Es wäre bei der - zum Zeitpunkt der letzten Hauptverhandlung bereits gegebenen - Aktenlage vielmehr Aufgabe des Verteidigers oder des Angeklagten gewesen, dem Gericht Hinweise dafür zu geben, wie die Zeugen ausgeforscht werden könnten (Mayerhofer-Rieder2 E 102 bis 104 zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO). Erst nachdem dem Verteidiger im Rechtsmittelverfahren das Ergebnis der gemäß Paragraph 285, f StPO eingeholten Aufklärungen zur Kenntnis gebracht worden war, gab er bekannt, daß er die Adresse des Zeugen Laszlo R*** nicht kenne, der Zeuge Anton B*** aber an einer (jetzt bekanntgegebenen) Wiener Geschäftsadresse geladen werden könnte.
Abgesehen davon, daß ein (unvollständig gebliebener) Beweisantrag im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr verbessert werden kann, ist der Argumentation des Erstgerichtes (S 131/IV) beizutreten, daß selbst bei Zutreffen des - inhaltlich des im zweiten Rechtsgang angegebenen Beweisthemas (S 111/IV) durch die Aussage des Zeugen B*** - angestrebten Ergebnisses einer solchen Beweisführung für die Verteidigung des Angeklagten nichts zu gewinnen wäre, weil der Umstand, daß der Zeuge A*** sich nicht um die Rückerlangung der offenbar später wieder im Handel befindlichen Bilder (sondern nur um deren Bezahlung durch den Angeklagten) kümmerte, nichts darüber aussagt, ob der Angeklagte die Bilder seinerzeit bezahlt hat oder nicht. Dies umso mehr, als nach der Aktenlage ein Herausgabeanspruch gegen einen dritten Händler selbst dann, wenn branchenüblich ein Eigentumsvorbehalt an den verkauften und übergebenen Bildern anzunehmen wäre (was im Beweisantrag aber gar nicht behauptet wird), der gutgläubige Eigentumserwerb durch einen dritten Händler (§§ 366 HGB, 367 ABGB) grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. hiezu Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 4 bis 12 zu § 366). Steht aber ein Beweismittel dem Gericht nicht zur Verfügung oder hat das zu erwartende Ergebnis auf die Feststellung der entscheidungswesentlichen Tatsachen keinen Einfluß, kann die unterlassene Beweisaufnahme auch im Rahmen der neu geschaffenen Möglichkeit, die Beweiswürdigung im eingeschränkten Ausmaß zu bekämpfen (Z 5 a), nicht mit Erfolg gerügt werden.Abgesehen davon, daß ein (unvollständig gebliebener) Beweisantrag im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr verbessert werden kann, ist der Argumentation des Erstgerichtes (S 131/IV) beizutreten, daß selbst bei Zutreffen des - inhaltlich des im zweiten Rechtsgang angegebenen Beweisthemas (S 111/IV) durch die Aussage des Zeugen B*** - angestrebten Ergebnisses einer solchen Beweisführung für die Verteidigung des Angeklagten nichts zu gewinnen wäre, weil der Umstand, daß der Zeuge A*** sich nicht um die Rückerlangung der offenbar später wieder im Handel befindlichen Bilder (sondern nur um deren Bezahlung durch den Angeklagten) kümmerte, nichts darüber aussagt, ob der Angeklagte die Bilder seinerzeit bezahlt hat oder nicht. Dies umso mehr, als nach der Aktenlage ein Herausgabeanspruch gegen einen dritten Händler selbst dann, wenn branchenüblich ein Eigentumsvorbehalt an den verkauften und übergebenen Bildern anzunehmen wäre (was im Beweisantrag aber gar nicht behauptet wird), der gutgläubige Eigentumserwerb durch einen dritten Händler (Paragraphen 366, HGB, 367 ABGB) grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche hiezu Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 4 bis 12 zu Paragraph 366,). Steht aber ein Beweismittel dem Gericht nicht zur Verfügung oder hat das zu erwartende Ergebnis auf die Feststellung der entscheidungswesentlichen Tatsachen keinen Einfluß, kann die unterlassene Beweisaufnahme auch im Rahmen der neu geschaffenen Möglichkeit, die Beweiswürdigung im eingeschränkten Ausmaß zu bekämpfen (Ziffer 5, a), nicht mit Erfolg gerügt werden.
Die mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) vermengt ausgeführte Mängelrüge (Z 5) kann auch sonst keinen unter Nichtigkeitssanktion stehenden Mangel des Urteils aufzeigen.Die mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermengt ausgeführte Mängelrüge (Ziffer 5,) kann auch sonst keinen unter Nichtigkeitssanktion stehenden Mangel des Urteils aufzeigen.
Die Ausführungen der Beschwerde zur Würdigung der Aussagen des Zeugen Helmut O*** durch die Tatrichter, die zur Überzeugung gelangten, daß dieser Zeuge aus unmittelbarer eigener Wahrnehmung keine Kenntnis von den der Übergabe der Bilder und deren Verladung in das Auto des Angeklagten, in dem er gewartet hatte, vorangegangenen mündlichen Abmachungen zwischen P*** und A*** haben kann, vermögen bei genauer Prüfung der Akten und zusammenschauender Beurteilung aller im Zuge des langen Verfahrens hervorgekommenen Umstände beim Rechtsmittelgericht keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Dies trifft auch für den - an sich richtigen - Einwand zu, daß die Zeugenaussage des Georg R*** im Urteil keiner näheren Würdigung unterzogen wurde. Eine Unvollständigkeit unter dem Gesichtspunkt der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil der Zeuge über keinen im Sinn des § 270 Abs. 2 Z 4 und 5 StPO entscheidenden Umstand befragt wurde, sondern über den Inhalt eines Telefongespräches zwischen ihm und dem Zeugen A*** im Oktober 1987 Auskunft gab, bei dem sich A*** erkundigt hatte, ob R*** (der geschäftliche Kontakte mit P*** hatte) wisse, ob der Angeklagte weitere (andere) strafbare Handlungen begangen habe. Der Zeuge R*** bestätigte zwar das Telefongespräch dieses Inhaltes, widersprach aber ausdrücklich dem vom Angeklagten im Rahmen des Beweisantrages erhobenen Vorwurf, A*** habe erklärt, er werde den AngeklagtenDie Ausführungen der Beschwerde zur Würdigung der Aussagen des Zeugen Helmut O*** durch die Tatrichter, die zur Überzeugung gelangten, daß dieser Zeuge aus unmittelbarer eigener Wahrnehmung keine Kenntnis von den der Übergabe der Bilder und deren Verladung in das Auto des Angeklagten, in dem er gewartet hatte, vorangegangenen mündlichen Abmachungen zwischen P*** und A*** haben kann, vermögen bei genauer Prüfung der Akten und zusammenschauender Beurteilung aller im Zuge des langen Verfahrens hervorgekommenen Umstände beim Rechtsmittelgericht keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Dies trifft auch für den - an sich richtigen - Einwand zu, daß die Zeugenaussage des Georg R*** im Urteil keiner näheren Würdigung unterzogen wurde. Eine Unvollständigkeit unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil der Zeuge über keinen im Sinn des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 StPO entscheidenden Umstand befragt wurde, sondern über den Inhalt eines Telefongespräches zwischen ihm und dem Zeugen A*** im Oktober 1987 Auskunft gab, bei dem sich A*** erkundigt hatte, ob R*** (der geschäftliche Kontakte mit P*** hatte) wisse, ob der Angeklagte weitere (andere) strafbare Handlungen begangen habe. Der Zeuge R*** bestätigte zwar das Telefongespräch dieses Inhaltes, widersprach aber ausdrücklich dem vom Angeklagten im Rahmen des Beweisantrages erhobenen Vorwurf, A*** habe erklärt, er werde den Angeklagten
(wahrheitswidrig) hineinreißen bzw. hineintunken (S 88 bis 95/IV). Somit kann auch diese aktenkundige, eingangs der Urteilsbegründung zwar erwähnte (S 117/IV), inhaltlich aber nicht gesondert gewürdigte Zeugenaussage keine erheblichen Bedenken gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, wonach dem Belastungszeugen Stefan A*** volle Glaubwürdigkeit zukomme, hervorzurufen. Die insgesamt unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung obliegt sohin dem Gerichtshof zweiter Instanz (§ 285 i StPO).(wahrheitswidrig) hineinreißen bzw. hineintunken (S 88 bis 95/IV). Somit kann auch diese aktenkundige, eingangs der Urteilsbegründung zwar erwähnte (S 117/IV), inhaltlich aber nicht gesondert gewürdigte Zeugenaussage keine erheblichen Bedenken gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, wonach dem Belastungszeugen Stefan A*** volle Glaubwürdigkeit zukomme, hervorzurufen. Die insgesamt unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung obliegt sohin dem Gerichtshof zweiter Instanz (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.