Rechtssatz RS0099416
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099416
Entscheidungsdatum
31.08.1989
Rechtssatz
Steht ein Beweismittel dem Gericht nicht zur Verfügung oder hat das zu erwartende Ergebnis auf die Feststellung der entscheidungswesentlichen Tatsachen keinen Einfluß, kann die unterlassene Beweisaufnahme weder nach der Z 4, noch nach der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO mit Erfolg gerügt werden.Steht ein Beweismittel dem Gericht nicht zur Verfügung oder hat das zu erwartende Ergebnis auf die Feststellung der entscheidungswesentlichen Tatsachen keinen Einfluß, kann die unterlassene Beweisaufnahme weder nach der Ziffer 4,, noch nach der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit Erfolg gerügt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0099416
Dokumentnummer
JJR_19890831_OGH0002_0120OS00050_8900000_001