Im Sinn der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde trifft es zu, daß das bezeichnete Urteil in jenem Teil des Schuldspruchs (I 2) wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 2 StGB, der sich auf den Tatabschnitt ab dem 4.Dezember 1990 (Datum des Strafantrages) erstreckt, mit dem Gesetz in einer sogar Nichtigkeit (§§ 281 Abs. 1 Z 8, 468 Abs. 1 Z 4 StPO) bewirkenden Weise nicht im Einklang steht, weil insoweit keine Anklage vorlag.Im Sinn der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde trifft es zu, daß das bezeichnete Urteil in jenem Teil des Schuldspruchs (römisch eins 2) wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, der sich auf den Tatabschnitt ab dem 4.Dezember 1990 (Datum des Strafantrages) erstreckt, mit dem Gesetz in einer sogar Nichtigkeit (Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 8, 468, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) bewirkenden Weise nicht im Einklang steht, weil insoweit keine Anklage vorlag.
Der Strafantrag vom 4.Dezember 1990 umfaßte insgesamt die Vereitelung der Gläubigerbefriedigung in der Zeit seit Jahresende 1987 bis zu dieser Antragstellung. Künftige präsumtive Deliktsakte konnten hingegen nicht Gegenstand der Anklage sein (Mayerhofer-Rieder StPO3 EGr 38 zu § 262). Eine späteren Deliktshandlungen Rechnung tragende Erweiterung des Strafantrages unterblieb nach der Aktenlage. Der Schlußantrag der Staatsanwältin in der Hauptverhandlung am 18.Oktober 1991 lautete auf einen Schuldspruch im Sinn des Strafantrages (228), womit mangels eines anderen Hinweises unmißverständlich auf den schriftlichen Strafantrag Bezug genommen wurde.Der Strafantrag vom 4.Dezember 1990 umfaßte insgesamt die Vereitelung der Gläubigerbefriedigung in der Zeit seit Jahresende 1987 bis zu dieser Antragstellung. Künftige präsumtive Deliktsakte konnten hingegen nicht Gegenstand der Anklage sein (Mayerhofer-Rieder StPO3 EGr 38 zu Paragraph 262,). Eine späteren Deliktshandlungen Rechnung tragende Erweiterung des Strafantrages unterblieb nach der Aktenlage. Der Schlußantrag der Staatsanwältin in der Hauptverhandlung am 18.Oktober 1991 lautete auf einen Schuldspruch im Sinn des Strafantrages (228), womit mangels eines anderen Hinweises unmißverständlich auf den schriftlichen Strafantrag Bezug genommen wurde.
Davon ausgehend betraf der Schuldspruch wegen Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 2 StGB, soweit er sich auf die Tatzeit ab 4.Dezember 1990 bis 18.Oktober 1991 erstreckte, eine Tatphase, auf welche die Anklage weder ursprünglich gerichtet war, noch in der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde. Die gegen den Anklagegrundsatz nach § 267 iVm § 288 StPO verstoßende Gesetzesverletzung wirkte sich zum Nachteil des Beschuldigten aus, weshalb in Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der gesetzwidrige Teil des Schuldspruchs - ohne gesonderten Freispruch (SSt. 53/17; EvBl. 1979/211) - durch bloße Aufhebung zu beseitigen war. Damit war aber auch der Strafausspruch zu kassieren. Obwohl hiedurch die (allein ausgeführte) bloß gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung des Angeklagten "wegen Nichtigkeit und Strafe" gegenstandslos geworden ist, sind die Akten dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zuzumitteln, weil die auf "volle Berufung" lautende Rechtsmittelanmeldung des Angeklagten auch eine (wenn auch nicht ausgeführte) Berufung gegen den von der partiellen Urteilsaufhebung unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs einschließt.Davon ausgehend betraf der Schuldspruch wegen Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, soweit er sich auf die Tatzeit ab 4.Dezember 1990 bis 18.Oktober 1991 erstreckte, eine Tatphase, auf welche die Anklage weder ursprünglich gerichtet war, noch in der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde. Die gegen den Anklagegrundsatz nach Paragraph 267, in Verbindung mit Paragraph 288, StPO verstoßende Gesetzesverletzung wirkte sich zum Nachteil des Beschuldigten aus, weshalb in Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der gesetzwidrige Teil des Schuldspruchs - ohne gesonderten Freispruch (SSt. 53/17; EvBl. 1979/211) - durch bloße Aufhebung zu beseitigen war. Damit war aber auch der Strafausspruch zu kassieren. Obwohl hiedurch die (allein ausgeführte) bloß gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung des Angeklagten "wegen Nichtigkeit und Strafe" gegenstandslos geworden ist, sind die Akten dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zuzumitteln, weil die auf "volle Berufung" lautende Rechtsmittelanmeldung des Angeklagten auch eine (wenn auch nicht ausgeführte) Berufung gegen den von der partiellen Urteilsaufhebung unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs einschließt.