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Entscheidung 12 Os 51/92×

Entscheidung 12 Os 51/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os51/92-6

Entscheidungsdatum

11.06.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Juni 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Rzeszut und Dr. Schindler als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Freilinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Günther W***** wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.Oktober 1991, GZ 12 e E römisch fünf r 2.240/90-35, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, des Angeklagten Günther W***** und des Verteidigers Dr. Kollmann, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Oktober 1991, GZ 12 e E römisch fünf r 2.240/90-35, verletzt insoweit, als Günther W***** laut Punkt römisch eins 2 des Urteilssatzes des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB für den Tatzeitraum ab 4.Dezember 1990 bis zur Urteilsfällung schuldig erkannt und auch deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 267, StPO in Verbindung mit Paragraph 488, StPO, nämlich in dem sich (auch) daraus ergebenden Anklagegrundsatz. Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im bezeichneten Teil des Schuldspruchs und im Ausspruch über die Strafe aufgehoben.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten, soweit sie sich gegen den aufrecht gebliebenen Schuldspruch richtet, und zur allfälligen Strafneubemessung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Text

Gründe:

In der Strafsache AZ 12 e E römisch fünf r 2.240/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien legte die Staatsanwaltschaft mit Strafantrag vom 4. Dezember 1990 (ON 17) dem am 6.März 1943 geborenen Beschuldigten Günther W***** (ua) die Vergehen der fahrlässigen Krida (römisch eins 1) nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Tatzeitraum: 2. Jänner 1986 bis Jahresende 1987) und (römisch eins 2) nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (Tatzeit: seit Jahresende 1987) zur Last.

Mit Urteil vom 18.Oktober 1991 (ON 35) wurde Günther W***** mit der Einschränkung im Sinn des Strafantrages schuldig erkannt, daß die spruchgemäße Tatindividualisierung zu römisch eins 2 die Tatzeit mit "seit Jahresende 1987 bis dato" festhielt, im übrigen aber anklagekonform (auch) miteinschloß, daß Günther W***** in der betreffenden Zeit in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger (ua) dadurch vereitelte, daß er die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte. Demgemäß erstreckt sich der Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zeitlich auf ein Kridaverhalten seit Jahresende 1987 bis zu dem am 18.Oktober 1991 gefällten gegenständlichen Urteil (arg. "bis dato").

Über Günther W***** wurde eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt.

Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte "volle Berufung" an (S 240) und führte in der Folge "Berufung wegen Nichtigkeit und Strafe" aus (ON 40). Eine Rechtsmittelentscheidung ist dazu bisher nicht ergangen.

Rechtliche Beurteilung

Im Sinn der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde trifft es zu, daß das bezeichnete Urteil in jenem Teil des Schuldspruchs (römisch eins 2) wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, der sich auf den Tatabschnitt ab dem 4.Dezember 1990 (Datum des Strafantrages) erstreckt, mit dem Gesetz in einer sogar Nichtigkeit (Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 8, 468, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) bewirkenden Weise nicht im Einklang steht, weil insoweit keine Anklage vorlag.

Der Strafantrag vom 4.Dezember 1990 umfaßte insgesamt die Vereitelung der Gläubigerbefriedigung in der Zeit seit Jahresende 1987 bis zu dieser Antragstellung. Künftige präsumtive Deliktsakte konnten hingegen nicht Gegenstand der Anklage sein (Mayerhofer-Rieder StPO3 EGr 38 zu Paragraph 262,). Eine späteren Deliktshandlungen Rechnung tragende Erweiterung des Strafantrages unterblieb nach der Aktenlage. Der Schlußantrag der Staatsanwältin in der Hauptverhandlung am 18.Oktober 1991 lautete auf einen Schuldspruch im Sinn des Strafantrages (228), womit mangels eines anderen Hinweises unmißverständlich auf den schriftlichen Strafantrag Bezug genommen wurde.

Davon ausgehend betraf der Schuldspruch wegen Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, soweit er sich auf die Tatzeit ab 4.Dezember 1990 bis 18.Oktober 1991 erstreckte, eine Tatphase, auf welche die Anklage weder ursprünglich gerichtet war, noch in der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde. Die gegen den Anklagegrundsatz nach Paragraph 267, in Verbindung mit Paragraph 288, StPO verstoßende Gesetzesverletzung wirkte sich zum Nachteil des Beschuldigten aus, weshalb in Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der gesetzwidrige Teil des Schuldspruchs - ohne gesonderten Freispruch (SSt. 53/17; EvBl. 1979/211) - durch bloße Aufhebung zu beseitigen war. Damit war aber auch der Strafausspruch zu kassieren. Obwohl hiedurch die (allein ausgeführte) bloß gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung des Angeklagten "wegen Nichtigkeit und Strafe" gegenstandslos geworden ist, sind die Akten dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zuzumitteln, weil die auf "volle Berufung" lautende Rechtsmittelanmeldung des Angeklagten auch eine (wenn auch nicht ausgeführte) Berufung gegen den von der partiellen Urteilsaufhebung unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs einschließt.

Anmerkung

E29037

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00051.9206.0611.0

Dokumentnummer

JJT_19920611_OGH0002_0120OS00051_9200006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung