Die gegen diesen Schuldspruch vom Angeklagten aus Z 4, 5, 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt. Das Erstgericht stützte die relevante Feststellung, wonach in der vom Angeklagten (mit bloß vage konstatiertem [US 4] - Vorsatz auf Tatbildverwirklichung in Teilmengen und damit auch auf den an die bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionseffekt - vgl 15 Os 116/02) erzeugten und in Verkehr gesetzten (Gesamt-)Menge von 2000 Gramm Marihuana die Grenzmenge von 20 Gramm THC zumindest einmal enthalten war (US 5), "ausgehend von einem allgemein üblichen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 2 %" lediglich auf Erfahrungswerte zur Qualität schlechten Marihuanas (US 7). Zudem würden - wie das Erstgericht ferner argumentiert - Angaben des Zeugen Franz Werner T*****, wonach das Marihuana zwar eine schlechte Qualität aufwies, aber "durchaus die gewünschte Wirkung hatte, wenn man mehr davon konsumierte", allein schon einen (ohnedies durch den im Urteil nicht erwähnten kriminaltechnischen Untersuchungsbericht objektivierten - S 109) THC-Gehalt belegen (US 6 und 7). Unter Hinweis auf das (insoweit unerörtert gebliebene) Vorbringen des genannten Zeugen, wonach es sich bei dem Marihuana schlechter Qualität um Vogelhanf gehandelt haben könnte (S 124), zeigt die Rüge zutreffend auf, dass der Schöffensenat (der sich eine zuverlässige Grundlage, etwa durch Einholen einer Expertise des Bundeskriminalamtes zum Reinsubstanzgehalt nicht verschaffte) mit diesen allgemein gehaltenen und spekulativen Erwägungen für die erschließbare Annahme, das verfahrensgegenständliche Marihuana habe einen zumindest einprozentigen Reinsubstanzgehalt aufgewiesen, entgegen der Vorschrift des § 270 Abs 1 Z 5 StPO bloß offenbar unzureichende Gründe angeführt hat. Das Urteil ist deshalb mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO behaftet. Auf Grund der damit erforderlichen Urteilskassierung erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.Die gegen diesen Schuldspruch vom Angeklagten aus Ziffer 4, 5, 5 a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt. Das Erstgericht stützte die relevante Feststellung, wonach in der vom Angeklagten (mit bloß vage konstatiertem [US 4] - Vorsatz auf Tatbildverwirklichung in Teilmengen und damit auch auf den an die bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionseffekt - vergleiche 15 Os 116/02) erzeugten und in Verkehr gesetzten (Gesamt-)Menge von 2000 Gramm Marihuana die Grenzmenge von 20 Gramm THC zumindest einmal enthalten war (US 5), "ausgehend von einem allgemein üblichen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 2 %" lediglich auf Erfahrungswerte zur Qualität schlechten Marihuanas (US 7). Zudem würden - wie das Erstgericht ferner argumentiert - Angaben des Zeugen Franz Werner T*****, wonach das Marihuana zwar eine schlechte Qualität aufwies, aber "durchaus die gewünschte Wirkung hatte, wenn man mehr davon konsumierte", allein schon einen (ohnedies durch den im Urteil nicht erwähnten kriminaltechnischen Untersuchungsbericht objektivierten - S 109) THC-Gehalt belegen (US 6 und 7). Unter Hinweis auf das (insoweit unerörtert gebliebene) Vorbringen des genannten Zeugen, wonach es sich bei dem Marihuana schlechter Qualität um Vogelhanf gehandelt haben könnte (S 124), zeigt die Rüge zutreffend auf, dass der Schöffensenat (der sich eine zuverlässige Grundlage, etwa durch Einholen einer Expertise des Bundeskriminalamtes zum Reinsubstanzgehalt nicht verschaffte) mit diesen allgemein gehaltenen und spekulativen Erwägungen für die erschließbare Annahme, das verfahrensgegenständliche Marihuana habe einen zumindest einprozentigen Reinsubstanzgehalt aufgewiesen, entgegen der Vorschrift des Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bloß offenbar unzureichende Gründe angeführt hat. Das Urteil ist deshalb mit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO behaftet. Auf Grund der damit erforderlichen Urteilskassierung erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.
Anzumerken ist aber, dass die Rüge mit dem Einwand, es wäre rechtsfehlerhaft der Strafsatz des § 28 Abs 4 SMG herangezogen worden (US 2, 7), erneut zutreffend Nichtigkeit aus dem Grund der Z 11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO aufzeigt.Anzumerken ist aber, dass die Rüge mit dem Einwand, es wäre rechtsfehlerhaft der Strafsatz des Paragraph 28, Absatz 4, SMG herangezogen worden (US 2, 7), erneut zutreffend Nichtigkeit aus dem Grund der Ziffer 11, erster Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufzeigt.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher das Urteil im vorliegenden Schuldspruch und demgemäß auch im Strafsowie im Sicherstellungsausspruch aufzuheben und die Strafsache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 285e StPO).In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher das Urteil im vorliegenden Schuldspruch und demgemäß auch im Strafsowie im Sicherstellungsausspruch aufzuheben und die Strafsache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraph 285 e, StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.