Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 52/07z×

Entscheidung 12 Os 52/07z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os52/07z

Entscheidungsdatum

31.05.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian R***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, fünfter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian R***** gegen das Urteil des Jugendgeschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 9. Februar 2007, GZ 52 Hv 1/07s-212, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Christian R***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche eines anderen Angeklagten enthaltenden Urteil wurde Christian R***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen jeweils mehrerer Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins) und des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB (römisch vier), mehrerer versuchter (Paragraph 15, StGB) Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch zwei) sowie je eines Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (römisch drei) und nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, fünfter Fall StGB (römisch fünf) schuldig erkannt.

Danach hat er - zusammengefasst dargestellt - in der Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 21. Oktober 2005 anderen mit Gewalt gegen ihre Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und abgenötigt (römisch eins und römisch drei bis römisch fünf) sowie dies versucht (römisch zwei), nämlich

(römisch eins) in drei Angriffen teils alleine, teils im einverständlichen Zusammenwirken mit anderen durch Schläge, Tritte und Stöße sowie verbale Drohungen insgesamt rund 650 Euro Bargeld,

(römisch zwei) in drei Angriffen teils alleine, teils im einverständlichen Zusammenwirken mit anderen durch Faustschläge, Stöße und Tritte verwertbare Sachen, wobei es beim Versuch geblieben ist, (römisch drei) im einverständlichen Zusammenwirken mit einem anderen durch Schläge mit einem etwa 8 cm dicken, 1 m langen Holzpfosten gegen den Kopf und den Rücken, sohin unter Verwendung einer Waffe, Wertgegenstände und 19 Euro Bargeld,

(römisch vier) in zwei Angriffen im einverständlichen Zusammenwirken mit jeweils einem anderen durch Schläge und Tritte zusammen rund 230 Euro Bargeld, wobei diese Taten jeweils eine schwere Körperverletzung des Opfers zur Folge hatten, und

(römisch fünf) im einverständlichen Zusammenwirken mit einem anderen durch Schläge und Tritte, in deren Folge der Angegriffene in einen See stürzte, 350 Euro Bargeld, wobei die Tat den Tod des Opfers zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian R***** geht fehl. Der Einwand der Sanktionsrüge, der Schwurgerichtshof habe hinsichtlich der für die Anordnung der vorbeugenden Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB entscheidenden Tatsachen seine Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung verletzt, ist grundsätzlich zulässig, weil die Rechtsprechung zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen insoweit Maß an den im schöffengerichtlichen Verfahren geltenden Grundsätzen nimmt und demgemäß in Hinsicht auf die tatsächliche Grundlage der Sanktionsbefugnis (Ziffer 13, erster Fall) eine Anfechtung einerseits in Verbindung mit Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 StPO und andererseits in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO einräumt (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 17).

Fallbezogen lässt aber das Vorbringen, der Schwurgerichtshof wäre verpflichtet gewesen, die Ergänzung der zur Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, StGB eingeholten Gutachten (S 155 ff/V in Verbindung mit ON 75, 117) zu veranlassen, nicht erkennen, wodurch der Beschwerdeführer diesbezüglich an der Ausübung seines Rechts auf zweckdienliche Antragstellung gehindert gewesen sein soll, und geht solcherart ins Leere (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480; jüngst 12 Os 25/06b).

Soweit die Beschwerde im Rahmen der Rechtsmittelanträge die gänzliche Urteilsaufhebung begehrt ohne bei der Anmeldung oder in der Ausführung die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen, war auf sie vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (Paragraphen 285, Absatz eins, letzter Satz, 344 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E84757 12Os52.07z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00052.07Z.0531.000

Dokumentnummer

JJT_20070531_OGH0002_0120OS00052_07Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung