Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche eines anderen Angeklagten enthaltenden Urteil wurde Christian R***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen jeweils mehrerer Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I) und des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB (IV), mehrerer versuchter (§ 15 StGB) Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (II) sowie je eines Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (III) und nach §§ 142 Abs 1, 143 fünfter Fall StGB (V) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche eines anderen Angeklagten enthaltenden Urteil wurde Christian R***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen jeweils mehrerer Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins) und des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB (römisch vier), mehrerer versuchter (Paragraph 15, StGB) Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch zwei) sowie je eines Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (römisch drei) und nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, fünfter Fall StGB (römisch fünf) schuldig erkannt.
Danach hat er - zusammengefasst dargestellt - in der Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 21. Oktober 2005 anderen mit Gewalt gegen ihre Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und abgenötigt (I und III bis V) sowie dies versucht (II), nämlichDanach hat er - zusammengefasst dargestellt - in der Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 21. Oktober 2005 anderen mit Gewalt gegen ihre Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und abgenötigt (römisch eins und römisch drei bis römisch fünf) sowie dies versucht (römisch zwei), nämlich
(I) in drei Angriffen teils alleine, teils im einverständlichen Zusammenwirken mit anderen durch Schläge, Tritte und Stöße sowie verbale Drohungen insgesamt rund 650 Euro Bargeld,(römisch eins) in drei Angriffen teils alleine, teils im einverständlichen Zusammenwirken mit anderen durch Schläge, Tritte und Stöße sowie verbale Drohungen insgesamt rund 650 Euro Bargeld,
(II) in drei Angriffen teils alleine, teils im einverständlichen Zusammenwirken mit anderen durch Faustschläge, Stöße und Tritte verwertbare Sachen, wobei es beim Versuch geblieben ist, (III) im einverständlichen Zusammenwirken mit einem anderen durch Schläge mit einem etwa 8 cm dicken, 1 m langen Holzpfosten gegen den Kopf und den Rücken, sohin unter Verwendung einer Waffe, Wertgegenstände und 19 Euro Bargeld,(römisch zwei) in drei Angriffen teils alleine, teils im einverständlichen Zusammenwirken mit anderen durch Faustschläge, Stöße und Tritte verwertbare Sachen, wobei es beim Versuch geblieben ist, (römisch drei) im einverständlichen Zusammenwirken mit einem anderen durch Schläge mit einem etwa 8 cm dicken, 1 m langen Holzpfosten gegen den Kopf und den Rücken, sohin unter Verwendung einer Waffe, Wertgegenstände und 19 Euro Bargeld,
(IV) in zwei Angriffen im einverständlichen Zusammenwirken mit jeweils einem anderen durch Schläge und Tritte zusammen rund 230 Euro Bargeld, wobei diese Taten jeweils eine schwere Körperverletzung des Opfers zur Folge hatten, und(römisch vier) in zwei Angriffen im einverständlichen Zusammenwirken mit jeweils einem anderen durch Schläge und Tritte zusammen rund 230 Euro Bargeld, wobei diese Taten jeweils eine schwere Körperverletzung des Opfers zur Folge hatten, und
(V) im einverständlichen Zusammenwirken mit einem anderen durch Schläge und Tritte, in deren Folge der Angegriffene in einen See stürzte, 350 Euro Bargeld, wobei die Tat den Tod des Opfers zur Folge hatte.(römisch fünf) im einverständlichen Zusammenwirken mit einem anderen durch Schläge und Tritte, in deren Folge der Angegriffene in einen See stürzte, 350 Euro Bargeld, wobei die Tat den Tod des Opfers zur Folge hatte.