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Entscheidung 12 Os 25/06b×

Entscheidung 12 Os 25/06b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os25/06b

Entscheidungsdatum

01.06.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Dachler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert P***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 29. November 2005, GZ 22 Hv 122/05s-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Herbert P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Herbert P***** der Verbrechen der schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch eins), der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/15 (römisch zwei), der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch drei) und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch vier) sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch fünf) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Fürstenfeld

römisch eins. ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2003 bis Ende Februar 2005 seinen am 22. Dezember 1994 geborenen Sohn Lukas P***** in zahlreichen Angriffen durch die Äußerung, er werde ansonsten die Kindesmutter umbringen, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod einer Sympathieperson, zum Betrachten von Pornozeitschriften, später von Pornofilmen genötigt,

römisch zwei. ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2003 bis einschließlich 30. April 2004 außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/15 seinen am 22. Dezember 1994 geborenen Sohn Lukas P***** in zahlreichen Angriffen durch die Äußerung, er werde ansonsten die Kindesmutter umbringen, sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einer Sympathieperson, zur Vornahme und Duldung von Oralverkehr, sohin einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt,

römisch drei. vom 1. Mai 2004 bis Ende Februar 2005 seinen am 22. Dezember 1994 geborenen Sohn Lukas P***** in zahlreichen Angriffen durch die Äußerung, er werde ansonsten die Kindesmutter umbringen, sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) seiner Mutter, sohin einer Sympathieperson, zur Vornahme und Duldung von Oralverkehr, sohin einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt,

römisch vier. durch die zu Punkt römisch zwei. und römisch drei. beschriebenen Tathandlungen mit einer unmündigen Person dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen (Oralverkehr) unternommen, und

römisch fünf. am 12. März 2005 durch die Äußerung „Mach Meter bevor es zu spät ist, wenn ich dich erwische, schieße ich dich mit dem Auto ab", seine geschiedene Ehefrau Silvia P***** gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf die Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch das in der Hauptverhandlung vom 29. November 2005 verkündete Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ergänzung des Gutachtens des psychologischen Sachverständigen Mag. Dr. Roland B***** abgewiesen wurde (S 498/I), Verteidigungsrechte nicht verletzt.

Denn die „Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen dahingehend, dass eine testpsychologische Untersuchung des mj Lukas P***** erfolgt und eine Prüfung der Fantasiefähigkeit", wurde vom Verteidiger lediglich zum Beweis dafür beantragt, „dass die Beschuldigungen des mj Lukas P***** unrichtig sind" (S 469/I). Damit enthält der Antrag jedoch in Wahrheit gar kein überprüfbares Beweisthema, weil bloß global und unsubstantiiert der auf die Angaben des Unmündigen gestützte Anklagevorwurf bestritten wird vergleiche Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19aa). Darüber hinaus wurde im Beweisantrag nicht dargetan, dass der unmündige Lukas P***** und dessen Mutter Silvia P***** die erforderliche Zustimmung zur ergänzenden psychologischen Exploration erteilt hätten oder erteilen würden (RIS-Justiz RS0097584, RS0108614); auch fehlte die gebotene Aufklärung, welche „offensichtlichen Mängel" im Sinn der Paragraphen 125, 126, StPO eine Ergänzung von Befund und Gutachten des genannten Sachverständigen vergleiche S 487 ff/I in Verbindung mit ON 21) notwendig erscheinen lassen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 351). Das auf den letztgenannten Punkt bezogene weitwendige Beschwerdevorbringen hat hingegen auf sich zu beruhen, weil allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz gebildet hat und demnach auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung nur auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung bezogen zu überprüfen vermag (SSt 41/71; zuletzt 12 Os 30/06p). Der behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor. Fehl geht auch die Behauptung der Mängelrüge, das Erstgericht habe seinen Ausspruch über entscheidende Tatsachen unvollständig begründet (Ziffer 5, zweiter Fall), betreffen doch sämtliche in der Beschwerde genannten, unerörtert gebliebenen Beweisergebnisse keine für die Schuldfrage oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidende Tatsache. So kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Erstgerichtes zutrifft, der unmündige, altersentsprechend entwickelte (damals 8-jährige) Lukas P***** sei naturgemäß an pornographischen Darstellungen nicht interessiert gewesen vergleiche US 5), ist doch lediglich entscheidungswesentlich, dass der Unmündige ohne die festgestellten Drohungen sich zur Ansicht von Pornozeitschriften in Anwesenheit seines Vaters nicht verstanden hätte. Gleichfalls keine entscheidende Tatsache betrifft das unerörtert gebliebene Verhalten der als glaubwürdig erachteten Zeugin Silvia P*****, wonach sie vorerst den erhebenden Gendarmeriebeamten nur einige schriftliche Aufzeichnungen über die Tatschilderungen ihres unmündigen Sohnes Lukas überließ vergleiche S 21, 79, 83 f/I), die vom Unmündigen selbst verfertigten Aufzeichnungen (Beilage ./4 zu ON 32) hingegen erst dem Gericht in der Hauptverhandlung vom 29. November 2004 zur Verfügung stellte (S 493 f/I). Keiner näheren Erörterung bedurfte auch die für die Schuldfrage nicht bedeutsame Aussage der Zeugin Silvia P*****, ihr Sohn Lukas habe entgegen ihrer unmittelbar zuvor gemachten Angabe vergleiche S 470/I) nicht bloß eine, sondern zwei handschriftliche Aufzeichnungen über die anklagerelevanten Vorfälle mit seinem Vater verfertigt, die zweite Aufzeichnung aber verbrennen dürfen (S 473/I). Die Behauptung schließlich, das Erstgericht habe hinsichtlich der schriftlichen Aufzeichnungen des Minderjährigen auch widersprüchliche Angaben der Zeugin Dr. Karin Z***** übergegangen, legt der Beschwerdeführer nicht deutlich und bestimmt dar.

Mit dem in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) angesprochenen Umstand, dass dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom (richtig:) 20. April 2005 (S 53/I) und den Aussagen der Zeugin Silvia P***** (S 239, 468/I) zufolge die Entlassung des unmündigen Lukas P***** aus der heilpädagogischen Station des Landes Steiermark doch von dessen Bereitschaft abhängig gemacht worden sein könnte, von seinem „Geheimnis" zu erzählen, hat sich das Erstgericht ohnehin auseinandergesetzt (US 14), den daraus in der Beschwerde gezogenen Schluss, Lukas P***** könnte allenfalls deshalb den Angeklagten falsch belastet haben, aber ausdrücklich verworfen (US 14). Der Beschwerdeführer misst somit prozessordnungswidrig die ins Treffen geführten aktenkundigen Beweismittel nicht an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen (WK-StPO Paragraph 281, Rz 487) und vermag damit keine erheblichen Bedenken gegen den Schuldspruch tragende Feststellungen zu erwecken.

Soweit der Nichtigkeitswerber dem Erstgericht auch eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung vorwirft, weil es weitere Aufklärungen über den Einfluss der zwischen dem Unmündigen, seiner Mutter und der psychologischen Betreuerin Dr. Z***** bestehenden Interaktionen auf das Strafverfahren unterlassen, sowie die Umstände der Erstellung der handschriftlichen Aufzeichnungen zum Tatgeschehen nicht näher erhoben habe, macht er nicht deutlich, wodurch er selbst an der Ausübung seines Rechtes, derartige Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (Paragraph 3, StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (WK-StPO Rz 480). Die gegen die Schuldsprüche gerichteten Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und b) bringt der Beschwerdeführer nicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung. Denn mit der unsubstantiierten Behauptung, das Gericht habe „die möglicherweise milieubedingt relativ gewaltbereite Familienatmosphäre sowie den damit verbundenen grundsätzlich intesiveren Sprachgebrauch übersehen", orientiert er sich ebenso wenig am festgestellten Urteilssachverhalt wie mit seinem Vorwurf, die angelasteten Äußerungen seien „nur begrenzt glaubwürdig nachgewiesen". Schließlich unterlässt er es, jenen Strafaufhebungsgrund zu bezeichnen, der ihm in Ansehung des Schuldspruches wegen gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch fünf.) angesichts der „begreiflichen und heftigen Gemütsbewegung" zu Gute zu halten gewesen wäre.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers, gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E80893 12Os25.06b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00025.06B.0601.000

Dokumentnummer

JJT_20060601_OGH0002_0120OS00025_06B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0097427 Rechtssatz 24.11.1976Strafrecht
Ein Verstoß gegen § 126 Abs 1 StPO durch Unterlassung der vorgeschriebenen Behebung von Mängeln, die Gutachten anhaften, kann nur unter der Voraussetzung des § 281 Z 4 StPO geltend gemacht werden.
RS0097584 Rechtssatz 29.06.1995Strafrecht
Eine - an sich nicht ausgeschlossene - psychiatrische Exploration als eine möglicherweise im Zuge dieser Untersuchung dem freien Willen des Zeugen entzogene Inanspruchnahme von Persönlichkeitskomponenten als Beweismittel ist grundsätzlich an die Zustimmung …
RS0099132 Rechtssatz 21.05.1951Strafrecht
Die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollen, schließt die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 345 StPO beziehungsweise der Z 4 des § 281 StPO aus.
RS0099405 Rechtssatz 29.03.1962Strafrecht
Auf einen ganz allgemein gehaltenen Beweisantrag ("Vornahme eines Lokalaugenscheins") kann eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht mit Erfolg gestützt werden. Die Anführung des Beweisthemas in der Nichtigkeitsbeschwerde muß aber unbeachtet bleiben, da der OGH die …
RS0099497 Rechtssatz 25.10.1974Strafrecht
"Entscheidend" sind nur jene Tatsachen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss haben; nicht hingegen gehören hiezu Umstände, welche etwa nur für die Strafzumessung …
RS0099618 Rechtssatz 27.11.1970Strafrecht
Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (vgl SSt 36/50 ua).
RS0106268 Rechtssatz 13.12.1996Strafrecht
Ein nach dem formalen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachter Begründungsmangel muss den Ausspruch von für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Tatsachen betreffen; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage …
RS0108614 Rechtssatz 09.07.1997Strafrecht
Dass die Zustimmung des Zeugen zur Untersuchung seines Geisteszustandes vorliegt, wurde im Beweisantrag nicht einmal behauptet.
RS0114036 Rechtssatz 13.09.2000Strafrecht
Eine Tatsachenrüge, die das Fehlen amtswegiger weiterer Beweisaufnahmen moniert, hätte darzutun, wodurch der Angeklagte an seinem diesbezüglichen Antragsrecht oder Fragerecht gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlu …
RS0115823 Rechtssatz 23.10.2001Strafrecht
Aus Z 5a können Mängel der Sachverhaltsermittlung nur mit der Behauptung gerügt werden, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Z 4) gehindert war (so schon 13 Os 99/00 und 13 Os 145/00).
RS0117263 Rechtssatz 10.12.2002Strafrecht
Ein durch Z 4 garantiertes Überprüfungsrecht hat der Beschwerdeführer nur dann, wenn er in der Lage ist, einen der in §§ 125 f StPO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen. Das dem Gericht durch § 118 Abs 2 StPO zugestandene Ermessen zur Be …
RS0117446 Rechtssatz 27.03.2003Strafrecht
Ableitung erheblicher Bedenken "aus den Akten" bedeutet die Bezugnahme auf konkrete Beweismittel.
RS0117961 Rechtssatz 06.08.2003Strafrecht
Die Tatsachenrüge ermöglicht nicht, ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus Erwägungen der Tatrichter Bedenken abzuleiten.