Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch das in der Hauptverhandlung vom 29. November 2005 verkündete Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ergänzung des Gutachtens des psychologischen Sachverständigen Mag. Dr. Roland B***** abgewiesen wurde (S 498/I), Verteidigungsrechte nicht verletzt.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch das in der Hauptverhandlung vom 29. November 2005 verkündete Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ergänzung des Gutachtens des psychologischen Sachverständigen Mag. Dr. Roland B***** abgewiesen wurde (S 498/I), Verteidigungsrechte nicht verletzt.
Denn die „Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen dahingehend, dass eine testpsychologische Untersuchung des mj Lukas P***** erfolgt und eine Prüfung der Fantasiefähigkeit", wurde vom Verteidiger lediglich zum Beweis dafür beantragt, „dass die Beschuldigungen des mj Lukas P***** unrichtig sind" (S 469/I). Damit enthält der Antrag jedoch in Wahrheit gar kein überprüfbares Beweisthema, weil bloß global und unsubstantiiert der auf die Angaben des Unmündigen gestützte Anklagevorwurf bestritten wird (vgl Mayerhofer StPO5 § 281 Z 4 E 19aa). Darüber hinaus wurde im Beweisantrag nicht dargetan, dass der unmündige Lukas P***** und dessen Mutter Silvia P***** die erforderliche Zustimmung zur ergänzenden psychologischen Exploration erteilt hätten oder erteilen würden (RIS-Justiz RS0097584, RS0108614); auch fehlte die gebotene Aufklärung, welche „offensichtlichen Mängel" im Sinn der §§ 125, 126 StPO eine Ergänzung von Befund und Gutachten des genannten Sachverständigen (vgl S 487 ff/I iVm ON 21) notwendig erscheinen lassen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351). Das auf den letztgenannten Punkt bezogene weitwendige Beschwerdevorbringen hat hingegen auf sich zu beruhen, weil allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz gebildet hat und demnach auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung nur auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung bezogen zu überprüfen vermag (SSt 41/71; zuletzt 12 Os 30/06p). Der behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor. Fehl geht auch die Behauptung der Mängelrüge, das Erstgericht habe seinen Ausspruch über entscheidende Tatsachen unvollständig begründet (Z 5 zweiter Fall), betreffen doch sämtliche in der Beschwerde genannten, unerörtert gebliebenen Beweisergebnisse keine für die Schuldfrage oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidende Tatsache. So kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Erstgerichtes zutrifft, der unmündige, altersentsprechend entwickelte (damals 8-jährige) Lukas P***** sei naturgemäß an pornographischen Darstellungen nicht interessiert gewesen (vgl US 5), ist doch lediglich entscheidungswesentlich, dass der Unmündige ohne die festgestellten Drohungen sich zur Ansicht von Pornozeitschriften in Anwesenheit seines Vaters nicht verstanden hätte. Gleichfalls keine entscheidende Tatsache betrifft das unerörtert gebliebene Verhalten der als glaubwürdig erachteten Zeugin Silvia P*****, wonach sie vorerst den erhebenden Gendarmeriebeamten nur einige schriftliche Aufzeichnungen über die Tatschilderungen ihres unmündigen Sohnes Lukas überließ (vgl S 21, 79, 83 f/I), die vom Unmündigen selbst verfertigten Aufzeichnungen (Beilage ./4 zu ON 32) hingegen erst dem Gericht in der Hauptverhandlung vom 29. November 2004 zur Verfügung stellte (S 493 f/I). Keiner näheren Erörterung bedurfte auch die für die Schuldfrage nicht bedeutsame Aussage der Zeugin Silvia P*****, ihr Sohn Lukas habe entgegen ihrer unmittelbar zuvor gemachten Angabe (vgl S 470/I) nicht bloß eine, sondern zwei handschriftliche Aufzeichnungen über die anklagerelevanten Vorfälle mit seinem Vater verfertigt, die zweite Aufzeichnung aber verbrennen dürfen (S 473/I). Die Behauptung schließlich, das Erstgericht habe hinsichtlich der schriftlichen Aufzeichnungen des Minderjährigen auch widersprüchliche Angaben der Zeugin Dr. Karin Z***** übergegangen, legt der Beschwerdeführer nicht deutlich und bestimmt dar.Denn die „Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen dahingehend, dass eine testpsychologische Untersuchung des mj Lukas P***** erfolgt und eine Prüfung der Fantasiefähigkeit", wurde vom Verteidiger lediglich zum Beweis dafür beantragt, „dass die Beschuldigungen des mj Lukas P***** unrichtig sind" (S 469/I). Damit enthält der Antrag jedoch in Wahrheit gar kein überprüfbares Beweisthema, weil bloß global und unsubstantiiert der auf die Angaben des Unmündigen gestützte Anklagevorwurf bestritten wird vergleiche Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19aa). Darüber hinaus wurde im Beweisantrag nicht dargetan, dass der unmündige Lukas P***** und dessen Mutter Silvia P***** die erforderliche Zustimmung zur ergänzenden psychologischen Exploration erteilt hätten oder erteilen würden (RIS-Justiz RS0097584, RS0108614); auch fehlte die gebotene Aufklärung, welche „offensichtlichen Mängel" im Sinn der Paragraphen 125, 126, StPO eine Ergänzung von Befund und Gutachten des genannten Sachverständigen vergleiche S 487 ff/I in Verbindung mit ON 21) notwendig erscheinen lassen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 351). Das auf den letztgenannten Punkt bezogene weitwendige Beschwerdevorbringen hat hingegen auf sich zu beruhen, weil allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz gebildet hat und demnach auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung nur auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung bezogen zu überprüfen vermag (SSt 41/71; zuletzt 12 Os 30/06p). Der behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor. Fehl geht auch die Behauptung der Mängelrüge, das Erstgericht habe seinen Ausspruch über entscheidende Tatsachen unvollständig begründet (Ziffer 5, zweiter Fall), betreffen doch sämtliche in der Beschwerde genannten, unerörtert gebliebenen Beweisergebnisse keine für die Schuldfrage oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidende Tatsache. So kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Erstgerichtes zutrifft, der unmündige, altersentsprechend entwickelte (damals 8-jährige) Lukas P***** sei naturgemäß an pornographischen Darstellungen nicht interessiert gewesen vergleiche US 5), ist doch lediglich entscheidungswesentlich, dass der Unmündige ohne die festgestellten Drohungen sich zur Ansicht von Pornozeitschriften in Anwesenheit seines Vaters nicht verstanden hätte. Gleichfalls keine entscheidende Tatsache betrifft das unerörtert gebliebene Verhalten der als glaubwürdig erachteten Zeugin Silvia P*****, wonach sie vorerst den erhebenden Gendarmeriebeamten nur einige schriftliche Aufzeichnungen über die Tatschilderungen ihres unmündigen Sohnes Lukas überließ vergleiche S 21, 79, 83 f/I), die vom Unmündigen selbst verfertigten Aufzeichnungen (Beilage ./4 zu ON 32) hingegen erst dem Gericht in der Hauptverhandlung vom 29. November 2004 zur Verfügung stellte (S 493 f/I). Keiner näheren Erörterung bedurfte auch die für die Schuldfrage nicht bedeutsame Aussage der Zeugin Silvia P*****, ihr Sohn Lukas habe entgegen ihrer unmittelbar zuvor gemachten Angabe vergleiche S 470/I) nicht bloß eine, sondern zwei handschriftliche Aufzeichnungen über die anklagerelevanten Vorfälle mit seinem Vater verfertigt, die zweite Aufzeichnung aber verbrennen dürfen (S 473/I). Die Behauptung schließlich, das Erstgericht habe hinsichtlich der schriftlichen Aufzeichnungen des Minderjährigen auch widersprüchliche Angaben der Zeugin Dr. Karin Z***** übergegangen, legt der Beschwerdeführer nicht deutlich und bestimmt dar.
Mit dem in der Tatsachenrüge (Z 5a) angesprochenen Umstand, dass dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom (richtig:) 20. April 2005 (S 53/I) und den Aussagen der Zeugin Silvia P***** (S 239, 468/I) zufolge die Entlassung des unmündigen Lukas P***** aus der heilpädagogischen Station des Landes Steiermark doch von dessen Bereitschaft abhängig gemacht worden sein könnte, von seinem „Geheimnis" zu erzählen, hat sich das Erstgericht ohnehin auseinandergesetzt (US 14), den daraus in der Beschwerde gezogenen Schluss, Lukas P***** könnte allenfalls deshalb den Angeklagten falsch belastet haben, aber ausdrücklich verworfen (US 14). Der Beschwerdeführer misst somit prozessordnungswidrig die ins Treffen geführten aktenkundigen Beweismittel nicht an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen (WK-StPO § 281 Rz 487) und vermag damit keine erheblichen Bedenken gegen den Schuldspruch tragende Feststellungen zu erwecken.Mit dem in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) angesprochenen Umstand, dass dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom (richtig:) 20. April 2005 (S 53/I) und den Aussagen der Zeugin Silvia P***** (S 239, 468/I) zufolge die Entlassung des unmündigen Lukas P***** aus der heilpädagogischen Station des Landes Steiermark doch von dessen Bereitschaft abhängig gemacht worden sein könnte, von seinem „Geheimnis" zu erzählen, hat sich das Erstgericht ohnehin auseinandergesetzt (US 14), den daraus in der Beschwerde gezogenen Schluss, Lukas P***** könnte allenfalls deshalb den Angeklagten falsch belastet haben, aber ausdrücklich verworfen (US 14). Der Beschwerdeführer misst somit prozessordnungswidrig die ins Treffen geführten aktenkundigen Beweismittel nicht an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen (WK-StPO Paragraph 281, Rz 487) und vermag damit keine erheblichen Bedenken gegen den Schuldspruch tragende Feststellungen zu erwecken.
Soweit der Nichtigkeitswerber dem Erstgericht auch eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung vorwirft, weil es weitere Aufklärungen über den Einfluss der zwischen dem Unmündigen, seiner Mutter und der psychologischen Betreuerin Dr. Z***** bestehenden Interaktionen auf das Strafverfahren unterlassen, sowie die Umstände der Erstellung der handschriftlichen Aufzeichnungen zum Tatgeschehen nicht näher erhoben habe, macht er nicht deutlich, wodurch er selbst an der Ausübung seines Rechtes, derartige Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (WK-StPO Rz 480). Die gegen die Schuldsprüche gerichteten Rechtsrügen (Z 9 lit a und b) bringt der Beschwerdeführer nicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung. Denn mit der unsubstantiierten Behauptung, das Gericht habe „die möglicherweise milieubedingt relativ gewaltbereite Familienatmosphäre sowie den damit verbundenen grundsätzlich intesiveren Sprachgebrauch übersehen", orientiert er sich ebenso wenig am festgestellten Urteilssachverhalt wie mit seinem Vorwurf, die angelasteten Äußerungen seien „nur begrenzt glaubwürdig nachgewiesen". Schließlich unterlässt er es, jenen Strafaufhebungsgrund zu bezeichnen, der ihm in Ansehung des Schuldspruches wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (V.) angesichts der „begreiflichen und heftigen Gemütsbewegung" zu Gute zu halten gewesen wäre.Soweit der Nichtigkeitswerber dem Erstgericht auch eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung vorwirft, weil es weitere Aufklärungen über den Einfluss der zwischen dem Unmündigen, seiner Mutter und der psychologischen Betreuerin Dr. Z***** bestehenden Interaktionen auf das Strafverfahren unterlassen, sowie die Umstände der Erstellung der handschriftlichen Aufzeichnungen zum Tatgeschehen nicht näher erhoben habe, macht er nicht deutlich, wodurch er selbst an der Ausübung seines Rechtes, derartige Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (Paragraph 3, StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (WK-StPO Rz 480). Die gegen die Schuldsprüche gerichteten Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und b) bringt der Beschwerdeführer nicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung. Denn mit der unsubstantiierten Behauptung, das Gericht habe „die möglicherweise milieubedingt relativ gewaltbereite Familienatmosphäre sowie den damit verbundenen grundsätzlich intesiveren Sprachgebrauch übersehen", orientiert er sich ebenso wenig am festgestellten Urteilssachverhalt wie mit seinem Vorwurf, die angelasteten Äußerungen seien „nur begrenzt glaubwürdig nachgewiesen". Schließlich unterlässt er es, jenen Strafaufhebungsgrund zu bezeichnen, der ihm in Ansehung des Schuldspruches wegen gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch fünf.) angesichts der „begreiflichen und heftigen Gemütsbewegung" zu Gute zu halten gewesen wäre.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers, gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers, gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.