Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten mit gemeinsam ausgeführten, auf die Gründe der Z 5, 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, denen bloß teilweise Berechtigung zukommt.Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten mit gemeinsam ausgeführten, auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, denen bloß teilweise Berechtigung zukommt.
Die gegen die Urteilsannahme, wonach zwischen Yilmaz I***** und dem Angeklagten DI S***** ein „pro forma"-Rechnungspreis vereinbart wurde (US 7), um den Importausgleich möglichst gering zu halten, gerichtete Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht sei hinsichtlich der „pro forma"-Rechnungen überhaupt nicht auf die Verantwortung der Angeklagten eingegangen, geht fehl, weil die die subjektive Tatseite bestreitenden Einlassungen der beiden Angeklagten von den Tatrichtern eingehend gewürdigt wurden (US 10 ff).Die gegen die Urteilsannahme, wonach zwischen Yilmaz I***** und dem Angeklagten DI S***** ein „pro forma"-Rechnungspreis vereinbart wurde (US 7), um den Importausgleich möglichst gering zu halten, gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht sei hinsichtlich der „pro forma"-Rechnungen überhaupt nicht auf die Verantwortung der Angeklagten eingegangen, geht fehl, weil die die subjektive Tatseite bestreitenden Einlassungen der beiden Angeklagten von den Tatrichtern eingehend gewürdigt wurden (US 10 ff).
Mit dem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf unzureichender Begründung der den Angaben des Yilmaz I***** zugebilligten Glaubwürdigkeit und der aus der festgestellten Vorgangsweise der Angeklagten abgeleiteten subjektiven Tatseite wird kein relevanter Begründungsfehler aufgezeigt, weil die in der Beschwerde kritisierten Erwägungen und Schlussfolgerungen des Erstgerichtes als schlüssig und nicht der Lebenserfahrung widersprechend anzusehen sind. Der Einwand der bloßen Wiedergabe der verba legalia zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen ist durch die auch dazu mängelfreien Entscheidungsgründe (US 11 f) eindeutig widerlegt. Die gewerbsmäßige Tatintention des Angeklagten DI S***** konnte das Schöffengericht mängelfrei auf die auch insoweit belastenden Depositionen des Yilmaz I***** gründen (US 10).
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite, übergeht dabei aber die Konstatierungen, wonach die beiden Angeklagten „mit dem Ziel" agierten, „den Importausgleich möglichst gering zu halten" (US 7) und falsche Mengenangaben machten, „um eine Verkürzung von Eingangsabgaben zu bewirken" (US 9). Solcherart verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz. Der gegen die gewerbsmäßige Tatbegehung (der Sache nach: Z 10) gerichtete Einwand des Zweitangeklagten, die Täterabsicht müsse darauf gerichtet sein, sich selbst durch wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, übergeht - abermals prozessordnungswidrig - die Annahme, wonach auch er selbst aus den strafbaren Handlungen einen finanziellen Vorteil gezogen hat (US 10). Die Strafzumessungsrüge (Z 11) ist hingegen im Recht. Denn die erschwerende Berücksichtigung des „extrem hohen Schadens" (US 12) verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot und bewirkt Nichtigkeit des davon betroffenen Strafausspruchs (ausgenommen die Wertersatzstrafen und das Verfallserkenntnis), weil die Höhe des Wertbetrages ohnehin die Obergrenze der Geldstrafe bestimmt (vgl Dorazil/Harbich FinStrG § 23 E 18, 19 mwN).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite, übergeht dabei aber die Konstatierungen, wonach die beiden Angeklagten „mit dem Ziel" agierten, „den Importausgleich möglichst gering zu halten" (US 7) und falsche Mengenangaben machten, „um eine Verkürzung von Eingangsabgaben zu bewirken" (US 9). Solcherart verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz. Der gegen die gewerbsmäßige Tatbegehung (der Sache nach: Ziffer 10,) gerichtete Einwand des Zweitangeklagten, die Täterabsicht müsse darauf gerichtet sein, sich selbst durch wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, übergeht - abermals prozessordnungswidrig - die Annahme, wonach auch er selbst aus den strafbaren Handlungen einen finanziellen Vorteil gezogen hat (US 10). Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) ist hingegen im Recht. Denn die erschwerende Berücksichtigung des „extrem hohen Schadens" (US 12) verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot und bewirkt Nichtigkeit des davon betroffenen Strafausspruchs (ausgenommen die Wertersatzstrafen und das Verfallserkenntnis), weil die Höhe des Wertbetrages ohnehin die Obergrenze der Geldstrafe bestimmt vergleiche Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 23, E 18, 19 mwN).
Den Nichtigkeitsbeschwerden war sohin bloß im aufgezeigten Umfang Folge zu geben.
Infolge Abwesenheit beider Angeklagten (hinsichtlich Marcel S***** lag kein Zustellnachweis der Ladung zum Gerichtstag vor, DI Milan S***** hat sich mit Krankheit entschuldigt) hat der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in analoger Anwendung der §§ 232 Abs 4, 256 Abs 2 StPO auf die Nichtigkeitsbeschwerden eingeschränkt. Über die nach § 35 Abs 4 FinStrG bzw § 38 Abs 1 FinStrG zu bemessenden Strafen wird das Erstgericht, über die Berufungen gegen die Wertersatzstrafen und die damit korrespondierenden Ersatzfreiheitsstrafen das Oberlandesgericht Wien abzusprechen haben. Soweit die Berufungen die kassierten Strafaussprüche betreffen, konnten die Berufungswerber trotz Einschränkung der Entscheidung auf die Nichtigkeitsbeschwerden auf das aufhebende Erkenntnis verwiesen werden, weil damit der Sache nach über die Berufungen nicht befunden wurde.Infolge Abwesenheit beider Angeklagten (hinsichtlich Marcel S***** lag kein Zustellnachweis der Ladung zum Gerichtstag vor, DI Milan S***** hat sich mit Krankheit entschuldigt) hat der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in analoger Anwendung der Paragraphen 232, Absatz 4, 256, Absatz 2, StPO auf die Nichtigkeitsbeschwerden eingeschränkt. Über die nach Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG bzw Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG zu bemessenden Strafen wird das Erstgericht, über die Berufungen gegen die Wertersatzstrafen und die damit korrespondierenden Ersatzfreiheitsstrafen das Oberlandesgericht Wien abzusprechen haben. Soweit die Berufungen die kassierten Strafaussprüche betreffen, konnten die Berufungswerber trotz Einschränkung der Entscheidung auf die Nichtigkeitsbeschwerden auf das aufhebende Erkenntnis verwiesen werden, weil damit der Sache nach über die Berufungen nicht befunden wurde.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.