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Entscheidung 12 Os 53/91×

Entscheidung 12 Os 53/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os53/91 (12Os80/91)

Entscheidungsdatum

04.07.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Juli 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Glatz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann W***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Rechtsmittelverfahren 12 Os 53/91, betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten, und 12 Os 80/91, betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes der Generalprokuratur, beide gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 19.Mai 1991, GZ 36 römisch fünf r 1984/90-38, werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die Generalprokuratur nahm die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Paragraph 258, c StPO zur Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten zum Anlaß, ihrerseits gegen das bekämpfte Urteil eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach Paragraph 33, Absatz 2, StPO zu erheben.

Da beide Rechtsmittel dasselbe Urteil bekämpfen, waren sie in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 56, StPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

Anmerkung

E26384

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00053.91.0704.000

Dokumentnummer

JJT_19910704_OGH0002_0120OS00053_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung