Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 53/92×

Entscheidung 12 Os 53/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os53/92-11 (12Os54/92-11)

Entscheidungsdatum

11.06.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Juni 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Rzeszut und Dr. Schindler als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Freilinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian N***** und Walter S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, erster Satz, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Christian N***** und Walter S***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 23. Jänner 1992, GZ 20 x römisch fünf r 896/91-69, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich gefaßten Beschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, StPO nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, des Angeklagten Walter S***** und der Verteidiger Dr. Laimer und Dr. Kuderna, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Christian N*****, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian N***** wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen (hinsichtlich des Angeklagten Walter S*****) unberührt bleibt, im Wahrspruch der Geschwornen zur Hauptfrage römisch eins./, in dem darauf beruhenden Schuldspruch des Christian N*****,

demgemäß in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch (einschließlich des auf Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, StPO beruhenden Beschlusses) aufgehoben und es wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte Christian N***** und die Staatsanwaltschaft (in Ansehung dieses Angeklagten) gleichwie mit ihrer Beschwerde auf diese Entscheidung verwiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter S***** wird verworfen.

Seiner Berufung und der gegen den ihn betreffenden Strafausspruch gerichteten Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Walter S***** die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurden der am 14.Mai 1969 geborene Christian N***** und der am 29.Mai 1970 geborene Walter S***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, erster Satz, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie Anfang Dezember 1990 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter dadurch, daß Walter S***** dem Markus D***** mehrere Schläge und Tritte gegen den Körper versetzte und ihm ein Messer am Hals anhielt, mit Gewalt gegen eine Person unter Verwendung einer Waffe Suchtgift und Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung abgenötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Angeklagten bekämpfen ihre Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerden, Christian N***** gestützt auf die Ziffer 8, 9, 10, a und 11 Litera a,, Walter S***** auf die Ziffer 6 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO, überdies die Strafaussprüche - ebenso wie zu ihrem Nachteil die Staatsanwaltschaft - mit Berufungen. Den hinsichtlich des Angeklagten N***** gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO zugleich gefaßten Beschluß bekämpft die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian N*****:

Der Beschwerde kommt schon insoweit Berechtigung zu, als sie aus der Ziffer 9, (der Sache nach Ziffer 6,) des Paragraph 345, Absatz eins, StPO die Fragestellung mit der Behauptung rügt, aus der (den Angeklagten N***** betreffenden) Hauptfrage römisch eins./ gehe nicht hervor, welche Tatausführungshandlungen er gesetzt habe.

Nach der Vorschrift des Paragraph 312, StPO muß die Hauptfrage nicht nur den in der Anklage angeführten gesetzlichen Tatbestand, sondern auch die dort näher bezeichneten Umstände zur deutlichen Umschreibung der unter Anklage stehenden Tat zum Ausdruck bringen. Dieser Sachverhalt kann - ist der Anklagesatz (wie hier) nicht deutlich - auch der Begründung der Anklage entnommen werden (SSt 24/46), soll doch dergestalt die rechtliche Überprüfung des Wahrspruches durch den Schwurgerichtshof (und im Rechtsmittelverfahren durch den Obersten Gerichtshof) ermöglicht werden (Mayerhofer-Rieder3 E 26 zu Paragraph 312, StPO; SSt 54/7; 55/82). Diesem Erfordernis trägt die gerügte Fragestellung, welche eine nähere Bezeichnung der Beteiligung des Beschwerdeführers am Tatgeschehen vermissen läßt, nicht Rechnung. Die Annahme der (hier aktuellen) Mittäterschaft des Angeklagten Christian N***** an dem gegenständlichen Raub setzt nämlich seine einverständliche Mitwirkung an der Tat durch eine Ausführungshandlung voraus, wobei die bloße Anwesenheit am Tatort oder das Wissen um ein bestimmtes deliktisches Vorhaben eines anderen nicht genügt (Leukauf-Steininger3 RN 22 zu Paragraph 12, StGB; Kienapfel AT4 E 3 RN 5 und 10).

Da sich die der (anklagekonformen) Fragestellung zugrundeliegende Individualisierung des dem Christian N***** angelasteten Tatverhaltens allein auf sein Einverständnis mit dem Komplizen beschränkt, verstößt sie gegen Paragraph 312, Absatz eins, StPO und bewirkt eine Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO. Damit erweist sich aber eine Aufhebung des den Angeklagten N***** betreffenden Wahrspruchs, des darauf beruhenden Urteils sowie des Beschlusses gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, StPO und die Anordnung einer partiellen Verfahrenserneuerung in erster Instanz als unumgänglich, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedarf.

Mit ihren durch die (auch den Strafausspruch erfassende) kassatorische Entscheidung gegenstandslos gewordenen Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte N*****, erstere auch mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, StPO, auf die partielle Urteilsaufhebung und die Kassierung des genannten Beschlusses zu verweisen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter

S*****:

Die Beschwerdeeinwände des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO sind unbegründet.

Eine Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit im Tatzeitpunkt wegen voller Berauschung (Paragraph 11, StGB) und eine Eventualfrage in Richtung des Vergehens nach Paragraph 287, StGB waren nicht zu stellen, weil diese Fragen gemäß Paragraphen 313, 314, StPO (u.a.) nur dann geboten sind, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - falls sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben oder eine Verurteilung nach einem anderen (nicht strengeren) Strafgesetz nach sich ziehen würden (Mayerhofer-Rieder3 E 13 ff zu Paragraph 313, StPO und E 17 ff zu Paragraph 314, StPO).

Der leugnende Angeklagte Walter S***** hat sich nie mit einer seine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ausschließenden Volltrunkenheit verantwortet. Ein derartiger Zustand ist aber auch den - als bloße Mutmaßungen zu wertenden - Angaben des Mitangeklagten N***** sowie der Zeugen Markus D***** und Martin N*****, die den Beschwerdeführer für stark alkoholisiert hielten (313/I; 83, 91 f, 145/II), nicht zu entnehmen.

Die geforderte Aufnahme der erwähnten Zusatz- und Eventualfrage zur Schuldfrage römisch zwei des Fragenschemas war somit auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht indiziert.

Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen bestand aber auch kein Anlaß für eine den Grundtatbestand des Paragraph 142, Absatz eins, StGB betreffende (gesonderte) Fragestellung. Nach Paragraph 317, Absatz 2, StPO ist es nämlich dem Schwurgerichtshof grundsätzlich anheimgestellt, den Geschwornen eine auch die strafsatzändernden Tatumstände enthaltende einheitliche Hauptfrage vorzulegen oder in die Hauptfrage nur die gesetzlichen Merkmale des Grundtatbestandes aufzunehmen, die Qualifikationsmerkmale jedoch selbständigen Zusatzfragen vorzubehalten (Mayerhofer-Rieder3 EGr 8 zu Paragraph 316, StPO und E 18 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO). Wird ein Erschwerungsumstand, der nach dem Gesetz die Anwendung eines anderen Strafsatzes bedingt, in die Hauptfrage aufgenommen, müssen die Geschwornen nur in der Rechtsbelehrung auf die im Paragraph 330, Absatz 2, StPO vorgesehene Möglichkeit einer teilweisen Bejahung unter Beifügung von Beschränkungen hingewiesen werden; dieser Verpflichtung trägt im vorliegenden Fall schon die Allgemeine Rechtsbelehrung für die Geschwornen (StPOForm RMB 1) hinreichend Rechnung (Beilage zu ON 68).

Schließlich erweist sich auch die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) des Angeklagten Walter S***** als nicht zielführend.

Deren einleitender Einwand, die Rechtsbelehrung lasse eine deutliche Unterscheidung zwischen "einfachem" und schwerem Raub vermissen, scheitert an dem jedwede Beirrung der Geschwornen ausschließenden Hinweis auf die durch die Verwendung einer Waffe bewirkte Qualifikation der Tat zum schweren Raub (S 5 der Rechtsbelehrung, Beilage A zu ON 68).

Dem weiteren Beschwerdevorbringen, die Rechtsbelehrung sei deshalb unrichtig, weil sie den "terminus technicus" Tatbild ohne nähere Erklärung verwende, ist zu entgegnen, daß gemäß Paragraph 321, Absatz 2, StPO nur die in den gestellten Fragen vorkommenden Rechtsbegriffe zu erläutern sind (Mayerhofer-Rieder3 E 22 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO). Inwieweit der in seinem Sinngehalt durchaus im Rahmen des allgemeinen Sprachgebrauchs gelegene Begriff "gesetzliches Tatbild" die Geschwornen zum Nachteil des Beschwerdeführers hätte beirren können, ist überdies in der Beschwerdeargumentation nicht substantiiert. Zu einer (schriftlichen) Begriffserörterung bestand vorweg kein Anlaß.

Aber auch der Vorwurf einer infolge Unvollständigkeit unrichtigen Rechtsbelehrung zur subjektiven Tatseite ist unbegründet, weil hier ohnedies ausdrücklich und unmißverständlich auf den Umstand hingewiesen wurde, daß sich der (zumindest bedingte) Vorsatz des Täters auf den Einsatz eines der im Gesetz bezeichneten Begehungsmittel (also auch einer Waffe), die gewaltsame Wegnahme oder Abnötigung einer fremden beweglichen Sache und auf die Unrechtmäßigkeit der tätergewollten Bereicherung beziehen muß (siehe S 1, 3 f und 6 der Rechtsbelehrung). Die in der Beschwerde kritisierten Passagen der Rechtsbelehrung konnten demnach eine Beirrung der Geschwornen keinesfalls hervorrufen.

Soweit die Beschwerde eine Belehrung der Geschwornen über das Tatbild des Paragraph 287, StGB und im Zusammenhang damit den Begriff der Zurechnungsunfähigkeit (als Schuldausschließungsgrund) vermißt, übersieht sie, daß der Schwurgerichtshof Fragen in dieser Richtung nicht gestellt hat, die Rechtsbelehrung aber nur auf an die Geschwornen tatsächlich gerichtete Fragen einzugehen hat und auch nur in diesem Umfang angefochten werden kann (Mayerhofer-Rieder3, E 20, 23 und 23 a zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO).

Zu den Berufungen betreffend Walter S*****:

Das Geschwornengericht verhängte über Walter S***** nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe. Dabei wertete es als erschwerend vier einschlägige Vorverurteilungen und die Begehung der Tat während der "Verbüßung" einer (gemeint: gemäß Paragraph 99, StVG unterbrochenen und nicht wieder angetretenen) Freiheitsstrafe, als mildernd hingegen den geringen Wert der Beute und das Alter des Täters unter 21 Jahren.

Während der Angeklagte unter Hinweis auf den milieubedingt begrenzten Störwert seiner in alkoholisiertem Zustand verübten Tat eine Strafreduktion anstrebt, begründet die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Straferhöhung mit der Hervorhebung der besonderen Brutalität der Tatverübung, der Zugehörigkeit des Angeklagten zur der vom Hang zur Gewalttätigkeit gekennzeichneten "Organisation der Skin-Heads" und den Vorstrafen.

Im Ergebnis kommt keiner der beiden Berufungen Berechtigung zu.

Die Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht vollständig erfaßt, wobei den vom (rückfallsbegründend vorbestraften) Angeklagten ins Treffen geführten Argumenten weitgehend Rechnung getragen wurde. Für die Straffrage bleibt jedoch der schon durch die gesetzliche Strafdrohung von fünf bis fünfzehn Jahren verdeutlichte hochgradig soziale Unwert des schweren Raubes von ungeschmälerter Bedeutung. Davon ausgehend stellt sich aber die verhängte Freiheitsstrafe als tat- und täterbezogen angemessene Sanktion dar, die sich somit nach keiner Richtung hin als korrekturbedürftig erweist.

Anmerkung

E29120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00053.9201.0611.0

Dokumentnummer

JJT_19920611_OGH0002_0120OS00053_9200011_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086945 Rechtssatz 19.01.1988Strafrecht
Bloße Mitwisserschaft und bloße Duldung einer Vorsatztat können keinen strafbaren Tatbeitrag (§ 11, dritter Fall, FinStrG) zu diesem Delikt begründen, sofern solcherart nicht etwa eine "psychische Unterstützung" des unmittelbaren Täters bewirkt wird oder di …
RS0089840 Rechtssatz 20.06.1991Strafrecht
Allein die bloße Anwesenheit einer Person am Tatort reicht weder zur Annahme einer Mittäterschaft (§ 12 erster Fall StGB) noch einer Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) aus.
RS0091034 Rechtssatz 17.03.1977Strafrecht
Strafsatzändernde Erschwerungsumstände und Milderungsumstände können Gegenstand einer Zusatzfrage nach § 316 StPO sein, sie können aber auch in die Hauptfrage aufgenommen werden.
RS0100420 Rechtssatz 25.01.1984Strafrecht
Grundlage einer Zusatzfrage oder Eventualfrage kann nur ein tatsächliches Verfahrensergebnis, nicht aber eine nur abstrakt denkbare Möglichkeit sein, weil die Fragestellung an die Geschwornen dazu dient, den Tatbestand, der sich aus der Anklage und dem Verf …
RS0100469 Rechtssatz 15.05.1953Strafrecht
In einer Frage an die Geschwornen müssen, wo immer ein Zweifel bestehen kann, den einzelnen Deliktsmerkmalen alle korrespondierenden tatsächlichen Verhältnisse in der Schuldfrage derart gegenübergestellt werden, daß aus ihrer Antwort mit Gewißheit entnommen …
RS0100582 Rechtssatz 15.05.1974Strafrecht
Eine zur Stellung einer Eventualfrage verpflichtende Behauptung von Tatsachen liegt nicht vor, wenn der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat überhaupt leugnet.
RS0100645 Rechtssatz 21.09.1973Strafrecht
Voraussetzungen der Stellung einer Zusatzfrage wegen Putativnotwehr - Beschränkung der Rechtsbelehrung auf die tatsächlich gestellten Fragen.
RS0100696 Rechtssatz 30.09.1969Strafrecht
Das Gesetz räumt zwar dem Schwurgerichtshof die Möglichkeit ein (§ 316 StPO), die Hauptfrage nur auf das Grunddelikt zu richten und hinsichtlich des Vorliegens qualifizierender Umstände eigene Zusatzfragen zu stellen; wenn jedoch eine solche Aufspaltung der …
RS0100780 Rechtssatz 31.01.1983Strafrecht
Zur "deutlichen Bezeichnung der Tat" in einer Frage ist erforderlich, dass sie (über die Angabe der gesetzlichen Deliktsmerkmale in Form der verba legalia hinaus) konkrete Tatumstände anführt, die die rechtliche Überprüfung des Wahrspruchs durch den Schwurg …
RS0100871 Rechtssatz 01.10.1976Strafrecht
Von einem "Vorbringen" kann nur gesprochen werden, wenn im Beweisverfahren Umstände hervorkommen, die die Annahme solcher Tatsachen als zutreffend in den näheren Bereich der Möglichkeit rücken.
RS0100913 Rechtssatz 14.11.1968Strafrecht
Grundsätzlich hat die Rechtsbelehrung wohl nur jene Rechtsbegriffe, die in den gestellten Fragen vorkommen, nicht aber andere - wenn auch mit ihnen verwandte Rechtsbegriffe, bezüglich deren eine Frage nicht gestellt wurde - zu erläutern. Die Aufnahme von in …
RS0101091 Rechtssatz 29.09.1961Strafrecht
Die Rechtsbelehrung kann nur insoferne angefochten werden, als sie Fragen betrifft, die an die Geschwornen tatsächlich gestellt wurden (EvBl 1951/392).