Rechtssatz RS0086945
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086945
Entscheidungsdatum
16.09.1992
Rechtssatz
Bloße Mitwisserschaft und bloße Duldung einer Vorsatztat können keinen strafbaren Tatbeitrag (§ 11, dritter Fall, FinStrG) zu diesem Delikt begründen, sofern solcherart nicht etwa eine "psychische Unterstützung" des unmittelbaren Täters bewirkt wird oder die Voraussetzungen einer Begehung durch Unterlassung (§ 2 StGB) vorliegen; ansonsten kommt nur eine Strafbarkeit nach § 286 StGB in Betracht.Bloße Mitwisserschaft und bloße Duldung einer Vorsatztat können keinen strafbaren Tatbeitrag (Paragraph 11,, dritter Fall, FinStrG) zu diesem Delikt begründen, sofern solcherart nicht etwa eine "psychische Unterstützung" des unmittelbaren Täters bewirkt wird oder die Voraussetzungen einer Begehung durch Unterlassung (Paragraph 2, StGB) vorliegen; ansonsten kommt nur eine Strafbarkeit nach Paragraph 286, StGB in Betracht.
Entscheidungstexte
- 10 Os 39/87
Entscheidungstext OGH 19.01.1988 10 Os 39/87
Veröff: JBl 1988,800
- 14 Os 30/89
Entscheidungstext OGH 12.04.1989 14 Os 30/89
nur: Bloße Duldung einer Vorsatztat können keinen strafbaren Tatbeitrag. (T1)
- 15 Os 79/90
Entscheidungstext OGH 30.10.1990 15 Os 79/90
Vgl auch; Beisatz: Das bloße Wissen selbst eines Bandenmitglieds um die konkrete Verübung von Diebstählen durch andere, jedoch ohne jede eigene Beteiligung (§ 12 StGB) daran, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes (§ 127 StGB) nicht aus. (T2)
- 12 Os 53/92
Entscheidungstext OGH 11.06.1992 12 Os 53/92
Vgl auch; nur T1
- 13 Os 101/92
Entscheidungstext OGH 16.09.1992 13 Os 101/92
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086945
Dokumentnummer
JJR_19880119_OGH0002_0100OS00039_8700000_005