Die sie betreffenden Schuldsprüche bekämpfen die beiden Angeklagten mit getrennt ausgeführten, dem Inhalt aber nach nahezu gleichlautenden Nichtigkeitsbeschwerden, die auf die Z 6, 8, 9, 10 a, 11 lit a und 12 des § 345 Abs. 1 StGB gestützt werden; die Strafaussprüche fechten beide Angeklagten und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.Die sie betreffenden Schuldsprüche bekämpfen die beiden Angeklagten mit getrennt ausgeführten, dem Inhalt aber nach nahezu gleichlautenden Nichtigkeitsbeschwerden, die auf die Ziffer 6, 8, 9, 10, a, 11 Litera a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StGB gestützt werden; die Strafaussprüche fechten beide Angeklagten und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.
Berechtigt ist die behauptete Verletzung der im § 312 StPO enthaltenen Vorschrift (Z 6). Darnach sind in die Hauptfrage alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat soweit beizufügen, als es zur deutlichen Bezeichnung der Tat notwendig ist. Bezieht sich die Hauptfrage auf einen Mittäter, so sind jene Umstände der Tat in die Frage aufzunehmen, aus denen die Mittäterschaft abzuleiten ist. Mittäterschaft verlangt, daß jede der mehreren im bewußten und gewollten Zusammenwirken agierenden Personen Ausführungshandlungen setzt, also selbst an der Tatausführung mitwirkt (Leukauf-Steininger, Komm3 § 12 RN 2). Den beiden verfahrensgegenständlichen Hauptfragen, die allerdings der Formulierung der Anklageschrift folgten, ist in der Tat nicht zu entnehmen, welche konkrete Ausführungshandlung der Angeklagte R***** und welche der Angeklagte Ra***** gesetzt haben. Eine - die Mittäterschaft begründende, vgl.Leukauf-Steininger aaO § 143 RN 19 - Mitwirkung an der Drohung oder Wegnahme bzw Abnötigung wird nicht näher substantiiert; die bloße Anwesenheit am Tatort als solche ist noch keine Mitwirkung an der Tatausführung, auch wenn der Betreffende um die deliktische Absicht seiner Begleiter weiß; ein solches Wissen reicht für sich allein auch nicht zur Annahme eines sonstigen Tatbeitrages aus, sondern kann gegebenenfalls Haftung nach § 286 StGB indizieren (abermals Leukauf-Steininger aaO, § 12 RN 22). Schon dieser Verstoß gegen den § 312 StPO begründet Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung des § 345 Abs. 1 Z 6 StPO (vgl EvBl 1971/66).Berechtigt ist die behauptete Verletzung der im Paragraph 312, StPO enthaltenen Vorschrift (Ziffer 6,). Darnach sind in die Hauptfrage alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat soweit beizufügen, als es zur deutlichen Bezeichnung der Tat notwendig ist. Bezieht sich die Hauptfrage auf einen Mittäter, so sind jene Umstände der Tat in die Frage aufzunehmen, aus denen die Mittäterschaft abzuleiten ist. Mittäterschaft verlangt, daß jede der mehreren im bewußten und gewollten Zusammenwirken agierenden Personen Ausführungshandlungen setzt, also selbst an der Tatausführung mitwirkt (Leukauf-Steininger, Komm3 Paragraph 12, RN 2). Den beiden verfahrensgegenständlichen Hauptfragen, die allerdings der Formulierung der Anklageschrift folgten, ist in der Tat nicht zu entnehmen, welche konkrete Ausführungshandlung der Angeklagte R***** und welche der Angeklagte Ra***** gesetzt haben. Eine - die Mittäterschaft begründende, vgl.Leukauf-Steininger aaO Paragraph 143, RN 19 - Mitwirkung an der Drohung oder Wegnahme bzw Abnötigung wird nicht näher substantiiert; die bloße Anwesenheit am Tatort als solche ist noch keine Mitwirkung an der Tatausführung, auch wenn der Betreffende um die deliktische Absicht seiner Begleiter weiß; ein solches Wissen reicht für sich allein auch nicht zur Annahme eines sonstigen Tatbeitrages aus, sondern kann gegebenenfalls Haftung nach Paragraph 286, StGB indizieren (abermals Leukauf-Steininger aaO, Paragraph 12, RN 22). Schon dieser Verstoß gegen den Paragraph 312, StPO begründet Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO vergleiche EvBl 1971/66).
Begründet ist aber auch der unter der Z 8 relevierte Einwand, der Rechtsbelehrung sei nicht zu entnehmen, "unter welchen Umständen ein Mittäter für die Verwendung einer Waffe durch einen anderen Täter (mit-)verantwortlich gemacht werden kann". Die beiden Beschwerdeführer haben in der Hauptverhandlung stets vorgebracht, nicht gewußt zu haben, daß der unbekannt gebliebene Täter eine Waffe bei sich hatte, die beim Raub verwendet wurde. Demnach war in der den Geschworenen erteilten schriftlichen Rechtsbelehrung der Hinweis geboten, daß ein Beteiligter, der die Waffe nicht selbst verwendet, die Qualifikation nach dem § 143 zweiter Fall StGB nur dann verantwortet, wenn deren Einsatz zumindest von seinem bedingten Vorsatz mitumfaßt war (Leukauf-Steininger, Komm3, § 143, RZ 15). Sohin erweist sich auch die Instruktionsrüge als berechtigt.Begründet ist aber auch der unter der Ziffer 8, relevierte Einwand, der Rechtsbelehrung sei nicht zu entnehmen, "unter welchen Umständen ein Mittäter für die Verwendung einer Waffe durch einen anderen Täter (mit-)verantwortlich gemacht werden kann". Die beiden Beschwerdeführer haben in der Hauptverhandlung stets vorgebracht, nicht gewußt zu haben, daß der unbekannt gebliebene Täter eine Waffe bei sich hatte, die beim Raub verwendet wurde. Demnach war in der den Geschworenen erteilten schriftlichen Rechtsbelehrung der Hinweis geboten, daß ein Beteiligter, der die Waffe nicht selbst verwendet, die Qualifikation nach dem Paragraph 143, zweiter Fall StGB nur dann verantwortet, wenn deren Einsatz zumindest von seinem bedingten Vorsatz mitumfaßt war (Leukauf-Steininger, Komm3, Paragraph 143,, RZ 15). Sohin erweist sich auch die Instruktionsrüge als berechtigt.
Die aufgezeigten Mängel im erstinstanzlichen Verfahren lassen die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidlich erscheinen. Den zum Vorteil der Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden war daher schon in nichtöffentlicher Sitzung Folge zu geben (§§ 285 e, 344 StPO), ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdepunkte bedurfte.Die aufgezeigten Mängel im erstinstanzlichen Verfahren lassen die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidlich erscheinen. Den zum Vorteil der Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden war daher schon in nichtöffentlicher Sitzung Folge zu geben (Paragraphen 285, e, 344 StPO), ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdepunkte bedurfte.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf die Urteilsaufhebung zu verweisen.