Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Soweit die Mängelrüge (Z 5) widersprüchliche Urteilskonstatierungen zu den an Jasmin K***** vorgenommenen Tathandlungen behauptet, verkennt sie, dass das Erstgericht mit der Wortfolge, der Angeklagte sei über den Körper der Genannten "gestrichen" (US 5), im Rahmen der Beweiswürdigung (nur) dessen Verantwortung wiedergab, also keineswegs eine entsprechende Feststellung traf.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) widersprüchliche Urteilskonstatierungen zu den an Jasmin K***** vorgenommenen Tathandlungen behauptet, verkennt sie, dass das Erstgericht mit der Wortfolge, der Angeklagte sei über den Körper der Genannten "gestrichen" (US 5), im Rahmen der Beweiswürdigung (nur) dessen Verantwortung wiedergab, also keineswegs eine entsprechende Feststellung traf.
Entgegen der Beschwerde bringt die angefochtene Entscheidung durch die Konstatierungen, der Angeklagte habe Jasmin K***** an der Brust, am Bauch und im Bereich der Scheide gestreichelt sowie abgetastet und sei dies jener derart unangenehm gewesen, dass sie das Zimmer verlassen habe (US 4), hinreichend zum Ausdruck, dass es sich nicht bloß um "flüchtige" Berührungen gehandelt hat.
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) durch isoliertes Herausgreifen einzelner im Zuge der psychologischen Exploration (ON 5) getätigter Angaben der Zeugin Jasmin K***** und einzelner den Zeugen Daniel G***** betreffender Gutachtenspassagen (ON 9) die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen in Zweifel zu setzen trachtet, vermag sie keine erheblichen Bedenken gegen die tatrichterliche Lösung der Schuldfrage zu wecken, sondern wendet sie sich unter Übergehung der diesbezüglichen Erörterungen der angefochtenen Entscheidung, die gewisse Aussagedifferenzen unter Bezugnahme auf die Übereinstimmung der Angaben der Tatopfer im Wesentlichen sowie den seit den Taten verstrichenen Zeitraum - logisch wie empirisch einwandfrei - als nicht entscheidungsrelevant erachtet (US 6), und des Gesamtzusammenhanges der gutachterlichen Ausführungen (s insbesondere AS 145) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung.Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) durch isoliertes Herausgreifen einzelner im Zuge der psychologischen Exploration (ON 5) getätigter Angaben der Zeugin Jasmin K***** und einzelner den Zeugen Daniel G***** betreffender Gutachtenspassagen (ON 9) die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen in Zweifel zu setzen trachtet, vermag sie keine erheblichen Bedenken gegen die tatrichterliche Lösung der Schuldfrage zu wecken, sondern wendet sie sich unter Übergehung der diesbezüglichen Erörterungen der angefochtenen Entscheidung, die gewisse Aussagedifferenzen unter Bezugnahme auf die Übereinstimmung der Angaben der Tatopfer im Wesentlichen sowie den seit den Taten verstrichenen Zeitraum - logisch wie empirisch einwandfrei - als nicht entscheidungsrelevant erachtet (US 6), und des Gesamtzusammenhanges der gutachterlichen Ausführungen (s insbesondere AS 145) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung.
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) auf der Prämisse aufbaut, die Tathandlungen seien nicht geschlechtlich motiviert gewesen, erschöpft sie sich in der Bestreitung der gegenteiligen Urteilsannahmen (US 5) und bringt solcherart die Beschwerde nicht gesetzeskonform zur Darstellung.Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) auf der Prämisse aufbaut, die Tathandlungen seien nicht geschlechtlich motiviert gewesen, erschöpft sie sich in der Bestreitung der gegenteiligen Urteilsannahmen (US 5) und bringt solcherart die Beschwerde nicht gesetzeskonform zur Darstellung.
Korrespondierendes gilt für die - den in Beantwortung der Mängelrüge dargelegten Sinnzusammenhang der diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 4) negierende - Behauptung, die Feststellungen zur Dauer sowie zur Intensität der Tathandlungen würden den Schuldspruch hinsichtlich der zum Nachteil der Jasmin K***** gesetzten Taten nicht tragen.
Ob die Berührung der Brüste der Jasmin K***** fallbezogen den Tatbestand des § 207 Abs 1 StGB erfüllt hat, kann als nur eine Teilkomponente ein und desselben Tatbildverhaltens im Hinblick auf das konstatierte - jedenfalls tatbestandkonforme - Streicheln und Abtasten im Scheidenbereich (US 4) dahinstehen (EvBl 1994/147). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Ob die Berührung der Brüste der Jasmin K***** fallbezogen den Tatbestand des Paragraph 207, Absatz eins, StGB erfüllt hat, kann als nur eine Teilkomponente ein und desselben Tatbildverhaltens im Hinblick auf das konstatierte - jedenfalls tatbestandkonforme - Streicheln und Abtasten im Scheidenbereich (US 4) dahinstehen (EvBl 1994/147). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.