Rechtssatz RS0098438
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098438
Entscheidungsdatum
16.09.2008
Rechtssatz
Aus der Tatsache, dass dem Täter ein aus mehreren gleichrangigen Begehungsarten verwirklichtes Delikt nur einmal angelastet werden kann, folgt, dass er durch die zusätzliche Annahme einer weiteren Begehungshandlung jedenfalls dann nicht beschwert ist, wenn es sich dabei (nur) um eine Teilkomponente einselben und desselben Tatbildverhaltens handelt. Demzufolge ist auch bei Nichtannahme einer der mehreren gleichrangigen Begehungsarten kein Freispruch zu fällen. Sonach könnten auch Verfahrensmängel und Begründungsmängel oder Rechtsirrtümer, die dem Gericht bei der Annahme einer solchen zusätzlichen Tatkomponente unterliefen, nicht mit Erfolg bekämpft werden (SSt 53/47), sofern eine andere mängelfrei festgestellt wurde oder unangefochten geblieben ist.
Entscheidungstexte
- 15 Os 4/95
Entscheidungstext OGH 30.03.1995 15 Os 4/95
- 12 Os 54/04
Entscheidungstext OGH 17.06.2004 12 Os 54/04
Vgl auch; nur: Sonach könnten auch Verfahrensmängel und Begründungsmängel oder Rechtsirrtümer, die dem Gericht bei der Annahme einer solchen zusätzlichen Tatkomponente unterliefen, nicht mit Erfolg bekämpft werden (SSt 53/47), sofern eine andere mängelfrei festgestellt wurde oder unangefochten geblieben ist. (T1)
- 11 Os 23/06a
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 11 Os 23/06a
Vgl auch; Beisatz: Da aber nur selbständige Taten, nicht aber Teilkomponenten ein und desselben Tatbildverhaltens Gegenstand eines Freispruches sein können (WK-StPO § 259 Rz 2) und die Tatrichter von einer weiteren, zur Erfüllung des Tatbestandes ausreichenden Täuschungshandlung ausgingen, bewirken Begründungsmängel hinsichtlich anderer Tatbegehungsvarianten keine Nichtigkeit. (T2)
- 11 Os 133/07d
Entscheidungstext OGH 16.09.2008 11 Os 133/07d
Vgl auch; Beisatz: Bei der gegenständlich unangefochtenen Nichterweisbarkeit einer von mehreren angeklagten Tatbegehungsarten ist kein Freispruch zu fällen, sondern Letztere lediglich im verurteilenden Erkenntnis nicht anzuführen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098438
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_19950330_OGH0002_0150OS00004_9500000_001