Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 26.Juni 1996, GZ 11 Vr 103/96-96, wurde (unter anderem) Mohammad Kamal Hosseinian G***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB (I.A des Schuldspruchs) sowie des Finanzvergehens des versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG (II.) schuldig erkannt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 26.Juni 1996, GZ 11 römisch fünf r 103/96-96, wurde (unter anderem) Mohammad Kamal Hosseinian G***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB (römisch eins.A des Schuldspruchs) sowie des Finanzvergehens des versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 13, 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch zwei.) schuldig erkannt.
Dieses - im übrigen unberührt gebliebene - Urteil hob der Oberste Gerichtshof gemäß § 292 StPO mit Erkenntnis vom 22.Mai 1997, GZ 12 Os 64/97-6, im Punkt II. des Schuldspruchs und in dem (auch) den Angeklagten Hosseinian G***** betreffenden Strafausspruch auf und verwies die Sache (nur) zur Strafneubemessung an das Landesgericht Korneuburg. Diesem Auftrag entsprach das Erstgericht mit Urteil vom 9. Juli 1997, GZ 11 Vr 103/96-163, mit dem es die Strafe für den rechtskräftigen Schuldspruch (unter anderem) des Beschwerdeführers wegen des (versehentlich als vollendet bezeichneten) Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG festsetzte.Dieses - im übrigen unberührt gebliebene - Urteil hob der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 292, StPO mit Erkenntnis vom 22.Mai 1997, GZ 12 Os 64/97-6, im Punkt römisch zwei. des Schuldspruchs und in dem (auch) den Angeklagten Hosseinian G***** betreffenden Strafausspruch auf und verwies die Sache (nur) zur Strafneubemessung an das Landesgericht Korneuburg. Diesem Auftrag entsprach das Erstgericht mit Urteil vom 9. Juli 1997, GZ 11 römisch fünf r 103/96-163, mit dem es die Strafe für den rechtskräftigen Schuldspruch (unter anderem) des Beschwerdeführers wegen des (versehentlich als vollendet bezeichneten) Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG festsetzte.
Nachdem der Angeklagte die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt hatte, berichtigte das Landesgericht Korneuburg mit Beschluß vom 19.Juli 1997 (ON 175) diese Entscheidung gemäß § 270 Abs 3 StPO dahingehend, daßNachdem der Angeklagte die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt hatte, berichtigte das Landesgericht Korneuburg mit Beschluß vom 19.Juli 1997 (ON 175) diese Entscheidung gemäß Paragraph 270, Absatz 3, StPO dahingehend, daß
1. der Urteilssatz nach Anführung der strafbaren Handlung (Verbrechen nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG) durch die Passage "in der Entwicklungsstufe des Versuches nach § 15 StGB" und1. der Urteilssatz nach Anführung der strafbaren Handlung (Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG) durch die Passage "in der Entwicklungsstufe des Versuches nach Paragraph 15, StGB" und
2. die Strafzumessungsgründe durch den Milderungsumstand, daß es beim Versuch blieb, ergänzt wurden.
Die gegen diesen Berichtigungsbeschluß erhobene Beschwerde des Angeklagten wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 4. Dezember 1997, GZ 12 Os 158,159/97 (= 11 Vr 103/96-182) zurückgewiesen. Nach Zustellung der verbesserten Urteilsausfertigung machte der Angeklagte von der Möglichkeit, die bereits überreichte Rechtsmittelschrift durch eine neue Rechtsmittelausführung zu ersetzen, nicht Gebrauch, sodaß über die gegen die ursprüngliche Ausfertigung des Urteils des Landesgerichtes Korneuburg vom 9.Juli 1997, ON 163, aus § 281 Abs 1 Z 5, 8 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, die sich ausschließlich gegen die Annahme des vollendeten Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG richtet, zu entscheiden ist.Die gegen diesen Berichtigungsbeschluß erhobene Beschwerde des Angeklagten wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 4. Dezember 1997, GZ 12 Os 158,159/97 (= 11 römisch fünf r 103/96-182) zurückgewiesen. Nach Zustellung der verbesserten Urteilsausfertigung machte der Angeklagte von der Möglichkeit, die bereits überreichte Rechtsmittelschrift durch eine neue Rechtsmittelausführung zu ersetzen, nicht Gebrauch, sodaß über die gegen die ursprüngliche Ausfertigung des Urteils des Landesgerichtes Korneuburg vom 9.Juli 1997, ON 163, aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 8 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, die sich ausschließlich gegen die Annahme des vollendeten Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG richtet, zu entscheiden ist.
Sie ist nicht berechtigt.