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Entscheidung 12 Os 54/98×

Entscheidung 12 Os 54/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os54/98

Entscheidungsdatum

28.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mohammad Kamal Hosseinian G***** wegen des Verbrechens nach Paragraphen 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 9.Juli 1997, GZ 11 römisch fünf r 103/96-163, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 26.Juni 1996, GZ 11 römisch fünf r 103/96-96, wurde (unter anderem) Mohammad Kamal Hosseinian G***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB (römisch eins.A des Schuldspruchs) sowie des Finanzvergehens des versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 13, 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Dieses - im übrigen unberührt gebliebene - Urteil hob der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 292, StPO mit Erkenntnis vom 22.Mai 1997, GZ 12 Os 64/97-6, im Punkt römisch zwei. des Schuldspruchs und in dem (auch) den Angeklagten Hosseinian G***** betreffenden Strafausspruch auf und verwies die Sache (nur) zur Strafneubemessung an das Landesgericht Korneuburg. Diesem Auftrag entsprach das Erstgericht mit Urteil vom 9. Juli 1997, GZ 11 römisch fünf r 103/96-163, mit dem es die Strafe für den rechtskräftigen Schuldspruch (unter anderem) des Beschwerdeführers wegen des (versehentlich als vollendet bezeichneten) Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG festsetzte.

Nachdem der Angeklagte die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt hatte, berichtigte das Landesgericht Korneuburg mit Beschluß vom 19.Juli 1997 (ON 175) diese Entscheidung gemäß Paragraph 270, Absatz 3, StPO dahingehend, daß

1. der Urteilssatz nach Anführung der strafbaren Handlung (Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG) durch die Passage "in der Entwicklungsstufe des Versuches nach Paragraph 15, StGB" und

2. die Strafzumessungsgründe durch den Milderungsumstand, daß es beim Versuch blieb, ergänzt wurden.

Die gegen diesen Berichtigungsbeschluß erhobene Beschwerde des Angeklagten wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 4. Dezember 1997, GZ 12 Os 158,159/97 (= 11 römisch fünf r 103/96-182) zurückgewiesen. Nach Zustellung der verbesserten Urteilsausfertigung machte der Angeklagte von der Möglichkeit, die bereits überreichte Rechtsmittelschrift durch eine neue Rechtsmittelausführung zu ersetzen, nicht Gebrauch, sodaß über die gegen die ursprüngliche Ausfertigung des Urteils des Landesgerichtes Korneuburg vom 9.Juli 1997, ON 163, aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 8 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, die sich ausschließlich gegen die Annahme des vollendeten Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG richtet, zu entscheiden ist.

Sie ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Denn abgesehen davon, daß - wie schon im Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 4.Dezember 1997, GZ 12 Os 158,159/97-7, ausgeführt - der eingangs erwähnte Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB von der teilkassatorischen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22.Mai 1997, GZ 12 Os 64/97-6, unberührt blieb und damit der Spruch des angefochtenen Urteils keine konstitutive Wirkung entfalten konnte, ist dem Rechtsmittel durch den die kritisierte Auslassung berichtigenden rechtskräftigen Beschluß des Erstgerichtes (ON 175) die Grundlage entzogen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E50498 12D00548

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00054.98.0528.000

Dokumentnummer

JJT_19980528_OGH0002_0120OS00054_9800000_000