Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 55/02×

Entscheidung 12 Os 55/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os55/02

Entscheidungsdatum

03.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert N***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB, AZ U 218/00d des Jugendgerichtes Graz, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Jugendgerichtes Graz vom 20. Juli 2001, GZ U 218/00d-17, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Jugendgerichtes Graz vom 20. Juli 2001, GZ U 218/00d-17, verletzt durch die bedingte Nachsicht eines Teiles der mit drei Monaten bemessenen Freiheitsstrafe das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB.

Text

Gründe:

Mit Beschluss (statt richtig: Urteil - Mayerhofer StPO4 Paragraph 470, E 8) vom 26. April 2001, AZ 1 Bl 42/01 (= ON 13) hob das Landesgericht für Strafsachen Graz als Rechtsmittelgericht aus Anlass einer von der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe erhobenen Berufung in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, das Urteil des Jugendgerichtes Graz vom 6. Dezember 2000 (ON 9), womit Herbert N***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt worden war, auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Diese Kassation erstreckte sich - ungeachtet der (gebotenen - Mayerhofer aaO Paragraph 198, E 15, hier allerdings) unterbliebenen spruchmäßigen Präzisierung - auch auf einen vom Erstgericht gleichzeitig mit dem Urteil nach Paragraph 494, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefassten Widerrufsbeschluss.

Im zweiten Rechtsgang wurde der Beschuldigte mit dem gemäß Paragraph 458, Absatz 2, StPO in gekürzter Form ausgefertigten Urteil des Jugendgerichtes Graz vom 20. Juli 2001 (ON 17) abermals des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wovon - unter Zitierung des Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB - ein Strafteil von zwei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - im Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Denn nach Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ist die bedingte Nachsicht eines Teiles einer Freiheitsstrafe nur dann zulässig, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen ist und - wie hier - die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe nicht vorliegen. Da das Ausmaß der fallbezogen verhängten Sanktion somit eine Strafteilung ausschließt, hat das erkennende Gericht seine gesetzliche Strafbefugnis - zugunsten des Verurteilten - überschritten, weshalb es mit der Feststellung dieser Gesetzesverletzung sein Bewenden hat.

Anmerkung

E67057 12Os55.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00055.02.1003.000

Dokumentnummer

JJT_20021003_OGH0002_0120OS00055_0200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung