Rechtssatz RS0101736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101736
Entscheidungsdatum
14.04.2011
Rechtssatz
Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen in der Berufungsverhandlung. Die Bestimmungen des § 470 Z 3 StPO sind nur bei der nicht öffentlichen Vorberatung anwendbar. Bei der Berufungsverhandlung ist der Auftrag auf Wiederholung der Verhandlung vor dem Erstrichter nur im Falle des § 475 erster Absatz StPO, wenn einer der im § 468 Z 1 und 2 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe vorliegt, zulässig. Ein solcher Auftrag ohne gleichzeitige Aufhebung des angefochtenen Urteiles ist rechtlich undenkbar. Die Aufhebung hat in Urteilsform zu geschehen.Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen in der Berufungsverhandlung. Die Bestimmungen des Paragraph 470, Ziffer 3, StPO sind nur bei der nicht öffentlichen Vorberatung anwendbar. Bei der Berufungsverhandlung ist der Auftrag auf Wiederholung der Verhandlung vor dem Erstrichter nur im Falle des Paragraph 475, erster Absatz StPO, wenn einer der im Paragraph 468, Ziffer eins und 2 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe vorliegt, zulässig. Ein solcher Auftrag ohne gleichzeitige Aufhebung des angefochtenen Urteiles ist rechtlich undenkbar. Die Aufhebung hat in Urteilsform zu geschehen.
Entscheidungstexte
- Os 747/25
Entscheidungstext OGH 08.01.1926 Os 747/25
Veröff: SSt VI/6
- 13 Os 117/86
Entscheidungstext OGH 16.10.1986 13 Os 117/86
Vgl auch; Beisatz: Im Falle einer Beschlussfassung auf Beweiswiederholung (und Beweisergänzung) entfällt die Anwendbarkeit des § 470 Z 3 StPO (in Verbindung mit § 489 Abs 1 StPO). (T1) Veröff: EvBl 1987/114 S 407 = SSt 57/78 = JBl 1987,598
- 12 Os 55/02
Entscheidungstext OGH 03.10.2002 12 Os 55/02
nur: Die Aufhebung hat in Urteilsform zu geschehen. (T2)
- 13 Os 166/03
Entscheidungstext OGH 17.12.2003 13 Os 166/03
Auch; nur T2
- 12 Os 30/08s
Entscheidungstext OGH 13.03.2008 12 Os 30/08s
Auch; Beisatz: Die dem Berufungsgericht nach § 470 Z 3 StPO zukommende gebundene Ermessensentscheidung zielt darauf, das Urteil (also zumindest einen Teil des Schuldspruchs samt Strafausspruch) schon vor einer öffentlichen Verhandlung über eine zulässig erhobene (und daher nicht schon nach § 470 Z 1 StPO zurückgewiesene) Berufung aufzuheben. (T3); Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 470 Z 3 StPO ist auf Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht anwendbar. Diese müssen in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung erledigt werden. (T4)
- 11 Os 48/09g
Entscheidungstext OGH 23.03.2010 11 Os 48/09g
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Mit Beweiswiederholung ohne Beschlussfassung begonnen. (T5)
- 11 Os 41/11f
Entscheidungstext OGH 14.04.2011 11 Os 41/11f
Vgl auch; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0101736
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2011
Dokumentnummer
JJR_19260108_OGH0002_0000OS00747_2500000_001