Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht die Vorgangsweise des Oberlandesgerichtes Graz mit dem Gesetz nicht im Einklang:Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht die Vorgangsweise des Oberlandesgerichtes Graz mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 35 Abs 2 StPO hat das über ein Rechtsmittel erkennende Gericht, wenn der Staatsanwalt bei diesem zu einem Rechtsmittel oder einem Rechtsbehelf Stellung nimmt, dem Beschuldigten (Angeklagten, Betroffenen) diese Stellungnahme mit dem Bedeuten mitzuteilen, dass er sich binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist hiezu äußern könne.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO hat das über ein Rechtsmittel erkennende Gericht, wenn der Staatsanwalt bei diesem zu einem Rechtsmittel oder einem Rechtsbehelf Stellung nimmt, dem Beschuldigten (Angeklagten, Betroffenen) diese Stellungnahme mit dem Bedeuten mitzuteilen, dass er sich binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist hiezu äußern könne.
Nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle kann eine solche Mitteilung (nur) unterbleiben, wenn der Staatsanwalt bloß zugunsten des Beschuldigten Stellung nimmt oder wenn dem Rechtsmittel des Beschuldigten zur Gänze Folge gegeben wird.
Durch diese (durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl Nr 762, neugefasste) Regelung sollte klargestellt werden, dass dem Beschuldigen jede seinem Rechtsmittelbegehren entgegentretende Stellungnahme der staatsanwaltschaftlichen Behörde beim Rechtsmittelgericht zur Kenntnis zu bringen ist, also auch eine solche, die keine (weiteren) Argumente gegen den Standpunkt des Beschuldigten vorbringt. Ausnahmen sollten - wie schon bisher - nur dann bestehen, wenn die Staatsanwaltschaft dem Rechtsmittelbegehren des Beschuldigten beitritt oder das Rechtsmittelgericht diesem Begehren zur Gänze entspricht, "weil der Grundsatz der 'Waffengleichheit' in diesen Fällen nicht verletzt wird bzw keine Rolle spielt" (JAB 409 BlgNR XX. GP, 11).Durch diese (durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr 762, neugefasste) Regelung sollte klargestellt werden, dass dem Beschuldigen jede seinem Rechtsmittelbegehren entgegentretende Stellungnahme der staatsanwaltschaftlichen Behörde beim Rechtsmittelgericht zur Kenntnis zu bringen ist, also auch eine solche, die keine (weiteren) Argumente gegen den Standpunkt des Beschuldigten vorbringt. Ausnahmen sollten - wie schon bisher - nur dann bestehen, wenn die Staatsanwaltschaft dem Rechtsmittelbegehren des Beschuldigten beitritt oder das Rechtsmittelgericht diesem Begehren zur Gänze entspricht, "weil der Grundsatz der 'Waffengleichheit' in diesen Fällen nicht verletzt wird bzw keine Rolle spielt" (JAB 409 BlgNR römisch zwanzig. GP, 11).
Im vorliegenden Fall hat die Oberstaatsanwaltschaft Graz zwar auch dem Rechtsmittelbegehren der Angeklagten zugestimmt, zugleich aber - ungeachtet der Gegenausführungen der Angeklagten dazu - die Ansicht vertreten, dass die gegen den Teilfreispruch der Angeklagten gerichteten Rechtsmittelausführungen der Staatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend sind. Im vorliegenden Fall hat die Anklagebehörde weder bloß zu Gunsten der Angeklagten Stellung genommen, noch wurde (nur) dem Rechtsmittel der Angeklagten zur Gänze Folge gegeben. Diese Gesetzesverletzung gereichte der Angeklagten zum Nachteil, da ihr solcherart keine Möglichkeit einer Äußerung zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Graz eingeräumt wurde.
In Stattgebung der Wahrheitsbeschwerde war sohin nicht nur die Gesetzesverletzung aufzuzeigen, sondern der Entscheidung hierüber auch konkrete Wirkung auf den durch den Fehler betreffenden "Beschluss" zuzuerkennen.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die gemäß § 470 Z 3 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung gefällte kassatorische Entscheidung (nicht in Beschluss-, sondern) in Urteilsform hätte erfolgen müssen (Ratz WK-StPO Rz 2, Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 3, jeweils zu § 470; 13 Os 133/03).Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die gemäß Paragraph 470, Ziffer 3, StPO bei der nichtöffentlichen Beratung gefällte kassatorische Entscheidung (nicht in Beschluss-, sondern) in Urteilsform hätte erfolgen müssen (Ratz WK-StPO Rz 2, Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 3, jeweils zu Paragraph 470,; 13 Os 133/03).