Rechtssatz RS0095298
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095298
Entscheidungsdatum
16.01.2024
Rechtssatz
Verletzung des § 35 Abs 2 StPO zum Nachteil des Angeklagten als Berufungswerber.Verletzung des Paragraph 35, Absatz 2, StPO zum Nachteil des Angeklagten als Berufungswerber.
Entscheidungstexte
- 13 Os 40/96
Entscheidungstext OGH 10.04.1996 13 Os 40/96
- 13 Os 166/03
Entscheidungstext OGH 17.12.2003 13 Os 166/03
Vgl auch; Beisatz: Dem Beschuldigten ist jede seinem Rechtsmittelbegehren entgegentretende Stellungnahme der staatsanwaltschaftlichen Behörde beim Rechtsmittelgericht zur Kenntnis zu bringen, also auch eine solche, die keine (weiteren) Argumente gegen den Standpunkt des Beschuldigten vorbringt. Ausnahmen sollten nur dann bestehen, wenn die Staatsanwaltschaft dem Rechtsmittelbegehren des Beschuldigten beitritt oder das Rechtsmittelgericht diesem Begehren zur Gänze entspricht, "weil der Grundsatz der 'Waffengleichheit' in diesen Fällen nicht verletzt wird bzw keine Rolle spielt" (JAB 409 BlgNR XX. GP. 11). (T1)
- 14 Os 50/09y
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 14 Os 50/09y
Vgl; Beisatz: Nach § 24 StPO hat das über ein Rechtsmittel (oder einen Rechtsbehelf) erkennende Gericht dann, wenn eine Staatsanwaltschaft bei diesem zu einem Rechtsmittel (oder Rechtsbehelf) Stellung nimmt, diese Stellungnahme (auch eine solche, die allenfalls gar keine [weiteren] Argumente gegen den Standpunkt des Beschwerdeführers vorbringt) dem gegnerischen Beteiligten zur Äußerung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zuzustellen. Eine Zustellung kann nur im - hier nicht vorliegenden - Fall unterbleiben, dass die Staatsanwaltschaft lediglich zu Gunsten dieses Beteiligten Stellung nimmt. (T2)
- 14 Os 106/14s
Entscheidungstext OGH 17.10.2014 14 Os 106/14s
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 11 Os 149/23f
Entscheidungstext OGH 16.01.2024 11 Os 149/23f
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095298
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19960410_OGH0002_0130OS00040_9600000_001