Gründe:
Nachdem der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt hatte, die Verhandlung und das Urteil auch auf das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB begründende, angeblich zwischen Frühjahr und September 2002 in Wien zum Nachteil der Fa B***** & V***** begangene Taten auszudehnen (§ 263 Abs 1 erster Satz StPO; zur Rechtsnatur dieses als Anklageausdehnung bezeichneten Antrages vgl Danek, WK-StPO § 227 Rz 7 f; Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 3; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 508 sowie MR 2003, 9) und für den Fall, dass "der Senat über dieses Faktum nicht entscheiden" sollte, verlangt hatte, ihm die selbständige Verfolgung wegen der neu hinzugekommenen Taten vorzubehalten (S 238 f; die Frage, ob die danach [S 250] erklärte „Modifikation" aufgrund des Wegfalls einzelner Beutestücke die Unzulässigkeit der Verfolgung wegen einzelner vom ursprünglichen Antrag erfasster Taten nach § 263 Abs 2 StPO bewirkte oder sich nur - rechtlich bedeutungslos [Danek, WK-StPO § 227 Rz 8] - auf den Schadensumfang der Anzahl nach unberührt gebliebener Taten bezog [vgl WK-StPO § 281 Rz 507, 522, 568, 578], kann hier offen bleiben), entschied das Schöffengericht im Sinn dieses Eventualbegehrens. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls verkündete der Vorsitzende vor Schluss des die ursprüngliche Anklage (wegen dem - mehrfachen [13 Os 10/03 = EvBl 2003/133; US 6] - Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG und anderen strafbaren Handlungen subsumierter Taten (vgl WK-StPO § 281 Rz 523) erledigenden Beweisverfahrens (§ 255 Abs 1 StPO) den vom Schöffengericht gefassten "Beschluss", "der Staatsanwaltschaft Korneuburg die selbständige Verfolgung des heute ausgedehnten Faktums B) gemäß § 263 Abs 2 StPO" vorzubehalten (S 253). In den Entscheidungsgründen der Ausfertigung des die ursprüngliche Anklage durch Schuld- und Freisprüche erledigenden Urteils (§ 270 StPO) wurde auf die zu Unrecht unterbliebene Wahl der Urteilsform für die nach § 263 Abs 2 StPO getroffene Entscheidung hingewiesen (US 9).Nachdem der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt hatte, die Verhandlung und das Urteil auch auf das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB begründende, angeblich zwischen Frühjahr und September 2002 in Wien zum Nachteil der Fa B***** & V***** begangene Taten auszudehnen (Paragraph 263, Absatz eins, erster Satz StPO; zur Rechtsnatur dieses als Anklageausdehnung bezeichneten Antrages vergleiche Danek, WK-StPO Paragraph 227, Rz 7 f; Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 3; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 508 sowie MR 2003, 9) und für den Fall, dass "der Senat über dieses Faktum nicht entscheiden" sollte, verlangt hatte, ihm die selbständige Verfolgung wegen der neu hinzugekommenen Taten vorzubehalten (S 238 f; die Frage, ob die danach [S 250] erklärte „Modifikation" aufgrund des Wegfalls einzelner Beutestücke die Unzulässigkeit der Verfolgung wegen einzelner vom ursprünglichen Antrag erfasster Taten nach Paragraph 263, Absatz 2, StPO bewirkte oder sich nur - rechtlich bedeutungslos [Danek, WK-StPO Paragraph 227, Rz 8] - auf den Schadensumfang der Anzahl nach unberührt gebliebener Taten bezog [vgl WK-StPO Paragraph 281, Rz 507, 522, 568, 578], kann hier offen bleiben), entschied das Schöffengericht im Sinn dieses Eventualbegehrens. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls verkündete der Vorsitzende vor Schluss des die ursprüngliche Anklage (wegen dem - mehrfachen [13 Os 10/03 = EvBl 2003/133; US 6] - Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG und anderen strafbaren Handlungen subsumierter Taten vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 523) erledigenden Beweisverfahrens (Paragraph 255, Absatz eins, StPO) den vom Schöffengericht gefassten "Beschluss", "der Staatsanwaltschaft Korneuburg die selbständige Verfolgung des heute ausgedehnten Faktums B) gemäß Paragraph 263, Absatz 2, StPO" vorzubehalten (S 253). In den Entscheidungsgründen der Ausfertigung des die ursprüngliche Anklage durch Schuld- und Freisprüche erledigenden Urteils (Paragraph 270, StPO) wurde auf die zu Unrecht unterbliebene Wahl der Urteilsform für die nach Paragraph 263, Absatz 2, StPO getroffene Entscheidung hingewiesen (US 9).