Die Notwendigkeit einer Verteidigungshandlung ist ex ante aus der Sicht des Angegriffenen (unter Beachtung objektiver Kriterien) zu beurteilen (LSK. 1981/65 = JBl. 1981, 444; RZ. 1984/71) und nicht nach dem letztlich eingetretenen (Verletzungs-)Erfolg, wie dies das Berufungsgericht zu vermeinen scheint. Die Tötung eines Angreifers wäre sonst nur in ganz seltenen Ausnahmefällen gerechtfertigt, ist doch der Eintritt des Todes zur Abwehr eines Angriffs in aller Regel nicht notwendig, weil schon die Herbeiführung der Kampfunfähigkeit des Angreifers genügen wird. Davon abgesehen handelt es sich aber im vorliegenden Fall gar nicht um eine gewollte Tötung des Angreifers durch den Angegriffenen. Maximinian S*** hat seine Waffe nach den Urteilsannahmen vielmehr gegen den unteren Körperbereich des Angreifers gehalten, wobei der letzte Schuß nur deshalb dessen linke Brustseite traf, weil (wie aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten S. 349 zu ergänzen ist) Georg B*** bei dessen Auftreffen sich nicht mehr in aufrechter Haltung befand, sondern bereits zusammenbrach. Die entscheidende Fragestellung hat daher in Wahrheit nicht zu lauten, ob die Tötung des Angreifers, sondern ob die Abgabe auch der beiden letzten Schüsse auf ihn notwendige Verteidigung war. Diese Frage aber ist zu bejahen, denn es ist nicht einzusehen, warum der Angeklagte seine, auch nach Meinung des Berufungsgerichtes, gerechtfertigte Verteidigung nach Abgabe des vierten Schusses, der noch immer nicht den weiter andauernden Angriff zu beenden vermocht hatte, abbrechen und nun dem Angriff ausweichen hätte sollen. Die Wurzel dieses nicht leicht verständlichen - lebensfremden (LSK. 1981/66) - Verlangens der Anklagebehörde und der Entscheidung des Berufungsgerichtes ist offenbar, daß diese beiden letzten Schüsse unglücklicherweise zum Tod des Angreifers führten. Dem käme aber nach Lage des Falles nur dann Bedeutung zu, wenn sich Anhaltspunkte für einen Tötungsvorsatz des Angeklagten bei Abgabe dieser Schüsse herausgestellt hätten, was nach den Tatsachenfeststellungen, von denen das Berufungsgericht auszugehen hatte, nicht der Fall war.
Für die - inkonsequenterweise vom Oberlandesgericht erst für die Situation des Angeklagten nach Ausbleiben einer erkennbaren Wirkung der vorangegangenen Schüsse angenommene - Ausweichpflicht des Angegriffenen gibt es überhaupt keine Rechtsgrundlage. Diese ersichtlich aus einigen vereinzelt gebliebenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs abgeleitete Rechtsmeinung, die vom Höchstgericht nicht mehr vertreten wird (siehe LSK. 1985/57 = EvBl. 1986/15), wurde in der Lehre durchwegs abgelehnt (vgl. Nowakowski Wiener Kommentar RN. 10 zu § 3; Fuchs StPG VIII, 19 ff., Steininger StGB. 2 , RN. 87 zu § 3 und ÖJZ. 1980, 225 ff., insbesondere 231). Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der bei Erfüllung seiner Dienstpflicht angegriffene Gendarmeriebeamte, der sich übrigens ohnedies aus dem Festzelt zurückgezogen hatte, zu (weiterem) Ausweichen nicht verpflichtet war. Maximinian S*** durfte nicht nur gemäß § 2 Z. 1 bis 3 WaffengebrauchsG. 1969 überhaupt von Dienstwaffen Gebrauch machen; gemäß § 7 leg. cit. war auch der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch der Schußwaffe zulässig, und zwar jedenfalls nach dessen Z. 1, sodaß die hier erörterte Frage der Notwehr mittelbar für den unmittelbar nach dem WaffengebrauchsG. zu beurteilenden Gebrauch der Schußwaffe durch den Gendarmeriebeamten bedeutsam ist. Eine weitere Rechtfertigung nach der Z. 3 des § 7 WaffengebrauchsG. 1969 kann nur insoferne zweifelhaft sein, als nicht festgestellt ist, ob Georg B*** nach seinem Verhalten als ein für die Sicherheit des Staates, der Person und des Eigentums allgemein gefährlicher Mensch gekennzeichnet war; jedenfalls war er auf Grund seines vorangegangenen Verhaltens gegen Franz E*** des mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedrohten, nur vorsätzlich zu begehenden Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 StGB. dringend verdächtig, so daß insoweit bei Bejahung der vorher genannten weiteren Voraussetzung der Waffengebrauch auch nach dieser im Verfahren bisher unbeachtet gebliebenen Gesetzesstelle gerechtfertigt sein könnte. Die Notwendigkeit der Verteidigung des Maximinian S*** wurde entgegen der Meinung des Oberlandesgerichtes Wien auch durch die Alkoholisierung des Angreifers nicht beseitigt (vgl. hiezu auch EvBl. 1986/42). Abgesehen davon, daß ein Blutalkoholgehalt von 2,35 %o nach allgemeiner forensicher Erfahrung keineswegs an die Grenzen der Volltrunkenheit heranreicht, sondern nur eine mittelstarke Alkoholisierung vermuten läßt, wird dadurch in aller Regel die Gefährlichkeit eines Angreifers nicht gemindert, sondern im Gegenteil wegen der regelmäßig eintretenden Enthemmung noch gesteigert. Die Gefährlichkeit des Angreifers war auch durch die schon eingetretene Verwundung bei Beurteilung ex ante aus Sicht des Angegriffenen keineswegs aufgehoben, weil Maximinian S*** nach den Urteilsfeststellungen nicht einmal wußte, ob die Schüsse zwei und drei überhaupt getroffen hatten, wozu kommt, daß die Verwundung des Georg B*** durch den ersten Schuß diesen an dem mit sogar vermehrter Wut vorgetragenen neuerlichen Angriff nicht hinderte. In Wahrheit war daher auch die Abgabe der beiden letzten Schüsse als notwendige Verteidigung gerechtfertigt, so daß ungeachtet des eingetretenen Todes des Angreifers von einem Notwehrexzess keine Rede sein kann. Damit entfällt aber die Prüfung der Frage, ob den Angeklagten an der Tötung des Angreifers Fahrlässigkeitsschuld trifft.Für die - inkonsequenterweise vom Oberlandesgericht erst für die Situation des Angeklagten nach Ausbleiben einer erkennbaren Wirkung der vorangegangenen Schüsse angenommene - Ausweichpflicht des Angegriffenen gibt es überhaupt keine Rechtsgrundlage. Diese ersichtlich aus einigen vereinzelt gebliebenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs abgeleitete Rechtsmeinung, die vom Höchstgericht nicht mehr vertreten wird (siehe LSK. 1985/57 = EvBl. 1986/15), wurde in der Lehre durchwegs abgelehnt vergleiche Nowakowski Wiener Kommentar RN. 10 zu Paragraph 3,; Fuchs StPG römisch acht, 19 ff., Steininger StGB. 2 , RN. 87 zu Paragraph 3 und ÖJZ. 1980, 225 ff., insbesondere 231). Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der bei Erfüllung seiner Dienstpflicht angegriffene Gendarmeriebeamte, der sich übrigens ohnedies aus dem Festzelt zurückgezogen hatte, zu (weiterem) Ausweichen nicht verpflichtet war. Maximinian S*** durfte nicht nur gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 WaffengebrauchsG. 1969 überhaupt von Dienstwaffen Gebrauch machen; gemäß Paragraph 7, leg. cit. war auch der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch der Schußwaffe zulässig, und zwar jedenfalls nach dessen Ziffer eins,, sodaß die hier erörterte Frage der Notwehr mittelbar für den unmittelbar nach dem WaffengebrauchsG. zu beurteilenden Gebrauch der Schußwaffe durch den Gendarmeriebeamten bedeutsam ist. Eine weitere Rechtfertigung nach der Ziffer 3, des Paragraph 7, WaffengebrauchsG. 1969 kann nur insoferne zweifelhaft sein, als nicht festgestellt ist, ob Georg B*** nach seinem Verhalten als ein für die Sicherheit des Staates, der Person und des Eigentums allgemein gefährlicher Mensch gekennzeichnet war; jedenfalls war er auf Grund seines vorangegangenen Verhaltens gegen Franz E*** des mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedrohten, nur vorsätzlich zu begehenden Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB. dringend verdächtig, so daß insoweit bei Bejahung der vorher genannten weiteren Voraussetzung der Waffengebrauch auch nach dieser im Verfahren bisher unbeachtet gebliebenen Gesetzesstelle gerechtfertigt sein könnte. Die Notwendigkeit der Verteidigung des Maximinian S*** wurde entgegen der Meinung des Oberlandesgerichtes Wien auch durch die Alkoholisierung des Angreifers nicht beseitigt vergleiche hiezu auch EvBl. 1986/42). Abgesehen davon, daß ein Blutalkoholgehalt von 2,35 %o nach allgemeiner forensicher Erfahrung keineswegs an die Grenzen der Volltrunkenheit heranreicht, sondern nur eine mittelstarke Alkoholisierung vermuten läßt, wird dadurch in aller Regel die Gefährlichkeit eines Angreifers nicht gemindert, sondern im Gegenteil wegen der regelmäßig eintretenden Enthemmung noch gesteigert. Die Gefährlichkeit des Angreifers war auch durch die schon eingetretene Verwundung bei Beurteilung ex ante aus Sicht des Angegriffenen keineswegs aufgehoben, weil Maximinian S*** nach den Urteilsfeststellungen nicht einmal wußte, ob die Schüsse zwei und drei überhaupt getroffen hatten, wozu kommt, daß die Verwundung des Georg B*** durch den ersten Schuß diesen an dem mit sogar vermehrter Wut vorgetragenen neuerlichen Angriff nicht hinderte. In Wahrheit war daher auch die Abgabe der beiden letzten Schüsse als notwendige Verteidigung gerechtfertigt, so daß ungeachtet des eingetretenen Todes des Angreifers von einem Notwehrexzess keine Rede sein kann. Damit entfällt aber die Prüfung der Frage, ob den Angeklagten an der Tötung des Angreifers Fahrlässigkeitsschuld trifft.
Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien auch in der Bejahung dieser letzten Frage das Gesetz verletzt, und zwar in formeller Beziehung in den Bestimmungen der §§ 489 Abs. 1, 468 Abs. 1 Z. 4, 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.: Bei Erledigung der Rechtsrüge ist nämlich von den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils auszugehen. Diese aber bieten für die subjektive Seite der Fahrlässigkeit keinerlei Beurteilungsgrundlage. Es ist daher unerfindlich, wie das Berufungsgericht ungeachtet der insofern völlig fehlenden Feststellungen des Ersturteils ohne Beweiswiederholung (§ 473 StPO.) zur Bejahung der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit, der subjektiven Vorhersehbarkeit des eingetretenen Erfolges und der Zumutbarkeit anderen, rechtmäßigen Verhaltens für den Angeklagten gelangen konnte. Eine Überschreitung der Grenzen notwendiger Verteidigung führt nämlich zwar bei sogenannten sthenischen Affekten (wie Zorn, Rache etc.) zur Bestrafung wegen der Vorsatztat, bei einem der hier angenommenen asthenischen Affekte aber nicht ohne weiteres zu einem Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit. Ein solcher Schuldspruch kann vielmehr nur erfolgen, 'wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht' (§ 3 Abs. 2 StGB.), somit alle Voraussetzungen gerichtlicher Strafbarkeit in Ansehung des (im vorliegenden Fall) zu prüfenden Tatbestandes des § 80 StGB. in subjektiver und objektiver Beziehung sowie hinsichtlich der Schuld des Angeklagten erfüllt sind. Angesichts der jedenfalls sehr bedrängten Situation des Gendarmeriebeamten S***, der zur Nachtzeit einem ihm körperlich weit überlegenen, durch Alkoholisierung unberechenbaren Angreifer gegenüberstand, von dem ihn begleitenden Beamten keine wirksame Unterstützung erhielt und mehrere Schüsse abgab, ohne die erwartete Wirkung zu erzielen, wäre dessen persönliche Schuld auch dann sehr zweifelhaft, wenn eine Notwehrüberschreitung angenommen würde. Zur Beurteilung dieser Schuld wären jedenfalls zusätzliche Entscheidungskriterien erforderlich gewesen. Um diese herzustellen, wäre die Vernehmung des Angeklagten unerläßlich gewesen, von dessen persönlicher Artung sich das Berufungsgericht kein Bild gemacht hat, ferner die Einvernahme der Tatzeugen und die Einholung von Sachverständigengutachten, und zwar einerseits eines Gerichtsmediziners zur Frage des Erscheinungsbildes des Angreifers nach den abgegebenen, nicht inkriminierten Schüssen (Erkennbarkeit der eingetretenen Verletzungen; Möglichkeit weiteren heftigen Vordringens trotz dieser Beeinträchtigung) sowie andererseits eines schießtechnischen Sachverständigen zur Frage der Schnelligkeit der Schußfolge und damit der Möglichkeit des Angeklagten, sein Vorgehen zu überlegen und seine Abwehr (angreiferschonend) zu 'dosieren' (vgl. EvBl. 1983/134).Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien auch in der Bejahung dieser letzten Frage das Gesetz verletzt, und zwar in formeller Beziehung in den Bestimmungen der Paragraphen 489, Absatz eins, 468, Absatz eins, Ziffer 4, 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.: Bei Erledigung der Rechtsrüge ist nämlich von den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils auszugehen. Diese aber bieten für die subjektive Seite der Fahrlässigkeit keinerlei Beurteilungsgrundlage. Es ist daher unerfindlich, wie das Berufungsgericht ungeachtet der insofern völlig fehlenden Feststellungen des Ersturteils ohne Beweiswiederholung (Paragraph 473, StPO.) zur Bejahung der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit, der subjektiven Vorhersehbarkeit des eingetretenen Erfolges und der Zumutbarkeit anderen, rechtmäßigen Verhaltens für den Angeklagten gelangen konnte. Eine Überschreitung der Grenzen notwendiger Verteidigung führt nämlich zwar bei sogenannten sthenischen Affekten (wie Zorn, Rache etc.) zur Bestrafung wegen der Vorsatztat, bei einem der hier angenommenen asthenischen Affekte aber nicht ohne weiteres zu einem Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit. Ein solcher Schuldspruch kann vielmehr nur erfolgen, 'wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht' (Paragraph 3, Absatz 2, StGB.), somit alle Voraussetzungen gerichtlicher Strafbarkeit in Ansehung des (im vorliegenden Fall) zu prüfenden Tatbestandes des Paragraph 80, StGB. in subjektiver und objektiver Beziehung sowie hinsichtlich der Schuld des Angeklagten erfüllt sind. Angesichts der jedenfalls sehr bedrängten Situation des Gendarmeriebeamten S***, der zur Nachtzeit einem ihm körperlich weit überlegenen, durch Alkoholisierung unberechenbaren Angreifer gegenüberstand, von dem ihn begleitenden Beamten keine wirksame Unterstützung erhielt und mehrere Schüsse abgab, ohne die erwartete Wirkung zu erzielen, wäre dessen persönliche Schuld auch dann sehr zweifelhaft, wenn eine Notwehrüberschreitung angenommen würde. Zur Beurteilung dieser Schuld wären jedenfalls zusätzliche Entscheidungskriterien erforderlich gewesen. Um diese herzustellen, wäre die Vernehmung des Angeklagten unerläßlich gewesen, von dessen persönlicher Artung sich das Berufungsgericht kein Bild gemacht hat, ferner die Einvernahme der Tatzeugen und die Einholung von Sachverständigengutachten, und zwar einerseits eines Gerichtsmediziners zur Frage des Erscheinungsbildes des Angreifers nach den abgegebenen, nicht inkriminierten Schüssen (Erkennbarkeit der eingetretenen Verletzungen; Möglichkeit weiteren heftigen Vordringens trotz dieser Beeinträchtigung) sowie andererseits eines schießtechnischen Sachverständigen zur Frage der Schnelligkeit der Schußfolge und damit der Möglichkeit des Angeklagten, sein Vorgehen zu überlegen und seine Abwehr (angreiferschonend) zu 'dosieren' vergleiche EvBl. 1983/134).
Das Berufungsgericht irrte daher in der rechtlichen Beurteilung der Notwendigkeit der Verteidigungshandlung (und verletzte insoferne das Gesetz in der Bestimmung des § 3 Abs. 1 StGB.) sowie auch bei der Bejahung fahrlässiger Überschreitung der Grenzen der notwendigen Verteidigung (§§ 3 Abs. 2; 80 StGB.) ohne tatsächliche Entscheidungsgrundlage (s. LSK. 1979/62). Auf der Grundlage der von ihm ohne Prüfung der Mängelrüge (Z. 5) übernommenen Feststellungen des Ersturteils erweist sich der Schuldspruch durch das Berufungsgericht mithin als rechtsirrig, weshalb dieses Urteil aufzuheben wäre.Das Berufungsgericht irrte daher in der rechtlichen Beurteilung der Notwendigkeit der Verteidigungshandlung (und verletzte insoferne das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, StGB.) sowie auch bei der Bejahung fahrlässiger Überschreitung der Grenzen der notwendigen Verteidigung (Paragraphen 3, Absatz 2,; 80 StGB.) ohne tatsächliche Entscheidungsgrundlage (s. LSK. 1979/62). Auf der Grundlage der von ihm ohne Prüfung der Mängelrüge (Ziffer 5,) übernommenen Feststellungen des Ersturteils erweist sich der Schuldspruch durch das Berufungsgericht mithin als rechtsirrig, weshalb dieses Urteil aufzuheben wäre.
Das Oberlandesgericht Wien hat, von seinem (verfehlten) Rechtsstandpunkt ausgehend 'folgerichtig', in seinem Erkenntnis über die Berufung der Staatsanwaltschaft aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. sowie puncto Schuld nicht entschieden. Diese weitere Entscheidung über die insoweit unerledigte Berufung der Anklagebehörde, aber auch die neuerliche Sachentscheidung über die Berufung aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. (unter Beachtung des Bindungsgebotes des § 293 Abs. 2 StPO.) (vgl. EvBl. 1970/242 a.E.) wäre ihm nunmehr aufzutragen."Das Oberlandesgericht Wien hat, von seinem (verfehlten) Rechtsstandpunkt ausgehend 'folgerichtig', in seinem Erkenntnis über die Berufung der Staatsanwaltschaft aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. sowie puncto Schuld nicht entschieden. Diese weitere Entscheidung über die insoweit unerledigte Berufung der Anklagebehörde, aber auch die neuerliche Sachentscheidung über die Berufung aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. (unter Beachtung des Bindungsgebotes des Paragraph 293, Absatz 2, StPO.) vergleiche EvBl. 1970/242 a.E.) wäre ihm nunmehr aufzutragen."
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen:
Sowohl die Anklagebehörde als auch der Einzelrichter und das Berufungsgericht prüften diesen Straffall ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Rechtfertigungsgrunds der Notwehr (§ 3 Abs. 1 StGB.) und deren allfälliger schuldhafter Überschreitung (§ 3 Abs. 2 StGB.), ohne auch nur zu erwähnen, daß für den Waffengebrauch von Exekutivbeamten in Ausübung ihrer Amts- und Dienstpflicht durch das Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. 1969/149, in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes BGBl. 1974/422 (kurz WaffGebrG.), eine spezielle Regelung geschaffen wurde, die im Vergleich zum Notwehrrecht privater Personen durch Einsatz einer Waffe teilweise weitere, hinsichtlich des lebensgefährlichen Waffengebrauchs aber engere Befugnisse der Exekutivbeamten statuierte (vgl. Nowakowski im WK. Nachbem. zu § 3 StGB. Rz. 24 bis 26).Sowohl die Anklagebehörde als auch der Einzelrichter und das Berufungsgericht prüften diesen Straffall ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Rechtfertigungsgrunds der Notwehr (Paragraph 3, Absatz eins, StGB.) und deren allfälliger schuldhafter Überschreitung (Paragraph 3, Absatz 2, StGB.), ohne auch nur zu erwähnen, daß für den Waffengebrauch von Exekutivbeamten in Ausübung ihrer Amts- und Dienstpflicht durch das Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. 1969/149, in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes BGBl. 1974/422 (kurz WaffGebrG.), eine spezielle Regelung geschaffen wurde, die im Vergleich zum Notwehrrecht privater Personen durch Einsatz einer Waffe teilweise weitere, hinsichtlich des lebensgefährlichen Waffengebrauchs aber engere Befugnisse der Exekutivbeamten statuierte vergleiche Nowakowski im WK. Nachbem. zu Paragraph 3, StGB. Rz. 24 bis 26).
Nach den vorliegenden - mit der Nichtigkeits- und Schuldberufung der Staatsanwaltschaft aber bekämpften - wesentlichen Feststellungen wurde der Angeklagte von einem Kollegen zur Unterstützung herangeholt, weil er allein mit dem in einem Festzelt randalierenden, sichtlich alkoholisierten Georg B*** nicht zu Rande kam. Der in Ausübung seiner dienstlichen Verpflichtungen einschreitende Maximinian S*** konnte aber weder durch mündliche Abmahnung, noch durch Androhung des Waffengebrauchs, noch durch Gebrauch des Gummiknüppels, noch durch Abgabe zweier Schüsse gegen die Beine des Angreifers dessen Aggressivität eindämmen. Als Georg B*** unter Morddrohungen weiter auf die zurückweichenden Gendarmeriebeamten losging, gab der Angeklagte weitere zwei ungezielte Schüsse gegen B*** ab, die tödlich waren (S. 473). Ein derartiger Waffengebrauch im Rahmen polizeilicher Zwangsbefugnisse ist ausschließlich nach den einen solchen regelnden Bestimmungen des WaffGebrG. (siehe dessen § 1) zu beurteilen. Dabei hat sich die Zulässigkeit des Waffengebrauchs an § 2 WaffGebrG. in Verbindung mit § 4 leg. cit. zu orientieren. Die Wahl der Waffe (§ 3 leg. cit.) und die Grenzen der Zulässigkeit des Waffengebrauchs richten sich nach den §§ 5 und 6 leg. cit., der lebensgefährdende Waffengebrauch wird als ultima ratio speziell im § 7 leg. cit geregelt.Nach den vorliegenden - mit der Nichtigkeits- und Schuldberufung der Staatsanwaltschaft aber bekämpften - wesentlichen Feststellungen wurde der Angeklagte von einem Kollegen zur Unterstützung herangeholt, weil er allein mit dem in einem Festzelt randalierenden, sichtlich alkoholisierten Georg B*** nicht zu Rande kam. Der in Ausübung seiner dienstlichen Verpflichtungen einschreitende Maximinian S*** konnte aber weder durch mündliche Abmahnung, noch durch Androhung des Waffengebrauchs, noch durch Gebrauch des Gummiknüppels, noch durch Abgabe zweier Schüsse gegen die Beine des Angreifers dessen Aggressivität eindämmen. Als Georg B*** unter Morddrohungen weiter auf die zurückweichenden Gendarmeriebeamten losging, gab der Angeklagte weitere zwei ungezielte Schüsse gegen B*** ab, die tödlich waren (S. 473). Ein derartiger Waffengebrauch im Rahmen polizeilicher Zwangsbefugnisse ist ausschließlich nach den einen solchen regelnden Bestimmungen des WaffGebrG. (siehe dessen Paragraph eins,) zu beurteilen. Dabei hat sich die Zulässigkeit des Waffengebrauchs an Paragraph 2, WaffGebrG. in Verbindung mit Paragraph 4, leg. cit. zu orientieren. Die Wahl der Waffe (Paragraph 3, leg. cit.) und die Grenzen der Zulässigkeit des Waffengebrauchs richten sich nach den Paragraphen 5 und 6 leg. cit., der lebensgefährdende Waffengebrauch wird als ultima ratio speziell im Paragraph 7, leg. cit geregelt.
Bei einem nach dem WaffGebrG. zu beurteilenden Vorgang ist daher die allgemeine Vorschrift über die Notwehr, wie sie im § 3 StGB. ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, nicht unmittelbar heranzuziehen. Sie liefert vielmehr nur dort, wo im WaffGebrG. ausdrücklich auf "gerechte Notwehr" Bezug genommen wird (§§ 2 Z. 1 und 7 Z. 1 leg.cit.), die erforderliche Legaldefinition zur Umschreibung dieses Rechtsbegriffs.Bei einem nach dem WaffGebrG. zu beurteilenden Vorgang ist daher die allgemeine Vorschrift über die Notwehr, wie sie im Paragraph 3, StGB. ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, nicht unmittelbar heranzuziehen. Sie liefert vielmehr nur dort, wo im WaffGebrG. ausdrücklich auf "gerechte Notwehr" Bezug genommen wird (Paragraphen 2, Ziffer eins und 7 Ziffer eins, leg.cit.), die erforderliche Legaldefinition zur Umschreibung dieses Rechtsbegriffs.
Bei der gegebenen Fallkonstellation wäre aber auch die Rechtfertigung des lebensgefährdenden Waffengebrauchs nach der Bestimmung des § 7 Z. 3 WaffGebrG zu erwägen, weil sich Georg B*** den einschreitenden Gendarmeriebeamten gegenüber im Hinblick auf die durch Morddrohungen angestrebte Verhinderung der Amtshandlung (§ 106 Abs. 1 Z. 1 StGB.) des Verbrechens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1, zweiter Strafsatz, StGB. schuldig gemacht haben könnte.Bei der gegebenen Fallkonstellation wäre aber auch die Rechtfertigung des lebensgefährdenden Waffengebrauchs nach der Bestimmung des Paragraph 7, Ziffer 3, WaffGebrG zu erwägen, weil sich Georg B*** den einschreitenden Gendarmeriebeamten gegenüber im Hinblick auf die durch Morddrohungen angestrebte Verhinderung der Amtshandlung (Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.) des Verbrechens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins,, zweiter Strafsatz, StGB. schuldig gemacht haben könnte.
Es zeigt sich somit, daß das Berufungsgericht durch die ihm unterlaufene unrichtige rechtliche Subsumtion des Sachverhalts unter den hier nicht zur Anwendung gelangenden Tatbestand der Notwehrüberschreitung nach § 3 Abs. 2 StGB. die Berufung der Staatsanwaltschaft weder richtig (§ 477 Abs. 1 StPO.) noch vollständig geprüft hat, weshalb die Erneuerung des Rechtsmittelverfahrens unter Zugrundelegung des vorstehend angeführten, aus dem WaffGebrG zu schöpfenden Rechtfertigungsgrunds anzuordnen war.Es zeigt sich somit, daß das Berufungsgericht durch die ihm unterlaufene unrichtige rechtliche Subsumtion des Sachverhalts unter den hier nicht zur Anwendung gelangenden Tatbestand der Notwehrüberschreitung nach Paragraph 3, Absatz 2, StGB. die Berufung der Staatsanwaltschaft weder richtig (Paragraph 477, Absatz eins, StPO.) noch vollständig geprüft hat, weshalb die Erneuerung des Rechtsmittelverfahrens unter Zugrundelegung des vorstehend angeführten, aus dem WaffGebrG zu schöpfenden Rechtfertigungsgrunds anzuordnen war.
Hiebei wird das Berufungsgericht die Vorschriften des von § 489 Abs. 1 StPO. umfaßten § 473 (Abs. 1 und 2) StPO. mit besonderer Gewissenhaftigkeit zu beachten haben. Im Falle einer Beschlußfassung auf Beweiswiederholung (und -ergänzung) entfällt die Anwendbarkeit des § 470 Z. 3 StPO. (i.V.m. § 489 Abs. 1 StPO.).Hiebei wird das Berufungsgericht die Vorschriften des von Paragraph 489, Absatz eins, StPO. umfaßten Paragraph 473, (Absatz eins und 2) StPO. mit besonderer Gewissenhaftigkeit zu beachten haben. Im Falle einer Beschlußfassung auf Beweiswiederholung (und -ergänzung) entfällt die Anwendbarkeit des Paragraph 470, Ziffer 3, StPO. in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO.).
Im gegebenen Zusammenhang ist im Sinn der (insoweit) zutreffenden Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festzuhalten, daß das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht bei seiner Urteilsfällung in der vorliegenden Strafsache ohne entsprechende, vom Erstgericht getroffene oder im Berufungsverfahren (durch Beweiswiederholung und -ergänzung) gewonnene Sachverhaltsfeststellungen eine rechtliche Beurteilung der subjektiven Tatseite vornahm. Damit erledigte das Oberlandesgericht die im Rahmen der Berufung wegen Nichtigkeit erhobene Rechtsrüge, ohne von den Konstatierungen des angefochtenen Urteils oder von - durch Beweiswiederholung und -ergänzung (§ 473 StPO.) - selbst getroffenen Sachverhaltsfeststellungen auszugehen bzw. (mangels Beweiswiederholung) ausgehen zu können.Im gegebenen Zusammenhang ist im Sinn der (insoweit) zutreffenden Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festzuhalten, daß das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht bei seiner Urteilsfällung in der vorliegenden Strafsache ohne entsprechende, vom Erstgericht getroffene oder im Berufungsverfahren (durch Beweiswiederholung und -ergänzung) gewonnene Sachverhaltsfeststellungen eine rechtliche Beurteilung der subjektiven Tatseite vornahm. Damit erledigte das Oberlandesgericht die im Rahmen der Berufung wegen Nichtigkeit erhobene Rechtsrüge, ohne von den Konstatierungen des angefochtenen Urteils oder von - durch Beweiswiederholung und -ergänzung (Paragraph 473, StPO.) - selbst getroffenen Sachverhaltsfeststellungen auszugehen bzw. (mangels Beweiswiederholung) ausgehen zu können.
Dadurch verletzte das Berufungsgericht die Bestimmungen der §§ 489 Abs. 1, 468 Abs. 1 Z. 4, 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. Aus den aufgezeigten Erwägungen war der Beschwerde ein Erfolg zuzuerkennen und spruchgemäß zu entscheiden.Dadurch verletzte das Berufungsgericht die Bestimmungen der Paragraphen 489, Absatz eins, 468, Absatz eins, Ziffer 4, 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. Aus den aufgezeigten Erwägungen war der Beschwerde ein Erfolg zuzuerkennen und spruchgemäß zu entscheiden.
Die urteilsmäßige Aufhebung auch der auf dem (nunmehr kassierten) Urteil des Oberlandesgerichts Wien beruhenden Beschlüsse, Anordnungen und Verfügungen des Erstgerichts, insbesondere der Endverfügung vom 7.Mai 1986 einschließlich der darin enthaltenen Verständigung des Strafregisteramts, des Ergänzungskommandos und der Dienstbehörde des Angeklagten sowie der Bestimmung der Pauschalkosten konnte allerdings - als überflüssig - unterbleiben (siehe EvBl. 1984 Nr. 147; 13 Os 59/84; 13 Os 158/84, 13 Os 180/85).