Rechtssatz RS0082520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082520
Entscheidungsdatum
16.01.1986
Rechtssatz
Ein Waffengebrauch im Rahmen polizeilicher Zwangsbefugnisse ist ausschließlich nach den Bestimmungen des WaffGG zu beurteilen. Demnach ist die allgemeine Vorschrift des § 3 StGB über die Notwehr nicht unmittelbar heranzuziehen. Sie liefert vielmehr nur dort, wo im WaffGG ausdrücklich auf "gerechte Notwehr" Bezug genommen wird (§§ 2 Z 1 und 7 Z 1 WaffGG), die erforderliche Legaldefinition zur Umschreibung dieses Rechtsbegriffs.Ein Waffengebrauch im Rahmen polizeilicher Zwangsbefugnisse ist ausschließlich nach den Bestimmungen des WaffGG zu beurteilen. Demnach ist die allgemeine Vorschrift des Paragraph 3, StGB über die Notwehr nicht unmittelbar heranzuziehen. Sie liefert vielmehr nur dort, wo im WaffGG ausdrücklich auf "gerechte Notwehr" Bezug genommen wird (Paragraphen 2, Ziffer eins und 7 Ziffer eins, WaffGG), die erforderliche Legaldefinition zur Umschreibung dieses Rechtsbegriffs.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082520
Dokumentnummer
JJR_19860116_OGH0002_0130OS00117_8600000_001