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Entscheidung 12 Os 55/18g×

Entscheidung 12 Os 55/18g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0099945 Rechtssatz 22.09.1954Strafrecht
Ein rechtswirksam abgegebener Rechtsmittelverzicht ist stets unwiderruflich (vgl KH 1295, 2902, SSt VIII/6 ua).
RS0100042 Rechtssatz 16.03.1988Strafrecht
§ 285i StPO nF normiert die Kompetenz des Gerichtshofes II. Instanz nur zur meritorischen Erledigung einer Berufung. Ist hingegen die Berufung gemäß §§ 294 Abs 4 StPO zurückzuweisen, so entscheidet (wie schon bisher auch in den Fällen des § 285d Abs 1 Z 2 S …
RS0100103 Rechtssatz 17.02.1987Strafrecht
1. Nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine bei der Urteilsverkündung oder danach vor der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Diskretionsunfähigkeit oder Dispositionsunfähigkeit des Angeklagten, welche die Wirksamkeit seines Verzich …
RS0101272 Rechtssatz 14.06.1977Strafrecht
Ein Verschulden des Verteidigers ist dem Angeklagten zuzurechnen.
RS0116182 Rechtssatz 21.02.2002Strafrecht
§ 43a StPO ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass er Anträge unvertretener Angeklagter umfasst. Hingegen tritt ein Fristenneulauf im Sinn dieser Gesetzesstelle nicht ein, wenn der Angeklagte während der gesamten ursprünglichen Frist bereits durch einen …
RS0116751 Rechtssatz 17.07.2002Strafrecht
Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich - dessen Motiv ohne Bedeutung. Selbst wenn dem Angeklagten eine Rechtsmittelerklärung abgeforde …
RS0125686 Rechtssatz 02.03.2010Strafrecht
Gemäß § 63 Abs 2 StPO hat die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses keinen Einfluss auf eine bereits laufende Frist des § 285 Abs 1 StPO. Vielmehr hat der Verteidiger in diesem Fall weiterhin die Interessen des Beschuldigten (Angeklagten) zu wahren und inne …