Rechtssatz RS0100103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100103
Entscheidungsdatum
15.10.2025
Rechtssatz
1. Nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine bei der Urteilsverkündung oder danach vor der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Diskretionsunfähigkeit oder Dispositionsunfähigkeit des Angeklagten, welche die Wirksamkeit seines Verzichts beeinträchtigen könnte, sind Ermittlungen darüber erforderlich. 2. Ein Motivirrtum ist für die Wirksamkeit darauf zurückzuführender prozessualer Erklärungen unbeachtlich, sofern er nicht auf einem Fehlverhalten des Gerichts beruht, wie etwa auf einer (gegen § 3 StPO verstoßenden) - allenfalls mittelbaren - unrichtigen Information über Inhalt, Voraussetzungen oder (mögliche) Folgen einer Rechtsmittelerklärung (hier: über das Recht auf Inanspruchnahme kostenloser Verteidigung im Rechtsmittelverfahren). Nicht auf einem Fehler des Gerichts beruhende Fehlinformationen des Angeklagte durch den Verteidiger beeinträchtigten daher die Wirksamkeit einer darauf zurückführenden Rechtsmittelerklärung nicht.1. Nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine bei der Urteilsverkündung oder danach vor der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Diskretionsunfähigkeit oder Dispositionsunfähigkeit des Angeklagten, welche die Wirksamkeit seines Verzichts beeinträchtigen könnte, sind Ermittlungen darüber erforderlich. 2. Ein Motivirrtum ist für die Wirksamkeit darauf zurückzuführender prozessualer Erklärungen unbeachtlich, sofern er nicht auf einem Fehlverhalten des Gerichts beruht, wie etwa auf einer (gegen Paragraph 3, StPO verstoßenden) - allenfalls mittelbaren - unrichtigen Information über Inhalt, Voraussetzungen oder (mögliche) Folgen einer Rechtsmittelerklärung (hier: über das Recht auf Inanspruchnahme kostenloser Verteidigung im Rechtsmittelverfahren). Nicht auf einem Fehler des Gerichts beruhende Fehlinformationen des Angeklagte durch den Verteidiger beeinträchtigten daher die Wirksamkeit einer darauf zurückführenden Rechtsmittelerklärung nicht.
Entscheidungstexte
- 10 Os 7/87
Entscheidungstext OGH 17.02.1987 10 Os 7/87
- 15 Os 153/96
Entscheidungstext OGH 05.12.1996 15 Os 153/96
nur: 2. Ein Motivirrtum ist für die Wirksamkeit darauf zurückzuführender prozessualer Erklärungen unbeachtlich, sofern er nicht auf einem Fehlverhalten des Gerichts beruht, wie etwa auf einer (gegen § 3 StPO verstoßenden) - allenfalls mittelbaren - unrichtigen Information über Inhalt, Voraussetzungen oder (mögliche) Folgen einer Rechtsmittelerklärung (hier: über das Recht auf Inanspruchnahme kostenloser Verteidigung im Rechtsmittelverfahren). Nicht auf einem Fehler des Gerichts beruhende Fehlinformationen des Angeklagte durch den Verteidiger beeinträchtigten daher die Wirksamkeit einer darauf zurückführenden Rechtsmittelerklärung nicht. (T1)
- 12 Os 51/02
Entscheidungstext OGH 26.06.2002 12 Os 51/02
Auch; nur: Nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine bei der Urteilsverkündung oder danach vor der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Diskretionsunfähigkeit oder Dispositionsunfähigkeit des Angeklagten, welche die Wirksamkeit seines Verzichts beeinträchtigen könnte, sind Ermittlungen darüber erforderlich. (T2)
- 14 Os 187/08v
Entscheidungstext OGH 17.02.2009 14 Os 187/08v
nur T2
- 15 Os 6/12i
Entscheidungstext OGH 29.02.2012 15 Os 6/12i
Vgl auch
- 15 Os 150/15w
Entscheidungstext OGH 09.12.2015 15 Os 150/15w
Auch
- 14 Os 4/16v
Entscheidungstext OGH 08.03.2016 14 Os 4/16v
Auch
- 12 Os 55/18g
Entscheidungstext OGH 05.07.2018 12 Os 55/18g
Vgl
- 15 Os 109/18w
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 15 Os 109/18w
Auch
- 15 Os 97/19g
Entscheidungstext OGH 11.09.2019 15 Os 97/19g
Vgl; Beisatz: Ein – nicht auf einem Fehlverhalten des Gerichts beruhender – Motivirrtum (etwa über die Tragweite oder die Widerrufbarkeit) ist für die Wirksamkeit einer derartigen prozessualen Erklärung unbeachtlich. (T3)
- 11 Os 161/19i
Entscheidungstext OGH 18.02.2020 11 Os 161/19i
- 11 Os 47/20a
Entscheidungstext OGH 15.09.2020 11 Os 47/20a
Vgl; Beisatz: Hier: unbeachtlicher) Motivirrtum, aus dem die angemeldete Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe bei berichtigungsfähiger Fehldarstellung der Strafhöhe im Hauptverhandlungsprotokoll und der Urteilsausfertigung zurückgezogen wurde. (T4)
- 13 Os 82/22s
Entscheidungstext OGH 19.10.2022 13 Os 82/22s
Vgl; Beis nur wie T3
- 13 Os 29/24z
Entscheidungstext OGH 22.05.2024 13 Os 29/24z
vgl; nur T3
- 11 Os 65/24d
Entscheidungstext OGH 17.07.2024 11 Os 65/24d
vgl; nur T2
- 13 Os 105/25b
Entscheidungstext OGH 15.10.2025 13 Os 105/25b
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100103
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19870217_OGH0002_0100OS00007_8700000_002