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Entscheidung 13 Os 105/25b×

Entscheidung 13 Os 105/25b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0099945 Rechtssatz 22.09.1954Strafrecht
Ein rechtswirksam abgegebener Rechtsmittelverzicht ist stets unwiderruflich (vgl KH 1295, 2902, SSt VIII/6 ua).
RS0099992 Rechtssatz 23.10.1985Strafrecht
Darin, dass der Angeklagte nach Urteilsverkündung lediglich das Rechtsmittel der Berufung angemeldet hat, kann kein Verzicht auf weitere Rechtsmittel erblickt werden. Hat er jedoch die fristgerechte Anmeldung auch der Nichtigkeitsbeschwerde unterlassen, so …
RS0100010 Rechtssatz 18.09.1979Strafrecht
Eine nicht angemeldete, sondern bloß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde ist vom OGH gemäß § 284 StPO (nicht vom Erstgericht gemäß § 285 a Z 1 StPO) zurückzuweisen.
RS0100062 Rechtssatz 06.11.1990Strafrecht
Ein nach ordnungsgemäßer Belehrung gemäß §§ 3, 268 StPO und im Beisein seines Verteidigers abgegebener Rechtsmittelverzicht ist als prozessuale Erklärung wirksam (§ 285a Z 1 dritter Fall StPO) und dementsprechend unwiderruflich.
RS0100103 Rechtssatz 17.02.1987Strafrecht
1. Nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine bei der Urteilsverkündung oder danach vor der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Diskretionsunfähigkeit oder Dispositionsunfähigkeit des Angeklagten, welche die Wirksamkeit seines Verzich …
RS0116751 Rechtssatz 17.07.2002Strafrecht
Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich - dessen Motiv ohne Bedeutung. Selbst wenn dem Angeklagten eine Rechtsmittelerklärung abgeforde …