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Entscheidung 15 Os 6/12i×

Entscheidung 15 Os 6/12i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os6/12i (15Os7/12m, 15Os8/12h)

Entscheidungsdatum

29.02.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Linzner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dariusz Z***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten Dariusz Z***** gegen den Beschluss gemäß Paragraphen 285 a, Ziffer eins, 285 b, Absatz eins, StPO des Landesgerichts Steyr vom 29. Dezember 2011, GZ 11 Hv 126/11a-47, und dessen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 14. Dezember 2011, GZ 11 Hv 126/11a-30, sowie die (neuerliche) Anmeldung dieser Rechtsmittel nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde und dem Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten Dariusz Z***** wird nicht Folge gegeben.

Die neuerliche Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und die Anmeldung der Berufung dieses Angeklagten werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten Z***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Schuldsprüche des Angeklagten Adam D***** enthält, wurde Dariusz Z***** des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, dritter Fall StGB (1./) sowie des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (2./) schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des gemäß Paragraph 271, Absatz eins a, StPO verfassten Protokollvermerks über die unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die polnische Sprache durchgeführte Hauptverhandlung (ON 29) verzichtete (auch) der Angeklagte Dariusz Z***** nach Verkündung des Urteils und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel. Dessen ungeachtet erklärte er mit Eingabe vom 20. Dezember 2011 (ON 44, Übersetzung ON 46), mit dem Urteil nicht einverstanden zu sein und dagegen eine „Berufung an die höhere Instanz“ einzulegen, womit ersichtlich Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet wurden.

Mit Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 29. Dezember 2011 (ON 47) wurde die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraphen 285 a, Ziffer eins, 285 b, Absatz eins, StPO mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Angeklagte Dariusz Z***** durch seine zuvor genannte - nach vollständiger Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit seinem Verteidiger unter Beiziehung der Dolmetscherin abgegebene - Prozesserklärung auf eine Nichtigkeitsbeschwerde wirksam verzichtet habe.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten Dariusz Z*****, die mit einem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung sowie einer neuerlichen Anmeldung dieser Rechtsmittel verbunden ist. Der Beschwerde und dem Antrag - welche jeweils auf das Vorbringen gestützt werden, der Angeklagte hätte erst mit Zustellung des genannten Beschlusses davon Kenntnis erlangt, dass er (angeblich) auf Rechtsmittel verzichtet habe und deren spätere Anmeldung daher unzulässig sei, die „diesbezügliche“ Belehrung durch den Vorsitzenden und seinen Verteidiger sowie die „diesbezügliche“ Übersetzung der Dolmetscherin nicht richtig verstanden und daher irrtümlich und ungewollt einen somit unwirksamen Rechtsmittelverzicht erklärt - kommt, wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführt, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Änderung gemäß Paragraph 24, StPO der Verteidigung, keine Berechtigung zu.

Ein - von der hier nicht in Frage stehenden Prozessfähigkeit abhängiger - Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich, ein behaupteter Irrtum für die Wirksamkeit der darauf zurückzuführenden prozessualen Verzichtserklärung nur im Fall einer diesen bewirkenden verfehlten (oder unvollständigen) Rechtsmittelbelehrung (über Inhalt, Voraussetzungen oder mögliche Folgen einer Rechtsmittelerklärung) beachtlich (RIS-Justiz RS0100103, RS0116751; Ratz, WK-StPO Paragraph 284, Rz 8 f mwN).

Eine die Verzichtserklärung bewirkende fehlerhafte Rechtsbelehrung behauptet der Beschwerdeführer - der somit die Tatsachenannahmen eines nach vollständiger Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit dem Verteidiger unter Beiziehung der Dolmetscherin ausdrücklich erklärten Rechtsmittelverzichts im angefochtenen Beschluss nicht in Frage stellt - nicht. Das behauptete Missverständnis einer Belehrung ist demnach unbeachtlich und vermag daher die Wirksamkeit der Erklärung des Rechtsmittelverzichts nicht zu hindern. Die Zurückweisung der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde erfolgte somit zu Recht (Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO).

Aus dem solcherart wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht folgt weiters, dass auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 364, Absatz eins, StPO) gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung schon von vornherein nicht in Betracht kommt. Denn die (3-tägige) Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung (Paragraphen 284, Absatz eins, 294, Absatz eins, StPO) wurde vorliegend nicht versäumt, sondern stand vielmehr mit der wirksamen Verzichtserklärung nicht mehr offen. Solcherart kann mit der Wiedereinsetzung - als einem zur Beseitigung der Folgen einer Versäumung einer Prozesshandlung, nicht aber zu deren Beseitigung und/oder Korrektur dienenden Instrument - ein Rechtsmittelverzicht nicht korrigiert werden (RIS-Justiz RS0101182 [T2] = 15 Os 48/09m [15 Os 49/09h, 15 Os 82/09m]).

Bezieht sich ein Wiedereinsetzungsantrag - wie hier - auch auf eine Nichtigkeitsbeschwerde, so kommt dem Obersten Gerichtshof die Entscheidung darüber auch hinsichtlich der Berufung zu, weil Paragraph 364, Absatz 2, Ziffer 3, StPO auf die Kompetenz zu meritorischer Erledigung des Rechtsmittels in abstracto abstellt. Demgemäß waren die neuerliche Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und die wiederholte Anmeldung der Berufung zurückzuweisen (Ratz, WK-StPO Paragraph 285 a, Rz 2; zuletzt 15 Os 48/09m [15 Os 49/09h, 15 Os 82/09m]).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E100304

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0150OS00006.12I.0229.000

Im RIS seit

15.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2012

Dokumentnummer

JJT_20120229_OGH0002_0150OS00006_12I0000_000

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