Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten Dariusz Z*****, die mit einem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung sowie einer neuerlichen Anmeldung dieser Rechtsmittel verbunden ist. Der Beschwerde und dem Antrag - welche jeweils auf das Vorbringen gestützt werden, der Angeklagte hätte erst mit Zustellung des genannten Beschlusses davon Kenntnis erlangt, dass er (angeblich) auf Rechtsmittel verzichtet habe und deren spätere Anmeldung daher unzulässig sei, die „diesbezügliche“ Belehrung durch den Vorsitzenden und seinen Verteidiger sowie die „diesbezügliche“ Übersetzung der Dolmetscherin nicht richtig verstanden und daher irrtümlich und ungewollt einen somit unwirksamen Rechtsmittelverzicht erklärt - kommt, wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführt, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Änderung gemäß § 24 StPO der Verteidigung, keine Berechtigung zu.Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten Dariusz Z*****, die mit einem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung sowie einer neuerlichen Anmeldung dieser Rechtsmittel verbunden ist. Der Beschwerde und dem Antrag - welche jeweils auf das Vorbringen gestützt werden, der Angeklagte hätte erst mit Zustellung des genannten Beschlusses davon Kenntnis erlangt, dass er (angeblich) auf Rechtsmittel verzichtet habe und deren spätere Anmeldung daher unzulässig sei, die „diesbezügliche“ Belehrung durch den Vorsitzenden und seinen Verteidiger sowie die „diesbezügliche“ Übersetzung der Dolmetscherin nicht richtig verstanden und daher irrtümlich und ungewollt einen somit unwirksamen Rechtsmittelverzicht erklärt - kommt, wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführt, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Änderung gemäß Paragraph 24, StPO der Verteidigung, keine Berechtigung zu.
Ein - von der hier nicht in Frage stehenden Prozessfähigkeit abhängiger - Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich, ein behaupteter Irrtum für die Wirksamkeit der darauf zurückzuführenden prozessualen Verzichtserklärung nur im Fall einer diesen bewirkenden verfehlten (oder unvollständigen) Rechtsmittelbelehrung (über Inhalt, Voraussetzungen oder mögliche Folgen einer Rechtsmittelerklärung) beachtlich (RIS-Justiz RS0100103, RS0116751; Ratz, WK-StPO § 284 Rz 8 f mwN).Ein - von der hier nicht in Frage stehenden Prozessfähigkeit abhängiger - Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich, ein behaupteter Irrtum für die Wirksamkeit der darauf zurückzuführenden prozessualen Verzichtserklärung nur im Fall einer diesen bewirkenden verfehlten (oder unvollständigen) Rechtsmittelbelehrung (über Inhalt, Voraussetzungen oder mögliche Folgen einer Rechtsmittelerklärung) beachtlich (RIS-Justiz RS0100103, RS0116751; Ratz, WK-StPO Paragraph 284, Rz 8 f mwN).
Eine die Verzichtserklärung bewirkende fehlerhafte Rechtsbelehrung behauptet der Beschwerdeführer - der somit die Tatsachenannahmen eines nach vollständiger Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit dem Verteidiger unter Beiziehung der Dolmetscherin ausdrücklich erklärten Rechtsmittelverzichts im angefochtenen Beschluss nicht in Frage stellt - nicht. Das behauptete Missverständnis einer Belehrung ist demnach unbeachtlich und vermag daher die Wirksamkeit der Erklärung des Rechtsmittelverzichts nicht zu hindern. Die Zurückweisung der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde erfolgte somit zu Recht (§ 285a Z 1 StPO).Eine die Verzichtserklärung bewirkende fehlerhafte Rechtsbelehrung behauptet der Beschwerdeführer - der somit die Tatsachenannahmen eines nach vollständiger Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit dem Verteidiger unter Beiziehung der Dolmetscherin ausdrücklich erklärten Rechtsmittelverzichts im angefochtenen Beschluss nicht in Frage stellt - nicht. Das behauptete Missverständnis einer Belehrung ist demnach unbeachtlich und vermag daher die Wirksamkeit der Erklärung des Rechtsmittelverzichts nicht zu hindern. Die Zurückweisung der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde erfolgte somit zu Recht (Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO).
Aus dem solcherart wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht folgt weiters, dass auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 364 Abs 1 StPO) gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung schon von vornherein nicht in Betracht kommt. Denn die (3-tägige) Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung (§§ 284 Abs 1, 294 Abs 1 StPO) wurde vorliegend nicht versäumt, sondern stand vielmehr mit der wirksamen Verzichtserklärung nicht mehr offen. Solcherart kann mit der Wiedereinsetzung - als einem zur Beseitigung der Folgen einer Versäumung einer Prozesshandlung, nicht aber zu deren Beseitigung und/oder Korrektur dienenden Instrument - ein Rechtsmittelverzicht nicht korrigiert werden (RIS-Justiz RS0101182 [T2] = 15 Os 48/09m [15 Os 49/09h, 15 Os 82/09m]).Aus dem solcherart wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht folgt weiters, dass auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 364, Absatz eins, StPO) gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung schon von vornherein nicht in Betracht kommt. Denn die (3-tägige) Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung (Paragraphen 284, Absatz eins, 294, Absatz eins, StPO) wurde vorliegend nicht versäumt, sondern stand vielmehr mit der wirksamen Verzichtserklärung nicht mehr offen. Solcherart kann mit der Wiedereinsetzung - als einem zur Beseitigung der Folgen einer Versäumung einer Prozesshandlung, nicht aber zu deren Beseitigung und/oder Korrektur dienenden Instrument - ein Rechtsmittelverzicht nicht korrigiert werden (RIS-Justiz RS0101182 [T2] = 15 Os 48/09m [15 Os 49/09h, 15 Os 82/09m]).
Bezieht sich ein Wiedereinsetzungsantrag - wie hier - auch auf eine Nichtigkeitsbeschwerde, so kommt dem Obersten Gerichtshof die Entscheidung darüber auch hinsichtlich der Berufung zu, weil § 364 Abs 2 Z 3 StPO auf die Kompetenz zu meritorischer Erledigung des Rechtsmittels in abstracto abstellt. Demgemäß waren die neuerliche Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und die wiederholte Anmeldung der Berufung zurückzuweisen (Ratz, WK-StPO § 285a Rz 2; zuletzt 15 Os 48/09m [15 Os 49/09h, 15 Os 82/09m]).Bezieht sich ein Wiedereinsetzungsantrag - wie hier - auch auf eine Nichtigkeitsbeschwerde, so kommt dem Obersten Gerichtshof die Entscheidung darüber auch hinsichtlich der Berufung zu, weil Paragraph 364, Absatz 2, Ziffer 3, StPO auf die Kompetenz zu meritorischer Erledigung des Rechtsmittels in abstracto abstellt. Demgemäß waren die neuerliche Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und die wiederholte Anmeldung der Berufung zurückzuweisen (Ratz, WK-StPO Paragraph 285 a, Rz 2; zuletzt 15 Os 48/09m [15 Os 49/09h, 15 Os 82/09m]).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.