Der Angeklagte Mehmet A***** bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; diese ist teilweise im Recht.Der Angeklagte Mehmet A***** bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; diese ist teilweise im Recht.
Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Z 5) auf, dass das Schöffengericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen hat. Denn die Tatrichter haben sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der hinsichtlich der behaupteten Übergabe von Heroin zu A./2./ pauschal für glaubwürdig erachtete (US 6 ff) Angeklagte P***** als Ort für die Übergabe von 1004 Gramm Heroin brutto am 2. Dezember 2008 bei seiner Vernehmung vor der Kriminalpolizei die „Waschanlage im Industriegelände in Braunau" genannt hat (S 17 in ON 7), während er - im Widerspruch dazu - in der Hauptverhandlung behauptete, dies sei am „Marktplatz in Braunau" gewesen (S 7 in ON 36). Unerörtert blieb auch, dass dieser Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung behauptet hat, er habe mit dem Beschwerdeführer die in Rede stehende Suchtgiftübergabe im „Casino in Simbach" vereinbart (S 17 in ON 7), während er in der Hauptverhandlung angab, das Gespräch darüber habe im „Krankenhaus Braunau" stattgefunden (S 5 in ON 36). Diese durch die Unterlassung der Würdigung der aufgezeigten Widersprüche innerhalb der Aussagen der Person, auf deren Angaben sich das Schöffengericht in erster Linie stützte, gegebene Unvollständigkeit stellt für sich allein bereits einen Verfahrensmangel dar, der eine Kassation des ihn betreffenden Schuldspruchs A./2./ unumgänglich macht (§ 285e StPO).Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Ziffer 5,) auf, dass das Schöffengericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen hat. Denn die Tatrichter haben sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der hinsichtlich der behaupteten Übergabe von Heroin zu A./2./ pauschal für glaubwürdig erachtete (US 6 ff) Angeklagte P***** als Ort für die Übergabe von 1004 Gramm Heroin brutto am 2. Dezember 2008 bei seiner Vernehmung vor der Kriminalpolizei die „Waschanlage im Industriegelände in Braunau" genannt hat (S 17 in ON 7), während er - im Widerspruch dazu - in der Hauptverhandlung behauptete, dies sei am „Marktplatz in Braunau" gewesen (S 7 in ON 36). Unerörtert blieb auch, dass dieser Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung behauptet hat, er habe mit dem Beschwerdeführer die in Rede stehende Suchtgiftübergabe im „Casino in Simbach" vereinbart (S 17 in ON 7), während er in der Hauptverhandlung angab, das Gespräch darüber habe im „Krankenhaus Braunau" stattgefunden (S 5 in ON 36). Diese durch die Unterlassung der Würdigung der aufgezeigten Widersprüche innerhalb der Aussagen der Person, auf deren Angaben sich das Schöffengericht in erster Linie stützte, gegebene Unvollständigkeit stellt für sich allein bereits einen Verfahrensmangel dar, der eine Kassation des ihn betreffenden Schuldspruchs A./2./ unumgänglich macht (Paragraph 285 e, StPO).
Soweit die Beschwerde hingegen die Aufhebung des gesamten Urteils, somit auch im Schuldspruch wegen § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (C./) begehrt, war sie mangels jeglicher Ausführungen dazu als nicht der Prozessordnung entsprechend zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO). Der Angeklagte Ivo P***** verzichtete nach Verkündung des Urteils und ihm erteilter Rechtsmittelbelehrung auf Rechtsmittel (S 14 in ON 36). Ungeachtet dessen meldete er mit Eingabe vom 1. Februar 2009 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil an (ON 38). Mit Beschluss des Vorsitzenden vom 20. Februar 2009 (ON 44) wurde die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §§ 285a Z 1, 285b Abs 1 StPO zurückgewiesen.Soweit die Beschwerde hingegen die Aufhebung des gesamten Urteils, somit auch im Schuldspruch wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (C./) begehrt, war sie mangels jeglicher Ausführungen dazu als nicht der Prozessordnung entsprechend zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Der Angeklagte Ivo P***** verzichtete nach Verkündung des Urteils und ihm erteilter Rechtsmittelbelehrung auf Rechtsmittel (S 14 in ON 36). Ungeachtet dessen meldete er mit Eingabe vom 1. Februar 2009 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil an (ON 38). Mit Beschluss des Vorsitzenden vom 20. Februar 2009 (ON 44) wurde die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraphen 285 a, Ziffer eins, 285 b, Absatz eins, StPO zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des genannten Angeklagten, verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung sowie einer neuerlichen Anmeldung dieser Rechtsmittel. Darin wird sinngemäß vorgebracht, der Angeklagte habe unmittelbar nach Urteilsverkündung geäußert „in Berufung gehen zu wollen" und nach einer Rücksprache mit seinem Verteidiger sodann mit einer Handbewegung zum Ausdruck bringen wollen, dass er „keine Erklärung" abgebe. Der Verzicht habe nicht dem tatsächlichen Wunsch des Angeklagten entsprochen, dem ein Missverständnis darüber unterlaufen sei, welche Erklärung er abgegeben habe.
Der Beschwerde kommt - in Übereinstimmung mit der von der Generalprokuratur vertretenen Ansicht, jedoch entgegen derjenigen in der Äußerung der Verteidigung - keine Berechtigung zu. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls, dessen Berichtigung im fraglichen Punkt vom Beschwerdeführer nicht beantragt worden ist (§ 271 Abs 7 StPO) und das dem Obersten Gerichtshof diesbezüglich keinen Anlass zu einer weitergehenden Aufklärung gab (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 312), hat der Angeklagte P***** dem Gericht gegenüber einen Rechtsmittelverzicht erklärt (S 14 in ON 36). Dem Beschwerdevorbringen, er habe bloß mit einer Handbewegung zum Ausdruck bringen wollen, keine Erklärung abzugeben, mangelt es somit schon vom objektiven Sachverhalt her an einer entsprechenden Verfahrensgrundlage. Im Übrigen ist ein Rechtsmittelverzicht unwiderruflich, dessen Motiv (zB ein „Missverständnis") ohne Bedeutung (Ratz, WK-StPO § 284 Rz 8; RIS-Justiz RS0116751). Auch ein Fall des § 364 Abs 1 StPO liegt nicht vor. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs bewilligt werden. Die dreitägige Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung (§§ 284 Abs 1, 294 Abs 1 StPO) wurde im konkreten Fall nicht versäumt; die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde erfolgte nicht wegen verspäteter Anmeldung (§ 285a Z 1 erster Fall StPO), sondern wegen Verzichts auf diese (§ 285a Z 1 dritter Fall StPO). Die Wiedereinsetzung ist ein Instrument zur Beseitigung der Folgen einer Versäumung einer Prozesshandlung, nicht zu deren Beseitigung und/oder Korrektur. Deshalb kann mit der Wiedereinsetzung ein Rechtsmittelverzicht nicht korrigiert werden (Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 9; RIS-Justiz RS0101182).Der Beschwerde kommt - in Übereinstimmung mit der von der Generalprokuratur vertretenen Ansicht, jedoch entgegen derjenigen in der Äußerung der Verteidigung - keine Berechtigung zu. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls, dessen Berichtigung im fraglichen Punkt vom Beschwerdeführer nicht beantragt worden ist (Paragraph 271, Absatz 7, StPO) und das dem Obersten Gerichtshof diesbezüglich keinen Anlass zu einer weitergehenden Aufklärung gab vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 312), hat der Angeklagte P***** dem Gericht gegenüber einen Rechtsmittelverzicht erklärt (S 14 in ON 36). Dem Beschwerdevorbringen, er habe bloß mit einer Handbewegung zum Ausdruck bringen wollen, keine Erklärung abzugeben, mangelt es somit schon vom objektiven Sachverhalt her an einer entsprechenden Verfahrensgrundlage. Im Übrigen ist ein Rechtsmittelverzicht unwiderruflich, dessen Motiv (zB ein „Missverständnis") ohne Bedeutung (Ratz, WK-StPO Paragraph 284, Rz 8; RIS-Justiz RS0116751). Auch ein Fall des Paragraph 364, Absatz eins, StPO liegt nicht vor. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs bewilligt werden. Die dreitägige Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung (Paragraphen 284, Absatz eins, 294, Absatz eins, StPO) wurde im konkreten Fall nicht versäumt; die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde erfolgte nicht wegen verspäteter Anmeldung (Paragraph 285 a, Ziffer eins, erster Fall StPO), sondern wegen Verzichts auf diese (Paragraph 285 a, Ziffer eins, dritter Fall StPO). Die Wiedereinsetzung ist ein Instrument zur Beseitigung der Folgen einer Versäumung einer Prozesshandlung, nicht zu deren Beseitigung und/oder Korrektur. Deshalb kann mit der Wiedereinsetzung ein Rechtsmittelverzicht nicht korrigiert werden (Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 9; RIS-Justiz RS0101182).
Bezieht sich ein Wiedereinsetzungsantrag - wie hier - auch auf eine Nichtigkeitsbeschwerde, kommt dem Obersten Gerichtshof die Entscheidung darüber auch hinsichtlich der Berufung zu, weil § 364 Abs 2 Z 3 StPO auf die Kompetenz zu meritorischer Erledigung des Rechtsmittels in abstracto abstellt (Ratz, WK-StPO § 285a Rz 2; 14 Os 106/91, 13 Os 165/08a).Bezieht sich ein Wiedereinsetzungsantrag - wie hier - auch auf eine Nichtigkeitsbeschwerde, kommt dem Obersten Gerichtshof die Entscheidung darüber auch hinsichtlich der Berufung zu, weil Paragraph 364, Absatz 2, Ziffer 3, StPO auf die Kompetenz zu meritorischer Erledigung des Rechtsmittels in abstracto abstellt (Ratz, WK-StPO Paragraph 285 a, Rz 2; 14 Os 106/91, 13 Os 165/08a).
Demgemäß waren die neuerliche Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und die wiederholte Anmeldung der Berufung zurückzuweisen (vgl 15 Os 117/08g).Demgemäß waren die neuerliche Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und die wiederholte Anmeldung der Berufung zurückzuweisen vergleiche 15 Os 117/08g).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.