Der Wiedereinsetzungsantrag ist verspätet.
Nach § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Beteiligten des Verfahrens - neben anderen, hier nicht aktuellen Fällen - gegen die Versäumungsfrist zur Anmeldung eines Rechtsmittels zu bewilligen, sofern sie nachweisen, dass es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Nach Z 2 und Z 3 des Abs 1 leg cit ist die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach Aufhören des Hindernisses zu beantragen und die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachzuholen. Ausgehend vom eigenen Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, wonach der Verteidiger die Rechtsmittelanmeldung am 26. Dezember 2007 selbst verfasst hat, und deren Wortlaut („der Angeklagte meldet gegen das Urteil vom 21. Dezember 2007 fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an"; ON 154), war für den Verteidiger bereits zu diesem Zeitpunkt bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit erkennbar, dass die dreitägige Frist der §§ 284 Abs 1, 294 Abs 1 StPO schon abgelaufen war. Mit Wegfall des Hindernisses im Sinne des § 364 Abs 1 Z 2 StPO, nämlich der Versäumung der rechtzeitigen Rechtsmittelanmeldung infolge Fehleintragung der hiefür vorgesehenen Frist in den Kanzleikalender, hat jedoch die vierzehntägige Frist zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen begonnen.Nach Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Beteiligten des Verfahrens - neben anderen, hier nicht aktuellen Fällen - gegen die Versäumungsfrist zur Anmeldung eines Rechtsmittels zu bewilligen, sofern sie nachweisen, dass es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Nach Ziffer 2 und Ziffer 3, des Absatz eins, leg cit ist die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach Aufhören des Hindernisses zu beantragen und die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachzuholen. Ausgehend vom eigenen Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, wonach der Verteidiger die Rechtsmittelanmeldung am 26. Dezember 2007 selbst verfasst hat, und deren Wortlaut („der Angeklagte meldet gegen das Urteil vom 21. Dezember 2007 fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an"; ON 154), war für den Verteidiger bereits zu diesem Zeitpunkt bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit erkennbar, dass die dreitägige Frist der Paragraphen 284, Absatz eins, 294, Absatz eins, StPO schon abgelaufen war. Mit Wegfall des Hindernisses im Sinne des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, nämlich der Versäumung der rechtzeitigen Rechtsmittelanmeldung infolge Fehleintragung der hiefür vorgesehenen Frist in den Kanzleikalender, hat jedoch die vierzehntägige Frist zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen begonnen.
Demgemäß erweist sich der erst am 16. Juni 2008 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag als verspätet, weshalb die begehrte Wiedereinsetzung - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung - zu verweigern war (vgl 13 Os 128/03, 15 Os 136/04). Demgemäß war auch die wiederholte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung zurückzuweisen.Demgemäß erweist sich der erst am 16. Juni 2008 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag als verspätet, weshalb die begehrte Wiedereinsetzung - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung - zu verweigern war vergleiche 13 Os 128/03, 15 Os 136/04). Demgemäß war auch die wiederholte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung zurückzuweisen.