Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Maximilian B***
wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt sowie nach § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Nach der Urteilsverkündung fragte der Vorsitzende den Angeklagten, ob er die Entscheidung verstanden und "was er bekommen" habe; darauf gab dieser sinngemäß (und nahezu wörtlich) die Antwort:wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt sowie nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Nach der Urteilsverkündung fragte der Vorsitzende den Angeklagten, ob er die Entscheidung verstanden und "was er bekommen" habe; darauf gab dieser sinngemäß (und nahezu wörtlich) die Antwort:
"Fünfzehn Jahre wegen Mordes." Auf die folgende Klarstellung des Vorsitzenden dahin, daß er auch in eine Anstalt nach § 21 Abs. 2 StGB eingewiesen worden sei, sagte er, da kenne er sich nicht so aus; daraufhin wurde ihm die Anstaltsunterbringung dezidiert erklärt. Anschließend erteilte ihm der Vorsitzende die Rechtsmittelbelehrung, verbunden mit einem Hinweis auf die Möglichkeit, vor der Abgabe einer Erklärung mit dem Verteidiger Rücksprache zu nehmen; zu diesem Zeitpunkt machte der Angeklagte einen "etwas aufgewühlten" Eindruck."Fünfzehn Jahre wegen Mordes." Auf die folgende Klarstellung des Vorsitzenden dahin, daß er auch in eine Anstalt nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB eingewiesen worden sei, sagte er, da kenne er sich nicht so aus; daraufhin wurde ihm die Anstaltsunterbringung dezidiert erklärt. Anschließend erteilte ihm der Vorsitzende die Rechtsmittelbelehrung, verbunden mit einem Hinweis auf die Möglichkeit, vor der Abgabe einer Erklärung mit dem Verteidiger Rücksprache zu nehmen; zu diesem Zeitpunkt machte der Angeklagte einen "etwas aufgewühlten" Eindruck.
In der Folge beriet er sich vorerst kurz und leise im Verhandlungssaal sowie des weiteren (nach Genehmigung durch den Vorsitzenden) außerhalb des Saales mit dem Verteidiger. Auf seine Frage nach den Aussichten eines Rechtsmittels verwies jener auf die Unmöglichkeit einer Erfolgsgarantie; zugleich wurde ihm vom Verteidiger angekündigt, er werde nach dessen Aktenunterlagen die Kosten von dessen Einschreiten bezahlen müssen. Auf seine weitere Frage wurden ihm die Kosten einer allfälligen Berufung mit etwa 20.000 S veranschlagt; hierauf erklärte der Angeklagte sinngemäß, wenn das so teuer sei und womöglich die Gerichtskosten auch noch dazukämen, dann werde er das Urteil wohl annehmen müssen. Nach der Rückkehr in den Verhandlungssaal verzichtete er sodann auf Rechtsmittel gegen das Urteil (S 135/II).
Am letzten Tag der Rechtsmittelanmeldungsfristen (§§ 344, 284 Abs. 1, 294 Abs. 1 StPO) langte beim Erstgericht ein vom Angeklagten verfaßter Schriftsatz (ON 16) ein, in dem er dem "Betreff:Am letzten Tag der Rechtsmittelanmeldungsfristen (Paragraphen 344, 284, Absatz eins, 294, Absatz eins, StPO) langte beim Erstgericht ein vom Angeklagten verfaßter Schriftsatz (ON 16) ein, in dem er dem "Betreff:
Nichtigkeit und Berufung ..." die "Begründung" beifügte, er "lege gegen das Urteil vom 20.11.86 Nichtigkeit und Berufung ein", da er
vom Verteidiger nicht über seine Rechte aufgeklärt worden und
in einem geistigen Zustand gewesen sei, demzufolge er überhaupt nicht mitbekommen habe, um was es bei seiner Hauptverhandlung gegangen sei; er habe daher auch das Halbe davon nicht gehört, weil er seit einem Unfall im Jahr 1984 schwerhörig und zeitweise geistig abwesend sei; das sei am Tag der Hauptverhandlung der Fall gewesen; er habe sich in einem seelischen und geistigen Zustand befunden, der ihm ein klares Denken nicht erlaubt habe.
Nachdem ihm der Vorsitzende mit Bezug auf diese Eingabe "Rechtsbelehrung zu den Möglichkeiten einer Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme bzw. den Folgen eines Rechtsmittelverzichtes" erteilt hatte, erklärte der Angeklagte zu Protokoll (ON 62), er wolle seinen Antrag als Wiedereinsetzungsantrag verstanden haben, zu dessen Begründung er ausführte: er habe seine Verurteilung "nicht registriert", weil er geistig und seelisch in einer schlechten Verfassung gewesen sei, und er habe erst am nächsten Tag aus der Zeitung mitbekommen, daß er wegen Mordes "fünfzehn Jahre erhalten" habe sowie in eine Anstalt eingewiesen worden sei; trotz des Vorhalts, daß er über Befragen selbst wiederholt habe, "wegen Mordes fünfzehn Jahre bekommen" zu haben, bleibe er dabei, zur Zeit der Urteilsverkündung und des Rechtsmittelverzichts nicht in der Lage gewesen zu sein, das Urteil und dessen Folgen zu begreifen; wegen dieser Verhandlungsunfähigkeit hätte ihn der Verteidiger besser belehren sollen, doch sei er von letzterem bei der Besprechung vor dem Rechtsmittelverzicht schlecht beraten worden, und zwar immer wieder dahin, daß er das Urteil annehmen solle, weil er ein Rechtsmittel selbst zahlen müsse und ihm das zuviel Geld koste; nur deswegen habe er schließlich das Urteil tatsächlich angenommen, ohne zu begreifen, was er tue.
Daraufhin stellte der Vorsitzende in einem Aktenvermerk (ON 63) - neben der Wiedergabe der zuvor dargestellten Vorgänge im Verhandlungsaal nach der Urteilsverkündung - fest, er habe bei der Hauptverhandlung nicht den Eindruck gehabt, daß der Angeklagte nicht in der Lage gewesen wäre, dem Gang der Verhandlung zu folgen, zumal er im Hinblick auf dessen einleitende Erklärung, schlecht zu hören, laut gesprochen habe und es dementsprechend keine Verständigungsprobleme gegeben habe; auch habe er zur Zeit der Hauptverhandlung schon den Eindruck gehabt, da jener die Rechtsbelehrung sowie die Folgen des Urteils und eines Rechtsmittelverzichts begriffen habe. Inwieweit der Angeklagte zu dieser Zeit wirklich imstande gewesen sei, klar zu denken und die Folgen eines Rechtsmittelverzichts abzuschätzen, könne er aber naturgemäß nicht mit Sicherheit sagen: rückblickend betrachtet könne es bei dessen ohnehin seelisch abartiger Persönlichkeit durchaus sein, daß jener die in Rede stehenden Folgen nicht abzuschätzen vermocht habe; es sei durchaus vorstellbar, daß die doch erhebliche Verurteilung wegen Mordes zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe und die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher beim Angeklagten "eine derartige seelische Aufwühlung bzw. einen derartigen Gemütszustand" nach sich gezogen haben, daß jener ab diesem Zeitpunkt die Tragweite eines Rechtsmittelverzichts nicht vollständig zu beurteilen vermocht habe.
Der eingangs wiedergegebene Verlauf der Beratung des Angeklagten durch den Verteidiger war dem Vorsitzenden bei der Abfassung des Aktenvermerks nicht bekannt (ON 63); er ergibt sich aus einer Mitteilung des Verteidigers (ON 67), der in der Folge unter Anschluß je einer Fotokopie der Rechtsmittelanmeldung des Angeklagten (ON 60) und des mit letzterem aufgenommenen Protokolls (ON 62) um eine Äußerung dazu ersucht worden war (ON 64).
Der darnach aktenkundige Hinweis des Verteidigers bei dieser Besprechung darauf, daß der Angeklagte im Fall eines Rechtsmittelverfahrens auch die Kosten der weiteren Verteidigung bezahlen müsse, war falsch; denn bei der seiner Bestellung (S 38/I) zugrunde gelegenen Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs. 3 StPO für das ganze Verfahren (S 2/I) hatte der Untersuchungsrichter beschlossen, daß der Angeklagte dessen Kosten nicht zu tragen habe. Durch ein Versehen der Geschäftsabteilung war allerdings in der dem Verteidiger zugestellten Ausfertigung des Beigebungsbeschlusses mit StPO-Form VH 3 (bei ON 67) keine der beiden insoweit allein denkbaren - und darin mit dem Hinweis, daß der zutreffende Begriff im jeweiligen Viereck anzukreuzen sei, angeführten - Alternativen, wonach der Angeklagte die Kosten seiner Verteidigung entweder zu tragen oder nicht zu tragen (§ 41 Abs. 2 StPO) hat, angekreuzt worden.Der darnach aktenkundige Hinweis des Verteidigers bei dieser Besprechung darauf, daß der Angeklagte im Fall eines Rechtsmittelverfahrens auch die Kosten der weiteren Verteidigung bezahlen müsse, war falsch; denn bei der seiner Bestellung (S 38/I) zugrunde gelegenen Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 3, StPO für das ganze Verfahren (S 2/I) hatte der Untersuchungsrichter beschlossen, daß der Angeklagte dessen Kosten nicht zu tragen habe. Durch ein Versehen der Geschäftsabteilung war allerdings in der dem Verteidiger zugestellten Ausfertigung des Beigebungsbeschlusses mit StPO-Form VH 3 (bei ON 67) keine der beiden insoweit allein denkbaren - und darin mit dem Hinweis, daß der zutreffende Begriff im jeweiligen Viereck anzukreuzen sei, angeführten - Alternativen, wonach der Angeklagte die Kosten seiner Verteidigung entweder zu tragen oder nicht zu tragen (Paragraph 41, Absatz 2, StPO) hat, angekreuzt worden.
Nach der Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum Wiedereinsetzungsantrag, dem die Anklagebehörde entgegentrat, weil ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen des § 364 StPO nicht vorliegen (S 167/II), legte der Vorsitzende diesen Antrag sowie die angemeldeten (und seiner Auffassung nach in ON 62 auch ausgeführten) Rechtsmittel des Angeklagten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor (S 169/II).Nach der Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum Wiedereinsetzungsantrag, dem die Anklagebehörde entgegentrat, weil ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen des Paragraph 364, StPO nicht vorliegen (S 167/II), legte der Vorsitzende diesen Antrag sowie die angemeldeten (und seiner Auffassung nach in ON 62 auch ausgeführten) Rechtsmittel des Angeklagten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor (S 169/II).