Rechtssatz RS0100069
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100069
Geschäftszahl
10Os7/87 (10Os13/87); 15Os85/88 (15Os86/88)
Entscheidungsdatum
05.07.1988
Rechtssatz
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts ist in der StPO nicht vorgesehen, ein darauf abzielender Antrag demnach als unzulässig zurückzuweisen; wohl aber ist mit Bezug auf die Antragsbegründung bei der Entscheidung über die danach fristgerecht angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde die Wirksamkeit des Verzichts zu überprüfen.
Entscheidungstexte
- 10 Os 7/87
Entscheidungstext OGH 17.02.1987 10 Os 7/87
- 15 Os 85/88
Entscheidungstext OGH 05.07.1988 15 Os 85/88
Vgl auch; nur: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts ist in der StPO nicht vorgesehen. (T1) Beisatz: Keine Wiedereinsetzung nach Rechtsmittelverzicht (hier: Abweisung des Wiedereinsetzungsbegehrens). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100069
Dokumentnummer
JJR_19870217_OGH0002_0100OS00007_8700000_001