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Entscheidung 12 Os 55/96×

Entscheidung 12 Os 55/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os55/96

Entscheidungsdatum

27.06.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Juni 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 12 f E römisch fünf r 5.712/91 anhängigen Strafsache gegen Alexander F***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner (mit 10.Mai 1996 datierten) direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Grundrechtsbeschwerde macht Alexander F***** geltend, daß in der oben bezeichneten Strafsache (1) die bisherige Verfahrensdauer gegen Artikel 6, EMRK verstoße, (2) das Grundrecht auf Datenschutz (Paragraph eins, DSG) verletzt worden sei, (3) Paragraphen 62, ff StGB der Zuständigkeit der inländischen Gerichte entgegenstünden und (4) die wiederholte Erlassung eines Haftbefehls (vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 12 Os 145/95) bzw die angebliche neuerliche Erlassung eines Haftbefehles oder Vorführbefehles sein Grundrecht auf persönliche Freiheit verletze.

Die Beschwerde war ohne weitere Veranlassung sofort zurückzuweisen, weil es in sämtlichen darin relevierten Punkten an der fundamentalen Anfechtungsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzugs (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG), in den Punkten 1) bis 3) überdies an einem Konnex mit dem Grundrecht auf persönliche Freiheit und in Ansehung der behaupteten Erlassung eines Haftbefehls zusätzlich an der erforderlichen Konkretisierung des Beschwerdegegenstands (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG) gebricht.

Anmerkung

E42912 12D00556

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00055.96.0627.000

Dokumentnummer

JJT_19960627_OGH0002_0120OS00055_9600000_000