Die gegen diese Schuldsprüche aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt. Unzureichend an den Anfechtungsmöglichkeiten orientiert wird in der Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch 2 a unsubstantiierte rechtliche Kritik mit Einwänden auf der Feststellungs- und der Begründungsebene vermengt (vgl Ratz in WK zur StPO § 281 Rz 393), denen großteils eine deutliche und bestimmte Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) und ein fassbarer Bezug zu entscheidungswesentlichen Umständen fehlt. Da der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, welcher Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes überhaupt vorliegen soll, entzieht sie sich insoweit einer argumentativen Erwiderung.Die gegen diese Schuldsprüche aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt. Unzureichend an den Anfechtungsmöglichkeiten orientiert wird in der Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Schuldspruch 2 a unsubstantiierte rechtliche Kritik mit Einwänden auf der Feststellungs- und der Begründungsebene vermengt vergleiche Ratz in WK zur StPO Paragraph 281, Rz 393), denen großteils eine deutliche und bestimmte Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) und ein fassbarer Bezug zu entscheidungswesentlichen Umständen fehlt. Da der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, welcher Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes überhaupt vorliegen soll, entzieht sie sich insoweit einer argumentativen Erwiderung.
Der Erörterung der übrigen Einwände ist voranzustellen, dass trotz irrig zusammenfassender Subsumtionsbezeichnung als ein Verbrechen der schweren Nötigung (vgl Ratz aaO Rz 292) die zutreffende Auffassung des Erstgerichtes hinlänglich erkennbar ist, wonach nur die Tat laut 2 a auch die Qualifikation nach § 106 Abs 1 Z 1 StGB erfüllt (vgl US 8, 10 und 15 f).Der Erörterung der übrigen Einwände ist voranzustellen, dass trotz irrig zusammenfassender Subsumtionsbezeichnung als ein Verbrechen der schweren Nötigung vergleiche Ratz aaO Rz 292) die zutreffende Auffassung des Erstgerichtes hinlänglich erkennbar ist, wonach nur die Tat laut 2 a auch die Qualifikation nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB erfüllt vergleiche US 8, 10 und 15 f).
Dazu wurde im Urteil der Sinngehalt der im November 2000 geäußerten Drohung - Ankündigung eines Anschlags auf das Leben des S***** - deutlich genug festgestellt (US 8).
Entgegen der Beschwerde ergibt sich aus den Urteilsannahmen über Wortlaut und Kontext der im März 2001 getätigten Äußerung des Angeklagten auch deren Bedeutung in einem zur Subsumtion (§ 74 Z 5 StGB) ausreichenden Maß.Entgegen der Beschwerde ergibt sich aus den Urteilsannahmen über Wortlaut und Kontext der im März 2001 getätigten Äußerung des Angeklagten auch deren Bedeutung in einem zur Subsumtion (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) ausreichenden Maß.
Dem Urteil ist die vom Beschwerdeführer vermisste Grundlage der Konstatierung einer Willensbeugung in Bezug auf die Übergabe des PKWs durch S***** hinlänglich zu entnehmen (US 11 ff, insbesondere 13).
Der behauptete Widerspruch zu dessen Aussagen liegt nicht vor: Auch S***** berichtete von dem zur Herausgabe des Fahrzeuges auf ihn ausgeübten Druck (ON 6 vorletzte Seite, 135 f, 353). Entgegen der Tatsachenrüge (Z 5a) war die Möglichkeit eines - in der Hauptverhandlung sogar eingestandenen (314) - Zusammentreffens des Angeklagten mit Mario F***** im März 2001 (2. b) gegeben. Über ihn wurde erst am 22. März 2001 die Untersuchungshaft verhängt (29). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil die Eignung der zur Nötigung geäußerten gefährlichen Drohungen, im Sinn des § 74 Z 5 StGB begründete Besorgnisse einzuflößen, jeweils unter Missachtung des angenommenen Bedeutungsgehalts der Äußerungen bestritten wird.Der behauptete Widerspruch zu dessen Aussagen liegt nicht vor: Auch S***** berichtete von dem zur Herausgabe des Fahrzeuges auf ihn ausgeübten Druck (ON 6 vorletzte Seite, 135 f, 353). Entgegen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) war die Möglichkeit eines - in der Hauptverhandlung sogar eingestandenen (314) - Zusammentreffens des Angeklagten mit Mario F***** im März 2001 (2. b) gegeben. Über ihn wurde erst am 22. März 2001 die Untersuchungshaft verhängt (29). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil die Eignung der zur Nötigung geäußerten gefährlichen Drohungen, im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB begründete Besorgnisse einzuflößen, jeweils unter Missachtung des angenommenen Bedeutungsgehalts der Äußerungen bestritten wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist damit das Oberlandesgericht Graz zuständig (§ 285i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist damit das Oberlandesgericht Graz zuständig (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.