Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch den Schuldspruch wegen Vergehens der versuchten Urkundenfälschung erfasst, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch den Schuldspruch wegen Vergehens der versuchten Urkundenfälschung erfasst, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die allein gegen den Schuldspruch zu A gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die allein gegen den Schuldspruch zu A gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Zur Geltendmachung der Verfahrensrüge (Z 4) ist die Beschwerdeführerin schon mangels Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302 ff). Die darin vorgetragene allein auf mangelnde Erörterung in der Hauptverhandlung gegründete Kritik am (isoliert) herausgegriffenen Teil der erstgerichtlichen Urteilsbegründung, wonach die Arbeitsweise südamerikanischer Banden, wie sie hier zur Anwendung gekommen war, gerichtsbekannt sei, versagt aber auch unter dem Aspekt der Z 5, weil das Schöffengericht die bekämpften Annahmen der Gewerbsmäßigkeit und der Verübung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mängelfrei auf mehrere Beweisergebnisse stützte (US 10 - 12).Zur Geltendmachung der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist die Beschwerdeführerin schon mangels Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302 ff). Die darin vorgetragene allein auf mangelnde Erörterung in der Hauptverhandlung gegründete Kritik am (isoliert) herausgegriffenen Teil der erstgerichtlichen Urteilsbegründung, wonach die Arbeitsweise südamerikanischer Banden, wie sie hier zur Anwendung gekommen war, gerichtsbekannt sei, versagt aber auch unter dem Aspekt der Ziffer 5,, weil das Schöffengericht die bekämpften Annahmen der Gewerbsmäßigkeit und der Verübung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mängelfrei auf mehrere Beweisergebnisse stützte (US 10 - 12).
Die erforderliche Gesamtbetrachtung der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter lassen auch die Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) vermissen. Der Beschwerde zuwider hat der erkennende Senat die "bloß aus Schlussfolgerungen bestehenden" Ermittlungsergebnisse der Polizei nicht ungeprüft übernommen, sondern im Einzelnen hinreichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) dargelegt, worauf er seine mit den Denkgesetzen im Einklang stehenden Schlüsse auf die gewerbsmäßige Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung stützte, nämlich insbesondere das auf Verschleierung ihrer Verbindung abzielende Verhalten der in der Nähe des Tatortes einquartierten südländischen Gruppen sowie die Auswertung der bei der Auskundschaftung der Tatgelegenheit und der Tatverübung angefertigten Lichtbilder (US 10 -12).Die erforderliche Gesamtbetrachtung der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter lassen auch die Ausführungen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) vermissen. Der Beschwerde zuwider hat der erkennende Senat die "bloß aus Schlussfolgerungen bestehenden" Ermittlungsergebnisse der Polizei nicht ungeprüft übernommen, sondern im Einzelnen hinreichend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) dargelegt, worauf er seine mit den Denkgesetzen im Einklang stehenden Schlüsse auf die gewerbsmäßige Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung stützte, nämlich insbesondere das auf Verschleierung ihrer Verbindung abzielende Verhalten der in der Nähe des Tatortes einquartierten südländischen Gruppen sowie die Auswertung der bei der Auskundschaftung der Tatgelegenheit und der Tatverübung angefertigten Lichtbilder (US 10 -12).
Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, das Erstgericht habe ihre Verantwortung, sie habe erst vom Diebstahl des Manuel L***** erfahren, als er die Bank verlassen wollte, mit Stillschweigen übergangen, genügt die Erwiderung, dass sie selbst ihre Einlassungen am Ende der Hauptverhandlung dahingehend abgeändert hat, von der bevorstehenden Tat des Genannten gewusst zu haben, wobei ihr die Aufgabe "zu decken und aufzupassen" zugekommen sei (S 147). Die vermeintlich fehlenden Feststellungen zur Ausrichtung auf die Begehung nicht nur geringfügiger Diebstähle beim Zusammenschluss zur kriminellen Vereinigung monierende Subsumtionsrüge (Z 10) lässt die diesbezüglichen Urteilsannahmen (US 7 iVm 13) außer Betracht und legt nicht dar, welche zusätzlichen Konstatierungen zur Beurteilung der bekämpften Verbrechensqualifikation ihrer Meinung nach erforderlich gewesen wären, sodass sie in mehrfacher Hinsicht der gesetzesgemäßen Ausführung entbehrt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 563 f, 584, 593). Die weiteren, auf § 278a StGB bezogenen Beschwerdeeinwände verfehlen schon deshalb ihr Ziel, weil ein Schuldspruch nach dieser Gesetzesstelle nicht erfolgt ist.Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, das Erstgericht habe ihre Verantwortung, sie habe erst vom Diebstahl des Manuel L***** erfahren, als er die Bank verlassen wollte, mit Stillschweigen übergangen, genügt die Erwiderung, dass sie selbst ihre Einlassungen am Ende der Hauptverhandlung dahingehend abgeändert hat, von der bevorstehenden Tat des Genannten gewusst zu haben, wobei ihr die Aufgabe "zu decken und aufzupassen" zugekommen sei (S 147). Die vermeintlich fehlenden Feststellungen zur Ausrichtung auf die Begehung nicht nur geringfügiger Diebstähle beim Zusammenschluss zur kriminellen Vereinigung monierende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) lässt die diesbezüglichen Urteilsannahmen (US 7 in Verbindung mit 13) außer Betracht und legt nicht dar, welche zusätzlichen Konstatierungen zur Beurteilung der bekämpften Verbrechensqualifikation ihrer Meinung nach erforderlich gewesen wären, sodass sie in mehrfacher Hinsicht der gesetzesgemäßen Ausführung entbehrt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 563 f, 584, 593). Die weiteren, auf Paragraph 278 a, StGB bezogenen Beschwerdeeinwände verfehlen schon deshalb ihr Ziel, weil ein Schuldspruch nach dieser Gesetzesstelle nicht erfolgt ist.
Mit dem Hinweis auf die mangelnde Auseinandersetzung des Erstgerichtes mit den (nicht entscheidungsrelevanten) Fluchtumständen, der auf die Problematisierung der Konstatierungen zu den Qualifikationen nach § 130 zweiter und dritter Fall StGB abzielt, und der Kritik an einem Satz in der Beweiswürdigung zum erhofften Wert der Beute (US 13), ohne die Festellungen zum Vorsatz auf Erzielung einer möglichst hohen Diebsbeute zu beachten (US 8), gelangt der herangezogene Nichtigkeitsgrund abermals nicht zur prozessordnungskonformen Darstellung.Mit dem Hinweis auf die mangelnde Auseinandersetzung des Erstgerichtes mit den (nicht entscheidungsrelevanten) Fluchtumständen, der auf die Problematisierung der Konstatierungen zu den Qualifikationen nach Paragraph 130, zweiter und dritter Fall StGB abzielt, und der Kritik an einem Satz in der Beweiswürdigung zum erhofften Wert der Beute (US 13), ohne die Festellungen zum Vorsatz auf Erzielung einer möglichst hohen Diebsbeute zu beachten (US 8), gelangt der herangezogene Nichtigkeitsgrund abermals nicht zur prozessordnungskonformen Darstellung.
Der Strafzumessungsrüge (Z 11) ist zu erwidern, dass die begehrte höhere Gewichtung der Unbescholtenheit der Angeklagten für die Ausmessung der Strafhöhe lediglich mit Berufung geltend zu machen ist.Der Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) ist zu erwidern, dass die begehrte höhere Gewichtung der Unbescholtenheit der Angeklagten für die Ausmessung der Strafhöhe lediglich mit Berufung geltend zu machen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Verpflichtung zum Kostenersatz beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.