Gründe:
Am 27. Dezember 2007 erstattete der Strafgefangene Stephan K***** Anzeige gegen den im Bundesministerium für Justiz tätigen Staatsanwalt Dr. Burghard H*****, weil ihm dieser nach Ablehnung eines am 6. November 2007 eingebrachten Gnadengesuchs die mit Antrag vom 19. November 2007 unter Hinweis auf § 513 StPO beantragte Akteneinsicht in die Ergebnisse der Erhebungen bezüglich der Gnadenbitten vom 6. März 2007 und 6. November 2007 verweigert habe (ON 2). Nach Einholung einer Stellungnahme des Leiters der Abteilung IV/4 im Bundesministerium für Justiz, wonach im gegenständlichen Fall keine Erhebungen stattgefunden hätten (ON 9), stellte die gemäß § 28 StPO mit der Sache befasste Staatsanwaltschaft Eisenstadt das Verfahren gegen Staatsanwalt Dr. Burghard H***** am 15. Juli 2008 gemäß § 190 Z 1 StPO ein und verständigte Stephan K***** mit dem Beisatz, dass nach dem AVG Akteneinsicht nur den Verfahrensparteien zu gewähren sei, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs einem Gnadenwerber jedoch keine Parteistellung zukomme (ON 1/S 3).Am 27. Dezember 2007 erstattete der Strafgefangene Stephan K***** Anzeige gegen den im Bundesministerium für Justiz tätigen Staatsanwalt Dr. Burghard H*****, weil ihm dieser nach Ablehnung eines am 6. November 2007 eingebrachten Gnadengesuchs die mit Antrag vom 19. November 2007 unter Hinweis auf Paragraph 513, StPO beantragte Akteneinsicht in die Ergebnisse der Erhebungen bezüglich der Gnadenbitten vom 6. März 2007 und 6. November 2007 verweigert habe (ON 2). Nach Einholung einer Stellungnahme des Leiters der Abteilung IV/4 im Bundesministerium für Justiz, wonach im gegenständlichen Fall keine Erhebungen stattgefunden hätten (ON 9), stellte die gemäß Paragraph 28, StPO mit der Sache befasste Staatsanwaltschaft Eisenstadt das Verfahren gegen Staatsanwalt Dr. Burghard H***** am 15. Juli 2008 gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO ein und verständigte Stephan K***** mit dem Beisatz, dass nach dem AVG Akteneinsicht nur den Verfahrensparteien zu gewähren sei, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs einem Gnadenwerber jedoch keine Parteistellung zukomme (ON 1/S 3).
Mit dem am 7. August 2008 bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt eingelangten Schreiben vom 5. August 2009 (ON 10) beantragte Stephan K***** die Fortführung des Verfahrens mit der Begründung, dass der eingebrachten Sachverhaltsdarstellung keine Verletzung des AVG, sondern eine Missachtung des § 513 StPO zu Grunde liege, der im Gnadenverfahren ein Recht auf Akteneinsicht ausdrücklich einräume.Mit dem am 7. August 2008 bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt eingelangten Schreiben vom 5. August 2009 (ON 10) beantragte Stephan K***** die Fortführung des Verfahrens mit der Begründung, dass der eingebrachten Sachverhaltsdarstellung keine Verletzung des AVG, sondern eine Missachtung des Paragraph 513, StPO zu Grunde liege, der im Gnadenverfahren ein Recht auf Akteneinsicht ausdrücklich einräume.
Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt vertrat in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2008 (ON 11) die Ansicht, dass die Bestimmung des § 513 StPO, die sich lediglich auf fakultativ einzuholende Erhebungsergebnisse beziehe, fallaktuell nicht zum Tragen komme, weil Gnadenerhebungen nicht vorgenommen worden waren.Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt vertrat in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2008 (ON 11) die Ansicht, dass die Bestimmung des Paragraph 513, StPO, die sich lediglich auf fakultativ einzuholende Erhebungsergebnisse beziehe, fallaktuell nicht zum Tragen komme, weil Gnadenerhebungen nicht vorgenommen worden waren.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2008, AZ 23 Bs 398/08k (ON 12), gab das Oberlandesgericht Wien dem Fortführungsantrag statt. Im Gnadenverfahren bestehe kein Recht auf Begnadigung, weshalb auch niemandem Parteistellung im Sinne des § 8 AVG samt den damit verbundenen Ansprüchen zukomme. Allerdings räume § 513 zweiter Satz StPO dem Verurteilten ein nach dem AVG den Parteien vorbehaltenes Recht auf Akteneinsicht ausdrücklich ein, weil ein diesbezügliches Interesse des vom Gnadenverfahren und dessen Ergebnis „Betroffenen" anzuerkennen sei. Das Recht auf Akteneinsicht sei im Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör zu sehen, das als subjektiv-prozessuales Recht den Parteien die Erlangung genauer Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde in diesem Verfahren ermöglichen soll. Demselben Zwecke diene auch das im § 513 zweiter Satz StPO ausdrücklich normierte Einsichtsrecht des Verurteilten, weshalb Akteneinsicht auch zu gewähren sei, wenn keinerlei Erhebungen durchgeführt worden seien. Die rechtliche Einschätzung der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zum Fortsetzungsantrag sei daher aus der Sicht des Oberlandesgerichts Wien ebenso wenig haltbar wie der Verweis auf das Nichtvorliegen eines Rechts auf Akteneinsicht wegen fehlender Parteistellung nach dem AVG in der Einstellungsbegründung.Mit Beschluss vom 19. Dezember 2008, AZ 23 Bs 398/08k (ON 12), gab das Oberlandesgericht Wien dem Fortführungsantrag statt. Im Gnadenverfahren bestehe kein Recht auf Begnadigung, weshalb auch niemandem Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG samt den damit verbundenen Ansprüchen zukomme. Allerdings räume Paragraph 513, zweiter Satz StPO dem Verurteilten ein nach dem AVG den Parteien vorbehaltenes Recht auf Akteneinsicht ausdrücklich ein, weil ein diesbezügliches Interesse des vom Gnadenverfahren und dessen Ergebnis „Betroffenen" anzuerkennen sei. Das Recht auf Akteneinsicht sei im Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör zu sehen, das als subjektiv-prozessuales Recht den Parteien die Erlangung genauer Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde in diesem Verfahren ermöglichen soll. Demselben Zwecke diene auch das im Paragraph 513, zweiter Satz StPO ausdrücklich normierte Einsichtsrecht des Verurteilten, weshalb Akteneinsicht auch zu gewähren sei, wenn keinerlei Erhebungen durchgeführt worden seien. Die rechtliche Einschätzung der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zum Fortsetzungsantrag sei daher aus der Sicht des Oberlandesgerichts Wien ebenso wenig haltbar wie der Verweis auf das Nichtvorliegen eines Rechts auf Akteneinsicht wegen fehlender Parteistellung nach dem AVG in der Einstellungsbegründung.