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Rechtssatz RS0125118

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0125118

Geschäftszahl

12Os56/09s

Entscheidungsdatum

16.07.2009

Rechtssatz

Paragraph 513, erster Satz StPO normiert, dass bei den Erhebungen im Gnadenverfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden sind. Gemäß Paragraph 513, zweiter Satz leg cit ist dem Verurteilten auf Verlangen Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen zu gewähren. Dass dem Verurteilten im Gnadenverfahren darüber hinaus keine Akteneinsicht zukommt und ihm daher hinsichtlich weitergehender Aktenteile (wie etwa behördeninterne Überlegungen zur Entscheidungsfindung) - vergleichbar dem Ausschluss der Akteneinsicht in gerichtliche Beratungsprotokolle vergleiche Paragraph 272, StPO) oder in Tagebücher der Staatsanwaltschaft (Paragraph 35, StAG) - keine Einsicht zustehen soll, ergibt sich unmissverständlich aus der Gesetzesgenese, zumal in der Regierungsvorlage noch auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG abgestellt wurde, während der Justizausschuss sodann die restriktivere Fassung des Paragraph 513, StPO beschloss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125118

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2009

Dokumentnummer

JJR_20090716_OGH0002_0120OS00056_09S0000_001