Zu den Mängelrügen:
Die Beschwerdeführer werfen dem Erstgericht unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO Unvollständigkeit und Aktenwidrigkeit, A auch Undeutlichkeit vor.Die Beschwerdeführer werfen dem Erstgericht unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO Unvollständigkeit und Aktenwidrigkeit, A auch Undeutlichkeit vor.
Keiner dieser behaupteten Begründungsmängel ist jedoch gegeben:
Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten A ist dem angefochtenen Urteil klar zu entnehmen, welche Behandlung der Manövergefangenen der Genannte (zumindest mit bedingtem Vorsatz - siehe abermals S 505/506) bewirkte, nämlich insbesondere die Art der Fesselung sowie die Bewilligung des kurzfristigen Losbindens DS zum Zwecke des Urinierens erst nach lautstarkem Verlangen des eben genannten. In diesem Belange wurden auch keine Verfahrensergebnisse übergangen. Die vom Beschwerdeführer A vermißten (ausreichenden) Feststellungen über das (wiederholte) befehlswidrige Verhalten der als Feinddarsteller eingesetzten Manöverteilnehmer C und D, welches den Angeklagten B sogar veranlaßte, bei Hauptmann Dr. F und Oberleutnant G vorstellig zu werden, wurden getroffen und auch gewürdigt (siehe S 494/495;
507/508). Eine vom Beschwerdeführer A reklamierte eingehendere Schilderung des befehlswidrigen Verhaltens der beiden genannten Feinddarsteller auf Grund der Aussagen der Zeugen Dr. F, I, J, K und L war nicht erforderlich, weil (auch) zu diesem Punkte alle entscheidenden Tatsachen im Sinne des § 270 Abs 2 Z 5 StPO (nicht nur festgestellt sondern auch) begründet wurden, sodaß die behauptete Unvollständigkeit nicht vorliegt.507/508). Eine vom Beschwerdeführer A reklamierte eingehendere Schilderung des befehlswidrigen Verhaltens der beiden genannten Feinddarsteller auf Grund der Aussagen der Zeugen Dr. F, römisch eins, J, K und L war nicht erforderlich, weil (auch) zu diesem Punkte alle entscheidenden Tatsachen im Sinne des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO (nicht nur festgestellt sondern auch) begründet wurden, sodaß die behauptete Unvollständigkeit nicht vorliegt.
Des weiteren ist - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers A - der Ausspruch des Erstgerichtes über die ausbildungsmäßige Notwendigkeit und Übung, gefangengenommene Feinddarsteller zu fesseln, nicht unvollständig, weil es auf der Basis der Verfahrensergebnisse, auch der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang genannten Aussagen der Zeugen Oberst M und des Angeklagten E einwandfrei begründete Feststellungen über die aus Anlaß des Manövers 'Sturmtief' erlassenen Befehle (auch) zur Frage der Behandlung von Manövergefangenen traf (S 494).
Das Erstgericht begründete unter Zugrundelegung der Verfahrensergebnisse in freier Beweiswürdigung ohne Verstoß gegen die Denkgesetze im Sinne der Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO einwandfrei auch die zur subjektiven Tatseite erforderlichen Feststellungen (siehe dazu S 505 bis 507).Das Erstgericht begründete unter Zugrundelegung der Verfahrensergebnisse in freier Beweiswürdigung ohne Verstoß gegen die Denkgesetze im Sinne der Vorschrift des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO einwandfrei auch die zur subjektiven Tatseite erforderlichen Feststellungen (siehe dazu S 505 bis 507).
Eine Unvollständigkeit in der Bedeutung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes liegt aber auch nicht in dem Unterlassen einer Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Angeklagten B, eine Ablieferung der Gefangenen an das Bataillonskommando sei nicht möglich gewesen, weil sich zwischen dem Standort der schweren Kompanie und der Gefangenensammelstelle der (Manöver-) Feind befunden hätte (S 409). Denn aus den Urteilsannahmen ergibt sich eindeutig, daß C und D auch vom Bataillonsgefechtstand zur schweren Kompanie gebracht worden waren und es in dieser Phase der Übung weder eine 'feindliche' Streitmacht noch eine Front gab und die Gegenseite nur aus im Manövergebiet befindlichen Darstellern von Fremdarbeitern, Flüchtlingen, Deserteuren oder Saboteuren bestand, die nach der Übungsannahme illegal die Grenze überschritten hatten, sodaß eine Erörterung der wiedergegebenen Angaben des Angeklagten B unterbleiben konnte.
Schließlich liegt auch nicht die vom Beschwerdeführer A behauptete Aktenwidrigkeit in Ansehung der Aussage des Zeugen N über die Verpflegung der Gefangenen mit Wasser und Brot sowie die für diese bestandene Möglichkeit, trotz der Fesselung das Brot selbst zum Mund zu führen, vor. Das Erstgericht traf nämlich seine Feststellungen über die nur sehr bedingte Möglichkeit einer Nahrungsaufnahme (S 497) auf Grund aller hiefür in Betracht kommenden Beweismittel. Eine Aktenwidrigkeit wäre aber nur dann gegeben, wenn der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinem wesentlichen Teile unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird. Dieser Fall liegt aber nicht vor. Auf die der Sache nach als Rechtsrüge vom Beschwerdeführer A im Rahmen der Mängelrüge als 'offenkundigen Widerspruch' und 'Verstoß gegen die logischen Denkgesetze' bezeichneten Urteilsannahmen zur Tatbildlichkeit des § 312 StGB wird bei Erledigung der Rechtsrüge eingegangen werden.Schließlich liegt auch nicht die vom Beschwerdeführer A behauptete Aktenwidrigkeit in Ansehung der Aussage des Zeugen N über die Verpflegung der Gefangenen mit Wasser und Brot sowie die für diese bestandene Möglichkeit, trotz der Fesselung das Brot selbst zum Mund zu führen, vor. Das Erstgericht traf nämlich seine Feststellungen über die nur sehr bedingte Möglichkeit einer Nahrungsaufnahme (S 497) auf Grund aller hiefür in Betracht kommenden Beweismittel. Eine Aktenwidrigkeit wäre aber nur dann gegeben, wenn der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinem wesentlichen Teile unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird. Dieser Fall liegt aber nicht vor. Auf die der Sache nach als Rechtsrüge vom Beschwerdeführer A im Rahmen der Mängelrüge als 'offenkundigen Widerspruch' und 'Verstoß gegen die logischen Denkgesetze' bezeichneten Urteilsannahmen zur Tatbildlichkeit des Paragraph 312, StGB wird bei Erledigung der Rechtsrüge eingegangen werden.
Der Angeklagte B ist mit seinem unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO bekämpften Feststellungen über die befehlswidrige Verhaltensweise der Feinddarsteller C und D sowie die Behandlung derselben nach ihrer Gefangennahme auf die vorstehenden Ausführungen zu den entsprechenden Punkten der Mängelrüge des Angeklagten A zu verweisen.Der Angeklagte B ist mit seinem unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bekämpften Feststellungen über die befehlswidrige Verhaltensweise der Feinddarsteller C und D sowie die Behandlung derselben nach ihrer Gefangennahme auf die vorstehenden Ausführungen zu den entsprechenden Punkten der Mängelrüge des Angeklagten A zu verweisen.
Eine Aktenwidrigkeit in Ansehung der Feststellung über den Zeitpunkt des Abtransportes der Gefangenen auf die Auenalpe liegt nicht vor. Denn das Schöffengericht traf (auch) diese Feststellungen auf Grund aller hiezu in Frage kommenden Beweismittel. Wenn das Schöffengericht der Aussage des vom Beschwerdeführer B in diesem Zusammenhange zitierten Zeugen N nicht folgte, setzte es einen Akt der im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbaren Beweiswürdigung. Über das Wesen der Aktenwidrigkeit im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO wird auf die vorstehend dazu gegebene Darlegung verwiesen.Eine Aktenwidrigkeit in Ansehung der Feststellung über den Zeitpunkt des Abtransportes der Gefangenen auf die Auenalpe liegt nicht vor. Denn das Schöffengericht traf (auch) diese Feststellungen auf Grund aller hiezu in Frage kommenden Beweismittel. Wenn das Schöffengericht der Aussage des vom Beschwerdeführer B in diesem Zusammenhange zitierten Zeugen N nicht folgte, setzte es einen Akt der im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbaren Beweiswürdigung. Über das Wesen der Aktenwidrigkeit im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO wird auf die vorstehend dazu gegebene Darlegung verwiesen.
Schließlich ist zu bemerken, daß es sich bei der Feststellung, ob die Manövergefangenen um 18 Uhr 30 oder um 19 Uhr 15 auf die Auenalpe abtransportiert wurden, nicht um eine entscheidungswesentliche, das heißt auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Anwendung des Strafsatzes übende Tatsache handelt.
Soweit es der Beschwerdeführer B im Rahmen der Mängelrüge unternimmt, an Hand einzelner und aus dem Zusammenhang genommenen Aussagen andere Möglichkeiten von Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, bringt er nicht einen formalen Begründungsmangel im Sinne des geltendgemachten Nichtigkeitsgrundes zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung sondern bekämpft lediglich in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.
Dem angefochtenen Urteil haftet mithin ein Nichtigkeit nach dem § 281 Abs 1 Z 5 StPO bewirkender Begründungsmangel nicht an.Dem angefochtenen Urteil haftet mithin ein Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bewirkender Begründungsmangel nicht an.
Zu den Rechtsrügen:
Insoweit beide Beschwerdeführer unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a, A auch jenes der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO behaupten, die der Entscheidung zugrunde liegende Tat sei durch unrichtige Gesetzesauslegung dem Tatbestand des Vergehens des Quälens eines Gefangenen nach dem § 312 Abs 1 StGB unterstellt worden, kommt ihnen aus folgenden Erwägungen Berechtigung zu:Insoweit beide Beschwerdeführer unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera a,, A auch jenes der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaupten, die der Entscheidung zugrunde liegende Tat sei durch unrichtige Gesetzesauslegung dem Tatbestand des Vergehens des Quälens eines Gefangenen nach dem Paragraph 312, Absatz eins, StGB unterstellt worden, kommt ihnen aus folgenden Erwägungen Berechtigung zu:
Das Vergehen des Quälens eines Gefangenen nach dem § 312 Abs 1 StGB begeht ein Beamter, der einen Gefangenen oder sonst auf behördliche Anordnung Verwahrten, der seiner Gewalt unterworfen ist oder zu dem er dienstlich Zugang hat, körperliche oder seelische Qualen zufügt. Subjekt dieses Vergehens kann somit nur ein Beamter im Sinn des § 74 Z 4 StGB sein. Daß die als Kompanieoder Zugskommandanten eingeteilten und mit der Ausbildung von Soldaten befaßten Offiziere und Unteroffiziere des Bundesheeres solche Beamte sind, kann - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - mit Rücksicht darauf, daß sie im Sinne des § 4 Abs 2 WehrG in Vollziehung der Gesetze tätig sind, nicht fraglich sein (vgl dazu ua ÖJZ-LSK 1978/290). Die Beamteneigenschaft der Beschwerdeführer ist daher gegeben.Das Vergehen des Quälens eines Gefangenen nach dem Paragraph 312, Absatz eins, StGB begeht ein Beamter, der einen Gefangenen oder sonst auf behördliche Anordnung Verwahrten, der seiner Gewalt unterworfen ist oder zu dem er dienstlich Zugang hat, körperliche oder seelische Qualen zufügt. Subjekt dieses Vergehens kann somit nur ein Beamter im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB sein. Daß die als Kompanieoder Zugskommandanten eingeteilten und mit der Ausbildung von Soldaten befaßten Offiziere und Unteroffiziere des Bundesheeres solche Beamte sind, kann - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - mit Rücksicht darauf, daß sie im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, WehrG in Vollziehung der Gesetze tätig sind, nicht fraglich sein vergleiche dazu ua ÖJZ-LSK 1978/290). Die Beamteneigenschaft der Beschwerdeführer ist daher gegeben.
Objekt des in Rede stehenden Vergehens sind 1. Gefangene
(Strafgefangene, Untersuchungsgefangene), 2. sonst auf
behördliche Anordnung Verwahrte, wozu Insassen einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter zu zählen sind, weiters auch die auf Grund bürgerlichrechtlicher Vorschriften angehaltenen Personen (vgl dazu Leukauf-Steininger, Komm2, RN 2 zu § 312 StGB).behördliche Anordnung Verwahrte, wozu Insassen einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter zu zählen sind, weiters auch die auf Grund bürgerlichrechtlicher Vorschriften angehaltenen Personen vergleiche dazu Leukauf-Steininger, Komm2, RN 2 zu Paragraph 312, StGB).
Foregger-Serini weisen in ihrer Erl II zu § 312 StGB2 darauf hin, daß (ferner) im Kriege Angehörige feindlicher Streitkräfte Gefangene und Zivilinternierte Verwahrte im Sinne dieser Bestimmung sein können.Foregger-Serini weisen in ihrer Erl römisch zwei zu Paragraph 312, StGB2 darauf hin, daß (ferner) im Kriege Angehörige feindlicher Streitkräfte Gefangene und Zivilinternierte Verwahrte im Sinne dieser Bestimmung sein können.
Manövergefangene sind zwar im Rahmen des Übungsplanes oder darüber hinaus durch befehlswidriges Vorgehen eines der Gegenpartei angehörigen Soldaten (in der Bedeutung des § 2 Z 1 MilStG) in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt und in einem Unterordnungsverhältnis zu dem nach den Umständen des Falles mit der Befehlsgebung betrauten Soldaten. Ihre 'Gefangenschaft' ist aber Dienst im Sinne des § 1 Abs 1 und 2 ADV. Das Unterordnungs- und Gehorsamsverhältnis von Untergebenen oder Rangniedereren gegenüber Vorgesetzten oder Ranghöheren wird durch das im Manöver angenommene Gefangenschaftsverhältnis nicht berührt. Verletzt nun ein - wenn auch der Gegenpartei - angehörender Vorgesetzter oder Ranghöherer seine Pflichten gegenüber ihm unterstellten Soldaten, zu denen nach dem Wesen des Manövers als militärische Übung auch jene der Gegenpartei zählen, ist zu prüfen, ob er sich einer Straftat gegen die Pflichten von Vorgesetzten und Ranghöheren nach den §§ 33 bis 37 MilStG schuldig gemacht hat.Manövergefangene sind zwar im Rahmen des Übungsplanes oder darüber hinaus durch befehlswidriges Vorgehen eines der Gegenpartei angehörigen Soldaten (in der Bedeutung des Paragraph 2, Ziffer eins, MilStG) in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt und in einem Unterordnungsverhältnis zu dem nach den Umständen des Falles mit der Befehlsgebung betrauten Soldaten. Ihre 'Gefangenschaft' ist aber Dienst im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und 2 ADV. Das Unterordnungs- und Gehorsamsverhältnis von Untergebenen oder Rangniedereren gegenüber Vorgesetzten oder Ranghöheren wird durch das im Manöver angenommene Gefangenschaftsverhältnis nicht berührt. Verletzt nun ein - wenn auch der Gegenpartei - angehörender Vorgesetzter oder Ranghöherer seine Pflichten gegenüber ihm unterstellten Soldaten, zu denen nach dem Wesen des Manövers als militärische Übung auch jene der Gegenpartei zählen, ist zu prüfen, ob er sich einer Straftat gegen die Pflichten von Vorgesetzten und Ranghöheren nach den Paragraphen 33 bis 37 MilStG schuldig gemacht hat.
Von den - wie schon dargelegt, mängelfrei getroffenen - erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen ausgehend, ist in rechtlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, daß C und D im Verhältnis zu den beiden Beschwerdeführern nicht nur als an sich Rangniederere sondern auch nach der konkreten Situation im Manöver Untergebene waren (vgl dazu insb § 3 Abs 3 und 4 ADV). Den - schon vorstehend wiedergegebenen - erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen zufolge führte nun der Angeklagte A die vom Angeklagten B (entgegen dem Befehl, Manövergefangene möglichst rasch dem Bataillonskommando zu übergeben bzw Feinddarsteller, die gegen die Manöveranordnung verstoßen, an die Übungsleitung abzustellen /siehe dazu S 494/) angeordnete Gefangenhaltung und strenge Bewachung CS und DS stundenlang in der Weise durch, daß den Genannten Fessel angelegt und der Kopf so verbunden wurde, daß sie nichts sehen konnten, wobei er D das Urinieren erst nach dessen lautstarkem Verlangen bewilligte. B unterließ es anläßlich einer um 17 Uhr 30 durchgeführten Kontrolle, die Entfesselung und Entfernung der Augenbinden zu veranlassen, obwohl C und D schon stundenlang in diesem Zustand 'gefangen' gehalten worden waren. Um 19 Uhr 15 ordnete B die Verbringung der beiden Genannten auf die entfernt gelegene Auenalpe an, ohne Vorsorge für ihr weiteres Ergehen zu treffen. A führte diesen Befehl aus und beließ die Betroffenen in ihrem schon beschriebenen Zustand; auch er kümmerte sich nicht um das weitere Schicksal CS und DS.Von den - wie schon dargelegt, mängelfrei getroffenen - erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen ausgehend, ist in rechtlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, daß C und D im Verhältnis zu den beiden Beschwerdeführern nicht nur als an sich Rangniederere sondern auch nach der konkreten Situation im Manöver Untergebene waren vergleiche dazu insb Paragraph 3, Absatz 3 und 4 ADV). Den - schon vorstehend wiedergegebenen - erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen zufolge führte nun der Angeklagte A die vom Angeklagten B (entgegen dem Befehl, Manövergefangene möglichst rasch dem Bataillonskommando zu übergeben bzw Feinddarsteller, die gegen die Manöveranordnung verstoßen, an die Übungsleitung abzustellen /siehe dazu S 494/) angeordnete Gefangenhaltung und strenge Bewachung CS und DS stundenlang in der Weise durch, daß den Genannten Fessel angelegt und der Kopf so verbunden wurde, daß sie nichts sehen konnten, wobei er D das Urinieren erst nach dessen lautstarkem Verlangen bewilligte. B unterließ es anläßlich einer um 17 Uhr 30 durchgeführten Kontrolle, die Entfesselung und Entfernung der Augenbinden zu veranlassen, obwohl C und D schon stundenlang in diesem Zustand 'gefangen' gehalten worden waren. Um 19 Uhr 15 ordnete B die Verbringung der beiden Genannten auf die entfernt gelegene Auenalpe an, ohne Vorsorge für ihr weiteres Ergehen zu treffen. A führte diesen Befehl aus und beließ die Betroffenen in ihrem schon beschriebenen Zustand; auch er kümmerte sich nicht um das weitere Schicksal CS und DS.
Durch das eben ausgeführte Verhalten der beiden Beschwerdeführer wurden C und D vorsätzlich in einer die Menschwürde verletztenden Weise behandelt.
Unter Verletzung der Menschenwürde ist vor allem unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) zu verstehen (Bericht des Justizausschusses, 4, zum Begriff der Menschenwürde /auch/ im § 17 Z 1 MilStG; vgl dazu auch Foregger-Kunst, MilStG2, 85; 126/127). Gegen das im Art 3 MRK statuierte Verbot der erniedrigenden Behandlung verstoßen physische Gewaltakte (nur) dann, wenn qualifizierend hinzutritt, daß ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist.Unter Verletzung der Menschenwürde ist vor allem unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) zu verstehen (Bericht des Justizausschusses, 4, zum Begriff der Menschenwürde /auch/ im Paragraph 17, Ziffer eins, MilStG; vergleiche dazu auch Foregger-Kunst, MilStG2, 85; 126/127). Gegen das im Artikel 3, MRK statuierte Verbot der erniedrigenden Behandlung verstoßen physische Gewaltakte (nur) dann, wenn qualifizierend hinzutritt, daß ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist.
So beurteilte etwa der Verfassungsgerichtshof die unnotwendige Anwendung von Körperkraft durch gewaltsames Erfassen, Ergreifen an der Hose, schnelles Vorausschieben und heftiges Stoßen in einen Raum anläßlich der Eskortierung eines Festgenommenen durch Gendarmeriebeamte als erniedrigende Behandlung und somit als Verstoß gegen Art 3 MRK (JBl 1978, 312 f). Auch in der unnotwendigen Aufrechterhaltung der Fesselung eines (zu Recht) Festgenommenen durch Polizeibeamte erblickte der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen Art 3 MRK (B 15/73).So beurteilte etwa der Verfassungsgerichtshof die unnotwendige Anwendung von Körperkraft durch gewaltsames Erfassen, Ergreifen an der Hose, schnelles Vorausschieben und heftiges Stoßen in einen Raum anläßlich der Eskortierung eines Festgenommenen durch Gendarmeriebeamte als erniedrigende Behandlung und somit als Verstoß gegen Artikel 3, MRK (JBl 1978, 312 f). Auch in der unnotwendigen Aufrechterhaltung der Fesselung eines (zu Recht) Festgenommenen durch Polizeibeamte erblickte der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen Artikel 3, MRK (B 15/73).
In diesem Zusammenhang ist auch die Bestimmung des § 4 Abs 4 ADV zu erwähnen, aus der hervorgeht, 'daß die Menschenwürde des Soldaten zu achten, oberste Aufgabe des Vorgesetzten ist' (Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und Menschenrechte, 235). Berücksichtigt man, daß nach den den Beschwerdeführern bekannten Manövervorschriften C und D schon möglichst bald nach 13 Uhr dem Bataillonskommando (allenfalls der Übungsleitung) zu überstellen gewesen wären, wo über sie - jedenfalls unter Aufhebung der Fesselung - im Sinne der Manövervorschriften weiter verfügt worden wäre, die Angeklagten jedoch die Fesselung, das Anbinden an einen Baum und das Verbinden der Augen veranlaßten bzw aufrechterhielten, A einem der Soldaten erst nach lauthalsem Verlangen die Verrichtung der Notdurft gestattete und B die beiden Soldaten nach stundenlanger Fesselung auf eine entfernte Alm bringen ließ und sich - ebenso wie A, der den Transport leitete - um deren Fortkommen in keiner Weise kümmerte, gelangt man zu dem Ergebnis, daß die Beschwerdeführer die ihnen untergebenen Soldaten C und D vorsätzlich in einer die Menschenwürde verletzenden Weise behandelten. Damit erfüllten sie aber in objektiver und subjektiver Hinsicht das Tatbild der entwürdigenden Behandlung nach dem § 35 Z 1 MilStG. (Daß der alsbaldigen Überstellung vom Standort der schweren Kompanie zum Bataillonskommando bzw der Übungsleitung kein Hindernis entgegenstand, wurde bereits ausgeführt.) In diesem Sinne war den Rechtsrügen der beiden Beschwerdeführer Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Schuldspruch wegen des Vergehens des Quälens eines Gefangenen nach dem § 312 Abs 1 StGB aufzuheben. Insoweit war aber nicht - wie die Beschwerdeführer anstrebten - mit einem Freispruch, sondern im Sinne eines Schuldspruches wegen des Vergehens nach dem § 35 Z 1 MilStG vorzugehen (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO). Die Wahrnehmung dieses Nichtigkeitsgrundes wirkt sich schon deshalb zum Vorteil der Angeklagten aus, weil § 312 StGB - wenn auch nur bei Vorliegen schwerer Folgen - gegenüber dem § 35 MilStG einen höheren Strafsatz vorsieht (vgl EvBl 1976/269).In diesem Zusammenhang ist auch die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, ADV zu erwähnen, aus der hervorgeht, 'daß die Menschenwürde des Soldaten zu achten, oberste Aufgabe des Vorgesetzten ist' (Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und Menschenrechte, 235). Berücksichtigt man, daß nach den den Beschwerdeführern bekannten Manövervorschriften C und D schon möglichst bald nach 13 Uhr dem Bataillonskommando (allenfalls der Übungsleitung) zu überstellen gewesen wären, wo über sie - jedenfalls unter Aufhebung der Fesselung - im Sinne der Manövervorschriften weiter verfügt worden wäre, die Angeklagten jedoch die Fesselung, das Anbinden an einen Baum und das Verbinden der Augen veranlaßten bzw aufrechterhielten, A einem der Soldaten erst nach lauthalsem Verlangen die Verrichtung der Notdurft gestattete und B die beiden Soldaten nach stundenlanger Fesselung auf eine entfernte Alm bringen ließ und sich - ebenso wie A, der den Transport leitete - um deren Fortkommen in keiner Weise kümmerte, gelangt man zu dem Ergebnis, daß die Beschwerdeführer die ihnen untergebenen Soldaten C und D vorsätzlich in einer die Menschenwürde verletzenden Weise behandelten. Damit erfüllten sie aber in objektiver und subjektiver Hinsicht das Tatbild der entwürdigenden Behandlung nach dem Paragraph 35, Ziffer eins, MilStG. (Daß der alsbaldigen Überstellung vom Standort der schweren Kompanie zum Bataillonskommando bzw der Übungsleitung kein Hindernis entgegenstand, wurde bereits ausgeführt.) In diesem Sinne war den Rechtsrügen der beiden Beschwerdeführer Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Schuldspruch wegen des Vergehens des Quälens eines Gefangenen nach dem Paragraph 312, Absatz eins, StGB aufzuheben. Insoweit war aber nicht - wie die Beschwerdeführer anstrebten - mit einem Freispruch, sondern im Sinne eines Schuldspruches wegen des Vergehens nach dem Paragraph 35, Ziffer eins, MilStG vorzugehen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO). Die Wahrnehmung dieses Nichtigkeitsgrundes wirkt sich schon deshalb zum Vorteil der Angeklagten aus, weil Paragraph 312, StGB - wenn auch nur bei Vorliegen schwerer Folgen - gegenüber dem Paragraph 35, MilStG einen höheren Strafsatz vorsieht vergleiche EvBl 1976/269).
Im übrigen kommt den auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 9 lit a und b StPO gestützten Rechtsrügen keine Berechtigung zu:Im übrigen kommt den auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und b StPO gestützten Rechtsrügen keine Berechtigung zu:
Soweit der Angeklagte Helmut B darzutun sucht, daß ihm im Interesse der Sicherheit der ihm anvertrauten Soldaten nichts anderes übrig geblieben sei, als die einen regelrechten 'Privatkrieg' führenden Feinddarsteller C und D wenigstens einen Nachmittag lang festzuhalten, und daß er dabei nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und seine Anordnung für unbedingt notwendig und gerechtfertigt gehalten habe, mangelt es seinen Rechtsrügen an einer gesetzmäßigen Ausführung, weil der Angeklagte von urteilsfremden Annahmen ausgeht und sich über die Feststellungen des Erstgerichtes hinwegsetzt, wonach die Angeklagten die Ablieferung der Feinddarsteller an die Gefangenensammelstelle bewußt hintangehalten, den ergangenen Manöveranweisungen bewußt zuwidergehandelt und (selbst) einen 'Privatkrieg' ausgetragen haben (Seiten 506- 507).
Daß ein den ergangenen Manöveranweisungen zuwiderlaufendes derart langdauerndes Gefangenhalten der Feinddarsteller C und D gerechtfertigt gewesen oder auch nur von den Angeklagten für gerechtfertigt angesehen worden wäre, hat das Erstgericht keineswegs festgestellt. Vielmehr ist den Gründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen, daß es sich bei der angeblich beabsichtigt gewesenen Einvernahme CS und DS zum Abhandenkommen von Waffen und Geräteteilen nur um einen Vorwand handelte (S 505 unten).
Bei ihrem Einwand, daß im Verlauf von Manövern unter Umständen (also abstrakt) sogar noch länger dauernde Anhaltungen von gefangengenommenen Soldaten der Gegenpartei erfolgen dürfen, lassen die Beschwerdeführer die konkreten Urteilsfeststellungen außer acht, wonach die von den Angeklagten bewußt den ergangenen Manöveranweisungen zuwider veranlaßte mehrstündige Gefangenhaltung der mit verbundenen Augen an Händen und Füßen gefesselten und schließlich auf einer Alpe ausgesetzten Feinddarsteller widerrechtlich war.
Daß im Rahmen der Heeresorganisation gewisse Beschränkungen der persönlichen Freiheit und insbesondere der Bewegungsfreiheit der Heeresangehörigen mitunter aus dienstlichen Gründen unvermeidlich sind, berechtigt nicht zu willkürlichen zusätzlichen, sogar die Menschenwürde verletzenden Eingriffen in die persönliche Freiheit der Soldaten.
Wenn aber der Angeklagte Karl-Heinz A geltend macht, er habe nur die ihm als Zugskommandantenstellvertreter übermittelten Befehle des Kompaniekommandanten befolgt und in der Befolgung der Befehle seines Vorgesetzten keinen Verstoß gegen strafrechtliche Normen erblicken können, so erweist sich in diesem Punkte auch die Rechtsrüge des Angeklagten A als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Denn den Urteilsfeststellungen zufolge hat sich der Angeklagte A gleichfalls bewußt über die ergangenen Manöveranweisungen hinweggesetzt und die ihm angelasteten Vergehen zumindest mit bedingtem Vorsatz verwirklicht (Seiten 506-507), wobei das Erstgericht von einem Offizierstellvertreter des Bundesheers durchaus die Einsicht voraussetzen durfte, daß auch eine zunächst zulässige Anhaltung durch willkürliche Verlängerung derselben um mehrere Stunden und letztlich Aussetzung der Gefangenen nach mehrstündiger Fesselung auf einer Alpe zu einer widerrechtlichen Freiheitsentziehung wird. Das Vorliegen eines den Angeklagten nicht vorzuwerfenden Rechtsirrtums oder eines aus Gewohnheitsrecht oder Analogie folgenden rechtfertigenden Sachverhaltes bzw (nicht vorzuwerfende) irrtümliche Annahme eines solchen durch die Angeklagten konnte vom Erstgericht schon wegen der Schwere des Übergriffs (S 469) und der auch dem Übungszweck klar zuwiderlaufenden Handlungsweise der Angeklagten mit zureichendem Grund verneint werden. Ebensowenig kam entschuldigender Notstand (§ 10 StGB) in Betracht, weil die behauptete Gefährdung der Kompanieangehörigen durch die Feinddarsteller mittels Vorgehen im Sinne der ergangenen Manöveranweisungen hätte abgestellt werden müssen und ein entsprechendes Vorgehen von den Angeklagten auch ohneweiters zu erwarten gewesen wäre (Seiten 494 und 508). Jedenfalls waren sie weder berechtigt noch genötigt, der Entscheidung der Übungsleitung vorzugreifen.Wenn aber der Angeklagte Karl-Heinz A geltend macht, er habe nur die ihm als Zugskommandantenstellvertreter übermittelten Befehle des Kompaniekommandanten befolgt und in der Befolgung der Befehle seines Vorgesetzten keinen Verstoß gegen strafrechtliche Normen erblicken können, so erweist sich in diesem Punkte auch die Rechtsrüge des Angeklagten A als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Denn den Urteilsfeststellungen zufolge hat sich der Angeklagte A gleichfalls bewußt über die ergangenen Manöveranweisungen hinweggesetzt und die ihm angelasteten Vergehen zumindest mit bedingtem Vorsatz verwirklicht (Seiten 506-507), wobei das Erstgericht von einem Offizierstellvertreter des Bundesheers durchaus die Einsicht voraussetzen durfte, daß auch eine zunächst zulässige Anhaltung durch willkürliche Verlängerung derselben um mehrere Stunden und letztlich Aussetzung der Gefangenen nach mehrstündiger Fesselung auf einer Alpe zu einer widerrechtlichen Freiheitsentziehung wird. Das Vorliegen eines den Angeklagten nicht vorzuwerfenden Rechtsirrtums oder eines aus Gewohnheitsrecht oder Analogie folgenden rechtfertigenden Sachverhaltes bzw (nicht vorzuwerfende) irrtümliche Annahme eines solchen durch die Angeklagten konnte vom Erstgericht schon wegen der Schwere des Übergriffs (S 469) und der auch dem Übungszweck klar zuwiderlaufenden Handlungsweise der Angeklagten mit zureichendem Grund verneint werden. Ebensowenig kam entschuldigender Notstand (Paragraph 10, StGB) in Betracht, weil die behauptete Gefährdung der Kompanieangehörigen durch die Feinddarsteller mittels Vorgehen im Sinne der ergangenen Manöveranweisungen hätte abgestellt werden müssen und ein entsprechendes Vorgehen von den Angeklagten auch ohneweiters zu erwarten gewesen wäre (Seiten 494 und 508). Jedenfalls waren sie weder berechtigt noch genötigt, der Entscheidung der Übungsleitung vorzugreifen.
Im übrigen ist der Meinung des Angeklagten Karl-Heinz A zuwider die Kompetenz der Gerichte zur Ahndung im Rahmen des militärischen Dienstbetriebes begangener gerichtlich strafbarer Handlungen durch die Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes keineswegs aufgehoben (siehe § 4 HDG).Im übrigen ist der Meinung des Angeklagten Karl-Heinz A zuwider die Kompetenz der Gerichte zur Ahndung im Rahmen des militärischen Dienstbetriebes begangener gerichtlich strafbarer Handlungen durch die Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes keineswegs aufgehoben (siehe Paragraph 4, HDG).
Zur Strafneubemessung:
Bei der infolge Aufhebung eines Teiles des Schuldspruches notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend, hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten, den Umstand, daß sie durch ihre Verantwortungen wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrugen, und eine gewisse Provokation durch übungswidriges Verhalten der (späteren) Opfer als mildernd.
Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung maßgeblichen Vorschriften (§ 32 StGB), wobei insbesondere auch die im Verhältnis zum Angeklagten A größere Verantwortung des Angeklagten B als Offizier und die von beiden Angeklagten bewirkte Rufschädigung des Bundesheeres ins Gewicht fielen, sowie unter Beachtung des Verbotes der reformatio in peius erachtete der Oberste Gerichtshof - gleich dem Erstgericht - eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen bei A und eine solche von 240 Tagessätzen bei B für angemessen.Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung maßgeblichen Vorschriften (Paragraph 32, StGB), wobei insbesondere auch die im Verhältnis zum Angeklagten A größere Verantwortung des Angeklagten B als Offizier und die von beiden Angeklagten bewirkte Rufschädigung des Bundesheeres ins Gewicht fielen, sowie unter Beachtung des Verbotes der reformatio in peius erachtete der Oberste Gerichtshof - gleich dem Erstgericht - eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen bei A und eine solche von 240 Tagessätzen bei B für angemessen.
Bei der die persönliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Angeklagten sowie (abermals) das Verbot der reformatio in peius zu berücksichtigenden Bemessung der Tagessätze hielt der Oberste Gerichtshof bei A 150 S und bei B 200 S für angemessen. Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe beruht auf der Bestimmung des § 19 Abs 3 StGBBei der die persönliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Angeklagten sowie (abermals) das Verbot der reformatio in peius zu berücksichtigenden Bemessung der Tagessätze hielt der Oberste Gerichtshof bei A 150 S und bei B 200 S für angemessen. Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe beruht auf der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, StGB
Eine bedingte Nachsicht der verhängten Geldstrafen wurde nicht ausgesprochen, weil dadurch die spezialpräventiv erforderliche Effektivität der Strafen nicht erzielt werden könnte (vgl dazu insb ÖJZ-LSK 1976/22).Eine bedingte Nachsicht der verhängten Geldstrafen wurde nicht ausgesprochen, weil dadurch die spezialpräventiv erforderliche Effektivität der Strafen nicht erzielt werden könnte vergleiche dazu insb ÖJZ-LSK 1976/22).
Mit ihren Berufungen waren die Beschwerdeführer auf die vom Obersten Gerichtshof selbst getroffene Entscheidung in der Straffrage zu verweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruche zitierte Gesetzesstelle.