Rechtssatz RS0074598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074598
Entscheidungsdatum
20.09.1979
Norm
MRK Art3 III1
WaffengebrauchsG allg
Rechtssatz
Auch die als weniger gefährdete Maßregel eingestufte Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse unterliegt derselben grundsätzlichen Einschränkung wie der Waffengebrauch, darf also zur Erreichung der vom Gesetz vorgesehenen Zwecke nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist oder maßhaltend vor sich geht. Nicht jede nach dem WaffengebrauchsG unzulässige Anwendung von Körperkraft verletzt zwingend auch Art 3 MRK, vielmehr muß qualifizierend eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person hinzutreten (hier: unnotwendige Anwendung von Körperkraft durch gewaltsames Erfassen, Ergreifen an der Hose, schnelles Voranschieben und heftiges Stoßen in einen Raum).Auch die als weniger gefährdete Maßregel eingestufte Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse unterliegt derselben grundsätzlichen Einschränkung wie der Waffengebrauch, darf also zur Erreichung der vom Gesetz vorgesehenen Zwecke nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist oder maßhaltend vor sich geht. Nicht jede nach dem WaffengebrauchsG unzulässige Anwendung von Körperkraft verletzt zwingend auch Artikel 3, MRK, vielmehr muß qualifizierend eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person hinzutreten (hier: unnotwendige Anwendung von Körperkraft durch gewaltsames Erfassen, Ergreifen an der Hose, schnelles Voranschieben und heftiges Stoßen in einen Raum).
VfGH vom 06.10.1977, B 350/76; Veröff: JBl 1978,312
Entscheidungstexte
- 12 Os 56/79
Entscheidungstext OGH 20.09.1979 12 Os 56/79
nur: Nicht jede nach dem WaffengebrauchsG unzulässige Anwendung von Körperkraft verletzt zwingend auch Art 3 MRK, vielmehr muß qualifizierend eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person hinzutreten. (T1) Veröff: EvBl 1980/55 S 185 = RZ 1980/23 S 112 = SSt 50/54
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074598
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19790920_OGH0002_0120OS00056_7900000_001