Dieses Urteil wird lediglich vom Angeklagten mit Be rufung wegen des Ausspruchs über die Strafe bekämpft, über welches Rechtsmittel bisher noch nicht entschieden worden ist.
II. Der Schuldspruch wegen Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung ist - wie die Generalprokuratur in ihrer deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im Ergebnis zutreffend aufzeigt - insoweit mit materieller Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO behaftet und demnach gesetzwidrig, als dem Angeklagten die Verwirklichung des bezeichneten Vergehens auch durch Begehung einer schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 Z 4 StGB in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand angelastet worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B SSt 47/35) erfüllt nicht jede Verletzung eines Beamten im Verlaufe eines tätlichen Widerstands gegen die Staatsgewalt (§ 269 Abs. 1 StGB) schon zwangsläufig auch den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach § 83, 84 Abs. 2 Z 4 StGB Damit dem Täter dieses Vergehen (im eintätigen Zusammentreffen mit dem Vergehen nach § 269 Abs. 1 StGB) angelastet werden kann, muß vielmehr feststehen, daß er mit Verletzungs- oder Mißhandlungsvorsatz gegen den Beamten vorgegangen ist (Par 83 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB). An diesem Erfordernis der Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Körperverletzung ändert sich auch dann nichts, wenn die Tat im Zustand voller Berauschung begangen worden ist. Denn die sogenannte Rauschtat ist zwar im Rahmen des Deliktsaufbaus des Vergehens nach § 287 Abs. 1 StGB eine außerhalb dessen Tatbestands liegende zusätzliche (objektive) Strafbarkeitsbedingung; sie muß aber den gesamten Tatbestand des betreffenden Deliktstypus erfüllen, somit bei einem Vorsatzdelikt sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand. Daß dies erforderlich ist, folgt aus der gesetzlichen Formulierung der Strafbarkeitsbedingung in § 287 Abs. 1 StGB: Vorausgesetzt wird, daß der Täter im Vollrausch alle Merkmale der betreffenden mit Strafe bedrohten Handlung erfüllt und diese (als solche) allein deshalb nicht bestraft werden kann, weil es infolge des Vollrauschs an der Schuld des Täters (an dessen Zurechnungsfähigkeit) fehlt. Fehlende Schuld schließt aber vorsätzliches Handeln nicht aus; vorsätzlich handeln kann grundsätzlich jeder strafrechtlich Handlungsfähige, daher auch ein im Vollrausch Befindlicher ebenso wie ein Strafunmündiger, sodaß auch beim Volltrunkenen eine tatbestandsbezogene Vorstellung und ein tatbestandsbezogenes Wollen vorliegen kann.römisch zwei. Der Schuldspruch wegen Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung ist - wie die Generalprokuratur in ihrer deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im Ergebnis zutreffend aufzeigt - insoweit mit materieller Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet und demnach gesetzwidrig, als dem Angeklagten die Verwirklichung des bezeichneten Vergehens auch durch Begehung einer schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand angelastet worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche z.B SSt 47/35) erfüllt nicht jede Verletzung eines Beamten im Verlaufe eines tätlichen Widerstands gegen die Staatsgewalt (Paragraph 269, Absatz eins, StGB) schon zwangsläufig auch den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB Damit dem Täter dieses Vergehen (im eintätigen Zusammentreffen mit dem Vergehen nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB) angelastet werden kann, muß vielmehr feststehen, daß er mit Verletzungs- oder Mißhandlungsvorsatz gegen den Beamten vorgegangen ist (Par 83 Absatz eins, oder Absatz 2, StGB). An diesem Erfordernis der Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Körperverletzung ändert sich auch dann nichts, wenn die Tat im Zustand voller Berauschung begangen worden ist. Denn die sogenannte Rauschtat ist zwar im Rahmen des Deliktsaufbaus des Vergehens nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB eine außerhalb dessen Tatbestands liegende zusätzliche (objektive) Strafbarkeitsbedingung; sie muß aber den gesamten Tatbestand des betreffenden Deliktstypus erfüllen, somit bei einem Vorsatzdelikt sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand. Daß dies erforderlich ist, folgt aus der gesetzlichen Formulierung der Strafbarkeitsbedingung in Paragraph 287, Absatz eins, StGB: Vorausgesetzt wird, daß der Täter im Vollrausch alle Merkmale der betreffenden mit Strafe bedrohten Handlung erfüllt und diese (als solche) allein deshalb nicht bestraft werden kann, weil es infolge des Vollrauschs an der Schuld des Täters (an dessen Zurechnungsfähigkeit) fehlt. Fehlende Schuld schließt aber vorsätzliches Handeln nicht aus; vorsätzlich handeln kann grundsätzlich jeder strafrechtlich Handlungsfähige, daher auch ein im Vollrausch Befindlicher ebenso wie ein Strafunmündiger, sodaß auch beim Volltrunkenen eine tatbestandsbezogene Vorstellung und ein tatbestandsbezogenes Wollen vorliegen kann.
Die nach dem Gesagten auch für die Unterstellung des inkriminierten Tatverhaltens (§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 Z 4 StGB) unter die Strafbestimmung des § 287 Abs. 1 StGB erforderliche Konstatierung eines Handelns mit Mißhandlungsvorsatz ist im vorliegenden Urteil nicht getroffen worden. Ein derartiger Vorsatz ergibt sich auch nicht zwangsläufig aus dem äußeren Verhalten des Angeklagten, denn bei dem Versuch, einen Beamten (im Zuge eines tätlichen Widerstands) zu Boden zu zerren, handelt es sich keineswegs um ein derart charakteristisches Verhalten eines mit Mißhandlungsvorsatz vorgehenden Täters, daß es der ausdrücklichen Feststellung eines solchen Vorsatzes nicht bedurft hätte.Die nach dem Gesagten auch für die Unterstellung des inkriminierten Tatverhaltens (Paragraph 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB) unter die Strafbestimmung des Paragraph 287, Absatz eins, StGB erforderliche Konstatierung eines Handelns mit Mißhandlungsvorsatz ist im vorliegenden Urteil nicht getroffen worden. Ein derartiger Vorsatz ergibt sich auch nicht zwangsläufig aus dem äußeren Verhalten des Angeklagten, denn bei dem Versuch, einen Beamten (im Zuge eines tätlichen Widerstands) zu Boden zu zerren, handelt es sich keineswegs um ein derart charakteristisches Verhalten eines mit Mißhandlungsvorsatz vorgehenden Täters, daß es der ausdrücklichen Feststellung eines solchen Vorsatzes nicht bedurft hätte.
Nach der Aktenlage könnten die fehlenden Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des § 83 Abs. 2 StGB auch in einem neuen Rechtsgang nicht nachgeholt werden.Nach der Aktenlage könnten die fehlenden Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des Paragraph 83, Absatz 2, StGB auch in einem neuen Rechtsgang nicht nachgeholt werden.
Einer Beurteilung des zur Verletzung des Gendarmeriebeamten führenden Verhaltens des Angeklagten nach § 88 Abs. 1 StGB steht entgegen, daß die Tat erkennbar (S 66) keine drei Tage übersteigende Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit nach sich gezogen hat und Anhaltspunkte für ein schweres Verschulden im Sinne des § 88 Abs. 2 StGB mangels eines Hinweises auf die konkrete Art der Zufügung der eher atypischen Bagatellverletzung nicht gegeben sind (vgl. 9 0s 22/76; Leitsatz veröffentlicht in ÖJZ-LSK 1976/280). Zur Vermeidung der Nachteile, die der Angeklagte insbesondere wegen des höheren Unrechtsgehaltes eines mehrere Grundtatbestände verdeckenden Vergehens nach § 287 Abs. 1 StGB zu gewärtigen hätte (vgl. abermals SSt 47/35), war gemäß § 292 letztem Satz StPO das Urteil im Ausspruch, wonach dem Angeklagten Albert A das Vergehen nach § 287 Abs. 1 StGB auch mit Beziehung auf eine im Rausch begangene schwere Körperverletzung zur Last liegt, sowie im Strafausspruch aufzuheben und nach Ausschaltung des erwähnten Teiles des Schuldspruches die Strafe für das dem Angeklagten weiterhin zur Last liegende Vergehen nach § 287 Abs. 1 StGB (in Beziehung auf § 15, 269 Abs. 1 2. Fall StGB) neu zu bemessen.Einer Beurteilung des zur Verletzung des Gendarmeriebeamten führenden Verhaltens des Angeklagten nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB steht entgegen, daß die Tat erkennbar (S 66) keine drei Tage übersteigende Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit nach sich gezogen hat und Anhaltspunkte für ein schweres Verschulden im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2, StGB mangels eines Hinweises auf die konkrete Art der Zufügung der eher atypischen Bagatellverletzung nicht gegeben sind vergleiche 9 0s 22/76; Leitsatz veröffentlicht in ÖJZ-LSK 1976/280). Zur Vermeidung der Nachteile, die der Angeklagte insbesondere wegen des höheren Unrechtsgehaltes eines mehrere Grundtatbestände verdeckenden Vergehens nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB zu gewärtigen hätte vergleiche abermals SSt 47/35), war gemäß Paragraph 292, letztem Satz StPO das Urteil im Ausspruch, wonach dem Angeklagten Albert A das Vergehen nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB auch mit Beziehung auf eine im Rausch begangene schwere Körperverletzung zur Last liegt, sowie im Strafausspruch aufzuheben und nach Ausschaltung des erwähnten Teiles des Schuldspruches die Strafe für das dem Angeklagten weiterhin zur Last liegende Vergehen nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB (in Beziehung auf Paragraph 15, 269, Absatz eins, 2. Fall StGB) neu zu bemessen.
Hiebei waren erschwerend die Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (welche die Voraussetzungen des § 39Hiebei waren erschwerend die Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (welche die Voraussetzungen des Paragraph 39
StGB erfüllen würden) und der überaus rasche Rückfall, mildernd hingegen das Geständnis und der Umstand, daß die Tat beim Versuch geblieben ist. Die aus dem Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe trägt den im § 32 StGB normierten allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung Rechnung, wird dem von der Schuld des Angeklagten umfaßten tatsächlichen Unrechtsgehalt der Tat gerecht und nimmt auch auf die - durch die offenbare Erfolglosigkeit selbst empfindlicher Abstrafungen gekennzeichnete - Täterpersönlichkeit des Angeklagten gebührend bedacht.StGB erfüllen würden) und der überaus rasche Rückfall, mildernd hingegen das Geständnis und der Umstand, daß die Tat beim Versuch geblieben ist. Die aus dem Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe trägt den im Paragraph 32, StGB normierten allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung Rechnung, wird dem von der Schuld des Angeklagten umfaßten tatsächlichen Unrechtsgehalt der Tat gerecht und nimmt auch auf die - durch die offenbare Erfolglosigkeit selbst empfindlicher Abstrafungen gekennzeichnete - Täterpersönlichkeit des Angeklagten gebührend bedacht.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.