Durch das abweisliche Zwischenerkenntnis wurde der Angeklagte - wie die Beschwerde ausführt - in seinen Verteidigungsrechten geschmälert.
Auszugehen ist davon, daß nach der Entscheidung des verstärkten Senates vom 21.April 1977 (SSt 48/36) zwar vom Bestehen der sich aus dem Spruch eines gegen den Beschuldigten ergangenen rechtskräftigen Bescheides über die endgültige Abgabenfestsetzung dem Grunde und der Höhe nach ergebenden Abgabenschuld als Tatsache auszugehen ist, daß aber das Strafgericht im übrigen in der Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten völlig frei ist und daß es selbständig und unabhängig die objektiven Tatbestandsmerkmale und uneingeschränkt die innere Tatseite einschließlich des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit selbst zu prüfen hat. Daraus folgt die Berechtigung des in einem Finanzstrafverfahren Angeklagten, die Ausschöpfung sämtlicher für die Beurteilung der Schuldfrage relevanten Beweisquellen unter der Sanktion der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO begehren zu können, wobei dann, wenn das Gericht in freier Würdigung der Beweise (§ 258 StPO) zum Ergebnis gelangte, daß die zur Erfüllung des jeweiligen Straftatbestandes erforderliche Schuldform nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachzuweisen ist, zu einem (Teil-)Freispruch gelangen kann, ohne daß hiedurch an der rechtskräftig festgestellten Abgabenschuld eine Änderung eintreten müßte. Von Bedeutung erscheint in diesem Zusammenhang auch, daß in dem zur Abgabenfestsetzung führendenAuszugehen ist davon, daß nach der Entscheidung des verstärkten Senates vom 21.April 1977 (SSt 48/36) zwar vom Bestehen der sich aus dem Spruch eines gegen den Beschuldigten ergangenen rechtskräftigen Bescheides über die endgültige Abgabenfestsetzung dem Grunde und der Höhe nach ergebenden Abgabenschuld als Tatsache auszugehen ist, daß aber das Strafgericht im übrigen in der Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten völlig frei ist und daß es selbständig und unabhängig die objektiven Tatbestandsmerkmale und uneingeschränkt die innere Tatseite einschließlich des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit selbst zu prüfen hat. Daraus folgt die Berechtigung des in einem Finanzstrafverfahren Angeklagten, die Ausschöpfung sämtlicher für die Beurteilung der Schuldfrage relevanten Beweisquellen unter der Sanktion der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO begehren zu können, wobei dann, wenn das Gericht in freier Würdigung der Beweise (Paragraph 258, StPO) zum Ergebnis gelangte, daß die zur Erfüllung des jeweiligen Straftatbestandes erforderliche Schuldform nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachzuweisen ist, zu einem (Teil-)Freispruch gelangen kann, ohne daß hiedurch an der rechtskräftig festgestellten Abgabenschuld eine Änderung eintreten müßte. Von Bedeutung erscheint in diesem Zusammenhang auch, daß in dem zur Abgabenfestsetzung führenden
Verfahren - namentlich im Bereich der Zuschätzung nach § 184 BAO - der das Strafverfahren beherrschende Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) nicht gilt, der übrigens im § 98 Abs. 3 FinStrG für das Verfahren vor der Finanzstrafbehörde ausdrücklich normiert ist.Verfahren - namentlich im Bereich der Zuschätzung nach Paragraph 184, BAO - der das Strafverfahren beherrschende Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) nicht gilt, der übrigens im Paragraph 98, Absatz 3, FinStrG für das Verfahren vor der Finanzstrafbehörde ausdrücklich normiert ist.
Da nun vorliegend ersichtlich nicht ausgeschlossen werden kann, daß die beantragten Beweise - ungeachtet der Höhe der Abgabenschuld - für die Beurteilung der inneren Tatseite des Angeklagten im Sinne der vorstehenden Ausführungen und im Lichte des Zweifelsgrundsatzes allenfalls von Bedeutung sein können, war - da der aufgezeigte Verfahrensmangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann - bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung (§ 285 e StPO) mit einer Kassierung des Schuldspruchs vorzugehen, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das übrige Beschwerdevorbringen weiter einzugehen.Da nun vorliegend ersichtlich nicht ausgeschlossen werden kann, daß die beantragten Beweise - ungeachtet der Höhe der Abgabenschuld - für die Beurteilung der inneren Tatseite des Angeklagten im Sinne der vorstehenden Ausführungen und im Lichte des Zweifelsgrundsatzes allenfalls von Bedeutung sein können, war - da der aufgezeigte Verfahrensmangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann - bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285, e StPO) mit einer Kassierung des Schuldspruchs vorzugehen, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das übrige Beschwerdevorbringen weiter einzugehen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.