Rechtssatz RS0087187
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087187
Entscheidungsdatum
21.11.1991
Rechtssatz
Von Bedeutung für die Berechtigung des in einem Finanzverfahren Angeklagten, die Ausschöpfung sämtlicher für die Beurteilung der Schuldfrage relevanten Beweisquellen unter der Sanktion der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO begehren zu können, erscheint, daß in dem zur Abgabenfestsetzung führenden Verfahren - namentlich im Bereich der Zuschätzung nach § 184 BAO - der das Strafverfahren beherrschende Zweifelgrundsatz (in dubio pro reo) nicht gilt, der übrigens im § 98 Abs 3 FinStrG für das Verfahren vor der Finanzstrafbehörde ausdrücklich normiert ist.Von Bedeutung für die Berechtigung des in einem Finanzverfahren Angeklagten, die Ausschöpfung sämtlicher für die Beurteilung der Schuldfrage relevanten Beweisquellen unter der Sanktion der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO begehren zu können, erscheint, daß in dem zur Abgabenfestsetzung führenden Verfahren - namentlich im Bereich der Zuschätzung nach Paragraph 184, BAO - der das Strafverfahren beherrschende Zweifelgrundsatz (in dubio pro reo) nicht gilt, der übrigens im Paragraph 98, Absatz 3, FinStrG für das Verfahren vor der Finanzstrafbehörde ausdrücklich normiert ist.
Entscheidungstexte
- 12 Os 56/91
Entscheidungstext OGH 20.06.1991 12 Os 56/91
- 14 Os 127/90
Entscheidungstext OGH 21.11.1991 14 Os 127/90
Vgl auch; Verstärkter Senat; Beisatz: Keine Bindungswirkung von Abgabenbescheiden. (T1) Veröff: EvBl 1991/26 S 93 = JBl 1992,656 (zustimmend Seiler) = RZ 1993/47 S 142
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0087187
Dokumentnummer
JJR_19910620_OGH0002_0120OS00056_9100000_001