Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt Berechtigung zu:
Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die Begründung des dringenden Tatverdachts in einer das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzenden Weise unzureichend geblieben ist.
Nach § 179 Abs 4 Z 4 StPO (§ 182 Abs 4 zweiter Satz StPO) hat jeder Beschluss eines Oberlandesgerichtes über die Fortsetzung der Untersuchungshaft jene bestimmten Tatsachen zu enthalten, aus denen sich der dringende Tatverdacht für den Gerichtshof zweiter Instanz ergibt. Das bedeutet, dass im Beschluss des Beschwerdegerichtes klarzustellen ist, auf welchen ganz bestimmten Tatumständen (Beweisergebnissen) die Sachverhaltsannahmen zu einem dringenden Tatverdacht beruhen (vgl 14 Os 59/06t, EvBl 2006/132, 690). Geschieht dies nicht, liegt eine Grundrechtsverletzung vor (vgl Ratz, JBl 2000, 536 f; ders, ÖJZ 2005, 417; ders, ÖJZ 2005, 705 f; ders, ÖJZ 2006, 319; ders, WK-StPO § 281 Rz 4 f, 419). Insoweit unterscheidet sich die formale Begründungspflicht für Haftbeschlüsse nicht von derjenigen für ein Strafurteil (vgl 14 Os 59/06t, EvBl 2006/132, 690).Nach Paragraph 179, Absatz 4, Ziffer 4, StPO (Paragraph 182, Absatz 4, zweiter Satz StPO) hat jeder Beschluss eines Oberlandesgerichtes über die Fortsetzung der Untersuchungshaft jene bestimmten Tatsachen zu enthalten, aus denen sich der dringende Tatverdacht für den Gerichtshof zweiter Instanz ergibt. Das bedeutet, dass im Beschluss des Beschwerdegerichtes klarzustellen ist, auf welchen ganz bestimmten Tatumständen (Beweisergebnissen) die Sachverhaltsannahmen zu einem dringenden Tatverdacht beruhen vergleiche 14 Os 59/06t, EvBl 2006/132, 690). Geschieht dies nicht, liegt eine Grundrechtsverletzung vor vergleiche Ratz, JBl 2000, 536 f; ders, ÖJZ 2005, 417; ders, ÖJZ 2005, 705 f; ders, ÖJZ 2006, 319; ders, WK-StPO Paragraph 281, Rz 4 f, 419). Insoweit unterscheidet sich die formale Begründungspflicht für Haftbeschlüsse nicht von derjenigen für ein Strafurteil vergleiche 14 Os 59/06t, EvBl 2006/132, 690).
Vorliegend begnügte sich das Rechtsmittelgericht mit dem Hinweis auf die Überwachung der Telekommunikation, wobei auf einzelne Passagen daraus verwiesen wurde. Abgesehen davon, das die solcherart aufgezeigten Telefonüberwachungsprotokolle teilweise denselben Kontakt betrafen (S 377, 381, 441/IV = S 185/IV), finden sich darin lediglich Gesprächsinhalte, bei denen der Beschuldigte (im Telefonat nicht spezifizierte) Forderungen erhob (S 177/IV) oder bei denen über nicht weiter konkretisierte Geldforderungen des Osam K***** (S 185/IV, 313/IV) bzw über ein für den Beschwerdeführer bestimmtes Geld (S 435/IV) berichtet wird. Die im angefochtenen Beschluss weiters herangezogenen Angaben des Beschuldigten Rijad Z***** beschränken sich darauf, dass „Rechnungen der H***** für die Firma S***** für die K*****s zu schreiben waren“ (S 367/XIV). Einzig in einem Gespräch zwischen dem Beschuldigten und Christian B***** (ON 253/XV) wird über eine von Osma K***** organisierte Bauarbeit mit sechs Personen an einer Baustelle gesprochen.
Festzuhalten ist zunächst, dass schon bei den im angefochtenen Beschluss getroffenen Sachverhaltsannahmen zum dringenden Tatverdacht nach § 278a StGB konkrete Tathandlungen des Beschuldigten - mit Ausnahme einer nicht weiter konkretisierten „Mitgliedschaft“ - nicht auszumachen sind. Weder die genannten unspezifischen Gesprächsinhalte und die angeführten Kontakte des Beschwerdeführers zu anderen Beschuldigten bzw zu zwei Baufirmen noch die bei zwei Belegstellen zu findenden Schlussfolgerungen der Polizei, wonach bei einem Gespräch eine „dubiose Baufirma“ gemeint sei, wobei dies aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse „einwandfrei“ verifiziert werden könne (BS 3 iVm S 177/IV) oder der Hinweis der Sicherheitsbehörde darauf, dass bereits in den Jahren 2001 und 2002 erfolglose Ermittlungen gegen Osman K***** geführt worden waren (BS 3 iVm S 187/IV), bieten eine Begründung für einen dringenden Tatverdacht in Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat nach § 278a StGB. Hinsichtlich weiterer Tatvorwürfe, auf die sich die eingeleitete Voruntersuchung bezieht, fehlt jeglicher Begründungsansatz. Bleibt nur hinzuzufügen, dass das Oberlandesgericht Graz in der angefochtenen Entscheidung die Haftvoraussetzung der Verdunklungsgefahr darauf stützte, dass im Zuge der umfangreichen sicherheitsbehördlichen Erhebungen bislang keine Zeugen oder Auskunftspersonen ermittelt werden konnten, die bereit wären, gegen den Beschwerdeführer auszusagen (BS 6 in ON 295 iVm S 17/XIV).Festzuhalten ist zunächst, dass schon bei den im angefochtenen Beschluss getroffenen Sachverhaltsannahmen zum dringenden Tatverdacht nach Paragraph 278 a, StGB konkrete Tathandlungen des Beschuldigten - mit Ausnahme einer nicht weiter konkretisierten „Mitgliedschaft“ - nicht auszumachen sind. Weder die genannten unspezifischen Gesprächsinhalte und die angeführten Kontakte des Beschwerdeführers zu anderen Beschuldigten bzw zu zwei Baufirmen noch die bei zwei Belegstellen zu findenden Schlussfolgerungen der Polizei, wonach bei einem Gespräch eine „dubiose Baufirma“ gemeint sei, wobei dies aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse „einwandfrei“ verifiziert werden könne (BS 3 in Verbindung mit S 177/IV) oder der Hinweis der Sicherheitsbehörde darauf, dass bereits in den Jahren 2001 und 2002 erfolglose Ermittlungen gegen Osman K***** geführt worden waren (BS 3 in Verbindung mit S 187/IV), bieten eine Begründung für einen dringenden Tatverdacht in Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat nach Paragraph 278 a, StGB. Hinsichtlich weiterer Tatvorwürfe, auf die sich die eingeleitete Voruntersuchung bezieht, fehlt jeglicher Begründungsansatz. Bleibt nur hinzuzufügen, dass das Oberlandesgericht Graz in der angefochtenen Entscheidung die Haftvoraussetzung der Verdunklungsgefahr darauf stützte, dass im Zuge der umfangreichen sicherheitsbehördlichen Erhebungen bislang keine Zeugen oder Auskunftspersonen ermittelt werden konnten, die bereit wären, gegen den Beschwerdeführer auszusagen (BS 6 in ON 295 in Verbindung mit S 17/XIV).
Bei dieser Ausgangslage sieht sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, den angefochtenen Beschluss aufzuheben (§ 7 Abs 1 GRBG).Bei dieser Ausgangslage sieht sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, den angefochtenen Beschluss aufzuheben (Paragraph 7, Absatz eins, GRBG).
Der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ist somit verpflichtet, unverzüglich den der Anschauung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 7 Abs 2 GRBG) und die Enthaftung des Beschuldigten Osman K***** zu veranlassen.Der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ist somit verpflichtet, unverzüglich den der Anschauung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 7, Absatz 2, GRBG) und die Enthaftung des Beschuldigten Osman K***** zu veranlassen.
Das darüber hinausgehende Beschwerdevorbringen bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf § 8 GRBG.Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf Paragraph 8, GRBG.