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Entscheidung 14 Os 59/06t×

Entscheidung 14 Os 59/06t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os59/06t (14Os60/06i, 14Os61/06m)

Entscheidungsdatum

13.06.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert P***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 38 Ur 74/06p des Landesgerichtes Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerden der Beschuldigten Dalma K*****, István R***** und György S***** gegen „die Verhängung der Untersuchungshaft, ihre Verlängerung durch das Landesgericht Innsbruck und" den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 16. Mai 2006, AZ 6 Bs 217/06x (ON 139), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dalma K*****, István R***** und György S***** wurden im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.

Der angefochtene Beschluss wird nicht aufgehoben.

Dem Bund wird der Ersatz der mit je 700 Euro, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetzten Beschwerdekosten an die Beschwerdeführer auferlegt.

Soweit sich die Beschwerden gegen die Verhängung der Untersuchungshaft und ihre Verlängerung durch das Landesgericht Innsbruck richten, werden sie zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 16. Mai 2006, AZ 6 Bs 217/06x (ON 139), wurde die vom Untersuchungsrichter am 8. April 2006 über Dalma K*****, István R***** und György S***** verhängte (ON 46/II) und sodann fortgesetzte (ON 87/III) Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 Litera b, StPO fortgesetzt.

Das Oberlandesgericht führte zur Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts folgendes aus:

„Die in mehreren Erhebungsberichten des Landeskriminalamtes des Landespolizeikommandos für Tirol dargelegten Erhebungsergebnisse (Vernehmungen, Telefonüberwachungen, Hausdurchsuchungen etc) begründen den dringenden Verdacht, dass die vier Beschwerdeführer" (zu denen auch Dalma K*****, István R***** und György S***** gehörten) „zumindest ab dem Jahr 2005 im Rahmen eines gut organisierten arbeitsteiligen Vorgehens am Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB und am Vergehen der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 2, dritter und vierter Fall und Absatz 3, StGB beteiligt waren.

Nach der Verdachtslage organisierten und kontrollierten (auch) die vier Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Beschuldigten die Wohnungsprostitution mit ungarischen Prostituierten in I***** im großen Stile bzw. wirkten zumindest unterstützend mit gemeinsamer Zielsetzung mit. Herbert P***** und Christian K***** hätten dabei im Laufe der letzten Jahre eine firmenähnliche Organisationsstruktur mit dem Ziele aufgebaut, durch die illegale Wohnungsprostitution von vorwiegend ungarischen Frauen sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Dabei hätten die Brüder P***** und der Beschuldigte Christian K***** in I***** zumindest 20 Prostitutionswohnungen betrieben. Es besteht weiters der dringende Verdacht, dass den ausländischen Prostituierten nach ihrer Ankunft in I***** bestimmte Wohnungen zugewiesen wurden, ihnen Bedingungen der Ausübung der Prostitution, beispielsweise durch Vorgabe bestimmter Preise und Verhaltensweisen, vorgeschrieben wurden und dass ... mehrere Personen zugleich ausgenützt wurden. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Täter für die von den Prostituierten empfangenen finanziellen Vorteile nicht adäquate Gegenleistungen erbrachten. Die Beschwerdeführer erscheinen nach den Erhebungsergebnissen hinreichend verdächtig, teils als unmittelbare Täter, teils als Beitragstäter, etwa durch Kontrollen, Abkassieren oder sonstiges Mitwirken im Rahmen der Organisation beteiligt gewesen zu sein. Weiters besteht der dringende Verdacht, dass die ungarischen Prostituierten, mögen sie auch bereits in Ungarn der Prostitution nachgegangen sein, im Rahmen der Organisation für die Prostitution in Österreich angeworben wurden. Auch diesbezüglich besteht der dringende Verdacht der Beteiligung der Beschwerdeführer im Sinne einer Alternative des Paragraph 12, StGB. Aufgrund der guten Organisation und der mutmaßlich großen Anzahl der ungarischen Prostituierten, die laufend nach I***** gebracht oder vermittelt wurden, ist von hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass die Frauen bereits in ihrem Heimatland zur Ausübung der Prostitution in Österreich verpflichtet wurden. Dabei können das Tatziel der führenden Mitglieder der Organisation erleichternde Tätigkeiten ebenso Beihilfe zur tatbildlichen Anwerbung sein (Fabrizy StGB 9. Aufl Paragraph 217, Rz 4). Auch insoweit sind die Beschwerdeführer dringend verdächtig, zumindest in diesem Sinn als Beitragstäter mitgewirkt zu haben."

Rechtliche Beurteilung

Gegen Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft durch den Untersuchungsrichter sind die Grundrechtsbeschwerden - abgesehen von der Nichteinhaltung der in Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz GRBG genannten Frist - nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG, welcher die Erschöpfung des Instanzenzugs verlangt, nicht zulässig. In Betreff der durch das Oberlandesgericht angeordneten Fortsetzung der Untersuchungshaft aber kommt ihnen Berechtigung zu:

Soweit sie sich in bloßer Wiedergabe des Wortlauts des Paragraph 2, Absatz eins, GRBG erschöpfen, fehlt ihnen allerdings die von Paragraph 3, Absatz eins, GRBG verlangte Begründung. Da bereits ein Haftgrund die Fortsetzung der Untersuchungshaft rechtfertigt (RIS-Justiz RS 0061196), bedarf auch die gegen die Annahme von Verdunkelungsgefahr gerichtete Beschwerdeargumentation keiner Erörterung.

Zutreffend weisen die Beschwerdeführer jedoch darauf hin, dass der Fortsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichtes, welcher nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die erstinstanzliche Entscheidung nicht bloß zu beurteilen, sondern zu ersetzen hat (Paragraph 182, Absatz 4, zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS 0116421), in Betreff der Sachverhaltsannahmen für die Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts in einer das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzenden Weise undeutlich geblieben ist.

Nach Paragraph 179, Absatz 4, Ziffer 4, StPO (Paragraph 182, Absatz 4, zweiter Satz StPO) hat jeder Beschluss eines Oberlandesgerichtes über die Fortsetzung der Untersuchungshaft „die bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht" für das Oberlandesgericht ergibt, zu enthalten. Das bedeutet, dass einerseits mit Bestimmtheit anzugeben ist, welcher - in Hinsicht auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit als begründet angesehenen strafbaren Handlungen (rechtlichen Kategorien, also Tatbeständen; vergleiche Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) rechtlich als entscheidend beurteilte - Sachverhalt angenommen wurde (sog Feststellungsebene), andererseits klarzustellen ist, auf welchen ganz bestimmten Tatumständen (Beweisergebnissen, sog erheblichen Tatsachen) diese Sachverhaltsannahmen über die sog entscheidenden Tatsachen ruhen (sog [Sachverhalts-]Begründungsebene). Geschieht dies nicht, liegt eine Grundrechtsverletzung vor (Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, erster Fall StPO; RIS-Justiz RS0114488, RS0112012, RS0110146; eingehend: Ratz, JBl 2000, 536 f [Pkt 3], ÖJZ 2005, 417, ÖJZ 2005, 705 f, ÖJZ 2006, 319, WK-StPO Paragraph 281, Rz 4 f, 419; vergleiche auch RZ 2003, 194-196 und 200 f). Insoweit unterscheidet sich die formale Begründungspflicht für Haftbeschlüsse übrigens nicht von derjenigen für ein Strafurteil.

Vorliegend hat sich das Oberlandesgericht zur Begründung seiner Sachverhaltsannahmen hinsichtlich der Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts mit einem Verweis auf nicht näher genannte „Erhebungsergebnisse (Vernehmungen, Telefonüberwachungen, Hausdurchsuchungen etc)" begnügt und den gesetzlichen Deutlichkeitserfordernissen solcherart nicht entsprochen. Dies erfordert zwar eine unverzügliche Klärung der Haftvoraussetzungen im Rahmen einer Haftverhandlung, nicht aber die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (Paragraph 7, Absatz eins, GRBG; vergleiche ÖJZ 2005, 419).

Sollte, wie die Beschwerden - ohne dass dieser Umstand als Verletzung des Beschleunigungsgebotes beim Oberlandesgericht gerügt worden wäre (ON 98/III und S 387/III; vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, GRBG, RIS-Justiz RS0114487) - behaupten, die Sicherheitsbehörde über haftrelevante Erhebungsergebnisse verfügen, welche dem Gericht noch nicht übermittelt wurden, werden diese zur Haftverhandlung beizuschaffen sein vergleiche Paragraph 193, Absatz 3, StPO).

Ob ohne dringenden Verdacht des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels die Haft zur Bedeutung der Sache oder der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis stünde (Paragraph 180, Absatz 2, zweiter Satz StPO), bedarf vor der solcherart erfolgenden Klarstellung der Haftvoraussetzung des dringenden Verdachts der Begehung einer oder mehrerer strafbarer Handlungen nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB keiner Erörterung.

Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf Paragraph 8, GRBG.

Anmerkung

E81157 14Os59.06t

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LSK 2006/175 = ÖJZ-LSK 2006/176 = EvBl 2006/132 S 690 - EvBl 2006,690 = Jus-Extra OGH-St 3936 = RZ 2007,47 EÜ27 - RZ 2007 EÜ27 = JBl 2007,264 = SSt 2006/47 = AnwBl 2008,103 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00059.06T.0613.000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20060613_OGH0002_0140OS00059_06T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0061196 Rechtssatz 09.02.1993Strafrecht
Da bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt es sich, im Rahmen der Behandlung der Grundrechtsbeschwerde zu prüfen, ob noch weitere Haftgründe (hier nach § 180 Abs 2 Z 3 lit …
RS0110146 Rechtssatz 27.05.1998Strafrecht
Die Begründung des dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden.
RS0112012 Rechtssatz 19.05.1999Strafrecht
Eine Betrachtung der Verdachtslage aus der Sicht des Untersuchungshäftlings ohne konkreten Bezug zur Begründung des Oberlandesgerichts nimmt dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit, der Beschwerde zu erwidern.
RS0116421 Rechtssatz 02.05.2002Strafrecht
Der Fortsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichtes hat denjenigen des Untersuchungsrichters nicht zu beurteilen, sondern zu ersetzen und nach § 179 Abs 4 Z 2 StPO auch eine Subsumtion der Tat, welcher der Beschuldigte dringend verdächtig ist, zu enthalten.
RS0117747 Rechtssatz 24.06.2003Strafrecht
Verfahrensverzögerungen sind nur dann grundrechtsrelevant, wenn hiedurch die Dauer der Untersuchungshaft insgesamt unangemessen verlängert wird.
RS0119858 Rechtssatz 21.04.2005Strafrecht
Nicht jede Grundrechtsverletzung führt zur Aufhebung der mit Grundrechtsbeschwerde angefochtenen Entscheidung. Wird diese nicht aufgehoben, hat das Erstgericht umgehend neuerlich über die Haftfrage zu entscheiden.
RS0120790 Rechtssatz 15.05.2006Strafrecht
Was die sogenannte Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft anlangt, prüft der Oberste Gerichtshof, ausgehend von der Vorgabe des GRBG, wonach nicht die Haft, vielmehr die vom OLG getroffene Entscheidung über die Haft den Prozessgegenstand bildet, in jünge …
RS0120817 Rechtssatz 13.06.2006Strafrecht
Nach § 179 Abs 4 Z 4 StPO (§ 182 Abs 4 zweiter Satz StPO) hat jeder Beschluss eines Oberlandesgerichtes über die Fortsetzung der Untersuchungshaft „die bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht" für das Oberlandesgericht ergibt, zu enth …