Gegen Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft durch den Untersuchungsrichter sind die Grundrechtsbeschwerden - abgesehen von der Nichteinhaltung der in § 4 Abs 1 erster Satz GRBG genannten Frist - nach § 1 Abs 1 GRBG, welcher die Erschöpfung des Instanzenzugs verlangt, nicht zulässig. In Betreff der durch das Oberlandesgericht angeordneten Fortsetzung der Untersuchungshaft aber kommt ihnen Berechtigung zu:Gegen Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft durch den Untersuchungsrichter sind die Grundrechtsbeschwerden - abgesehen von der Nichteinhaltung der in Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz GRBG genannten Frist - nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG, welcher die Erschöpfung des Instanzenzugs verlangt, nicht zulässig. In Betreff der durch das Oberlandesgericht angeordneten Fortsetzung der Untersuchungshaft aber kommt ihnen Berechtigung zu:
Soweit sie sich in bloßer Wiedergabe des Wortlauts des § 2 Abs 1 GRBG erschöpfen, fehlt ihnen allerdings die von § 3 Abs 1 GRBG verlangte Begründung. Da bereits ein Haftgrund die Fortsetzung der Untersuchungshaft rechtfertigt (RIS-Justiz RS 0061196), bedarf auch die gegen die Annahme von Verdunkelungsgefahr gerichtete Beschwerdeargumentation keiner Erörterung.Soweit sie sich in bloßer Wiedergabe des Wortlauts des Paragraph 2, Absatz eins, GRBG erschöpfen, fehlt ihnen allerdings die von Paragraph 3, Absatz eins, GRBG verlangte Begründung. Da bereits ein Haftgrund die Fortsetzung der Untersuchungshaft rechtfertigt (RIS-Justiz RS 0061196), bedarf auch die gegen die Annahme von Verdunkelungsgefahr gerichtete Beschwerdeargumentation keiner Erörterung.
Zutreffend weisen die Beschwerdeführer jedoch darauf hin, dass der Fortsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichtes, welcher nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die erstinstanzliche Entscheidung nicht bloß zu beurteilen, sondern zu ersetzen hat (§ 182 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS 0116421), in Betreff der Sachverhaltsannahmen für die Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts in einer das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzenden Weise undeutlich geblieben ist.Zutreffend weisen die Beschwerdeführer jedoch darauf hin, dass der Fortsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichtes, welcher nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die erstinstanzliche Entscheidung nicht bloß zu beurteilen, sondern zu ersetzen hat (Paragraph 182, Absatz 4, zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS 0116421), in Betreff der Sachverhaltsannahmen für die Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts in einer das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzenden Weise undeutlich geblieben ist.
Nach § 179 Abs 4 Z 4 StPO (§ 182 Abs 4 zweiter Satz StPO) hat jeder Beschluss eines Oberlandesgerichtes über die Fortsetzung der Untersuchungshaft „die bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht" für das Oberlandesgericht ergibt, zu enthalten. Das bedeutet, dass einerseits mit Bestimmtheit anzugeben ist, welcher - in Hinsicht auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit als begründet angesehenen strafbaren Handlungen (rechtlichen Kategorien, also Tatbeständen; vgl § 260 Abs 1 Z 2 StPO) rechtlich als entscheidend beurteilte - Sachverhalt angenommen wurde (sog Feststellungsebene), andererseits klarzustellen ist, auf welchen ganz bestimmten Tatumständen (Beweisergebnissen, sog erheblichen Tatsachen) diese Sachverhaltsannahmen über die sog entscheidenden Tatsachen ruhen (sog [Sachverhalts-]Begründungsebene). Geschieht dies nicht, liegt eine Grundrechtsverletzung vor (§ 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO; RIS-Justiz RS0114488, RS0112012, RS0110146; eingehend: Ratz, JBl 2000, 536 f [Pkt 3], ÖJZ 2005, 417, ÖJZ 2005, 705 f, ÖJZ 2006, 319, WK-StPO § 281 Rz 4 f, 419; vgl auch RZ 2003, 194-196 und 200 f). Insoweit unterscheidet sich die formale Begründungspflicht für Haftbeschlüsse übrigens nicht von derjenigen für ein Strafurteil.Nach Paragraph 179, Absatz 4, Ziffer 4, StPO (Paragraph 182, Absatz 4, zweiter Satz StPO) hat jeder Beschluss eines Oberlandesgerichtes über die Fortsetzung der Untersuchungshaft „die bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht" für das Oberlandesgericht ergibt, zu enthalten. Das bedeutet, dass einerseits mit Bestimmtheit anzugeben ist, welcher - in Hinsicht auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit als begründet angesehenen strafbaren Handlungen (rechtlichen Kategorien, also Tatbeständen; vergleiche Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) rechtlich als entscheidend beurteilte - Sachverhalt angenommen wurde (sog Feststellungsebene), andererseits klarzustellen ist, auf welchen ganz bestimmten Tatumständen (Beweisergebnissen, sog erheblichen Tatsachen) diese Sachverhaltsannahmen über die sog entscheidenden Tatsachen ruhen (sog [Sachverhalts-]Begründungsebene). Geschieht dies nicht, liegt eine Grundrechtsverletzung vor (Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, erster Fall StPO; RIS-Justiz RS0114488, RS0112012, RS0110146; eingehend: Ratz, JBl 2000, 536 f [Pkt 3], ÖJZ 2005, 417, ÖJZ 2005, 705 f, ÖJZ 2006, 319, WK-StPO Paragraph 281, Rz 4 f, 419; vergleiche auch RZ 2003, 194-196 und 200 f). Insoweit unterscheidet sich die formale Begründungspflicht für Haftbeschlüsse übrigens nicht von derjenigen für ein Strafurteil.
Vorliegend hat sich das Oberlandesgericht zur Begründung seiner Sachverhaltsannahmen hinsichtlich der Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts mit einem Verweis auf nicht näher genannte „Erhebungsergebnisse (Vernehmungen, Telefonüberwachungen, Hausdurchsuchungen etc)" begnügt und den gesetzlichen Deutlichkeitserfordernissen solcherart nicht entsprochen. Dies erfordert zwar eine unverzügliche Klärung der Haftvoraussetzungen im Rahmen einer Haftverhandlung, nicht aber die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (§ 7 Abs 1 GRBG; vgl ÖJZ 2005, 419).Vorliegend hat sich das Oberlandesgericht zur Begründung seiner Sachverhaltsannahmen hinsichtlich der Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts mit einem Verweis auf nicht näher genannte „Erhebungsergebnisse (Vernehmungen, Telefonüberwachungen, Hausdurchsuchungen etc)" begnügt und den gesetzlichen Deutlichkeitserfordernissen solcherart nicht entsprochen. Dies erfordert zwar eine unverzügliche Klärung der Haftvoraussetzungen im Rahmen einer Haftverhandlung, nicht aber die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (Paragraph 7, Absatz eins, GRBG; vergleiche ÖJZ 2005, 419).
Sollte, wie die Beschwerden - ohne dass dieser Umstand als Verletzung des Beschleunigungsgebotes beim Oberlandesgericht gerügt worden wäre (ON 98/III und S 387/III; vgl § 1 Abs 1 GRBG, RIS-Justiz RS0114487) - behaupten, die Sicherheitsbehörde über haftrelevante Erhebungsergebnisse verfügen, welche dem Gericht noch nicht übermittelt wurden, werden diese zur Haftverhandlung beizuschaffen sein (vgl § 193 Abs 3 StPO).Sollte, wie die Beschwerden - ohne dass dieser Umstand als Verletzung des Beschleunigungsgebotes beim Oberlandesgericht gerügt worden wäre (ON 98/III und S 387/III; vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, GRBG, RIS-Justiz RS0114487) - behaupten, die Sicherheitsbehörde über haftrelevante Erhebungsergebnisse verfügen, welche dem Gericht noch nicht übermittelt wurden, werden diese zur Haftverhandlung beizuschaffen sein vergleiche Paragraph 193, Absatz 3, StPO).
Ob ohne dringenden Verdacht des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels die Haft zur Bedeutung der Sache oder der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis stünde (§ 180 Abs 2 zweiter Satz StPO), bedarf vor der solcherart erfolgenden Klarstellung der Haftvoraussetzung des dringenden Verdachts der Begehung einer oder mehrerer strafbarer Handlungen nach § 217 Abs 1 StGB keiner Erörterung.Ob ohne dringenden Verdacht des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels die Haft zur Bedeutung der Sache oder der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis stünde (Paragraph 180, Absatz 2, zweiter Satz StPO), bedarf vor der solcherart erfolgenden Klarstellung der Haftvoraussetzung des dringenden Verdachts der Begehung einer oder mehrerer strafbarer Handlungen nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB keiner Erörterung.
Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf § 8 GRBG.Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf Paragraph 8, GRBG.