Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 228 StPO ist die Hauptverhandlung bei sonstiger Nichtigkeit öffentlich durchzuführen. Die §ffentlichkeit der Hauptverhandlung darf nur aus Gründen der Sittlichkeit oder der öffentliche Ordnung ausgeschlossen werden (§ 229 erster Satz StPO). Vorliegend hat das Erstgericht die §ffentlichkeit der Hauptverhandlung 'wegen Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit' ausgeschlossen (S. 42 d. A). Steht ein Sittlichkeitsdelikt (wozu das dem Angeklagten angelastete Verbrechen der /versuchten/Gemäß Paragraph 228, StPO ist die Hauptverhandlung bei sonstiger Nichtigkeit öffentlich durchzuführen. Die §ffentlichkeit der Hauptverhandlung darf nur aus Gründen der Sittlichkeit oder der öffentliche Ordnung ausgeschlossen werden (Paragraph 229, erster Satz StPO). Vorliegend hat das Erstgericht die §ffentlichkeit der Hauptverhandlung 'wegen Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit' ausgeschlossen (S. 42 d. A). Steht ein Sittlichkeitsdelikt (wozu das dem Angeklagten angelastete Verbrechen der /versuchten/
Nötigung zum Beischlaf gehört) zur Verhandlung, dann können Gründe der Sittlichkeit gegen eine volksöffentliche Durchführung der Hauptverhandlung sprechen. Dabei ist die Frage, ob die §ffentlichkeit aus diesen Gründen auszuschließen ist, nach der Lage des Falles, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Ausschluß der §ffentlichkeit darstellt, und nicht nach jener, wie sie auf Grund des Ergebnisses der unter Ausschluß der §ffentlichkeit durchgeführten Hauptverhandlung gegeben ist, mithin immer auf Grund einer ex tunc-, nicht aber einer ex nunc-Betrachtung zu beantworten (vgl. SSt. 41/7). Vor Durchführung der Hauptverhandlung konnte das Erstgericht aber auch im vorliegenden Fall die Gefahr einer Beeinträchtigung der allgemeinen Sittlichkeit bei volksöffentlicher Durchführung der Hauptverhandlung als gegeben erachten.Nötigung zum Beischlaf gehört) zur Verhandlung, dann können Gründe der Sittlichkeit gegen eine volksöffentliche Durchführung der Hauptverhandlung sprechen. Dabei ist die Frage, ob die §ffentlichkeit aus diesen Gründen auszuschließen ist, nach der Lage des Falles, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Ausschluß der §ffentlichkeit darstellt, und nicht nach jener, wie sie auf Grund des Ergebnisses der unter Ausschluß der §ffentlichkeit durchgeführten Hauptverhandlung gegeben ist, mithin immer auf Grund einer ex tunc-, nicht aber einer ex nunc-Betrachtung zu beantworten vergleiche SSt. 41/7). Vor Durchführung der Hauptverhandlung konnte das Erstgericht aber auch im vorliegenden Fall die Gefahr einer Beeinträchtigung der allgemeinen Sittlichkeit bei volksöffentlicher Durchführung der Hauptverhandlung als gegeben erachten.
Abgesehen davon setzt die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO zum Vorteil des Angeklagten voraus, daß der behauptete Formverstoß auf die Entscheidung des Gerichtes in der Schuld- und Straffrage einen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO). Weder das Vorbringen des Beschwerdeführers noch die Aktenlage bieten aber irgendwelche Anhaltspunkte für die Annahme eines solchen nachteiligen Einflusses infolge Durchführung der Hauptverhandlung unter Ausschluß der §ffentlichkeit. Selbst wenn daher der Ausschluß der §ffentlichkeit entgegen der Vorschrift des § 229 erfolgt wäre, wäre für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil nach der gesamten Sachlage unzweifelhaft erkennbar ist, daß der behauptete Formverstoß auf das Urteil keinen dem (von vornherein voll geständigen) Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte.Abgesehen davon setzt die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zum Vorteil des Angeklagten voraus, daß der behauptete Formverstoß auf die Entscheidung des Gerichtes in der Schuld- und Straffrage einen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO). Weder das Vorbringen des Beschwerdeführers noch die Aktenlage bieten aber irgendwelche Anhaltspunkte für die Annahme eines solchen nachteiligen Einflusses infolge Durchführung der Hauptverhandlung unter Ausschluß der §ffentlichkeit. Selbst wenn daher der Ausschluß der §ffentlichkeit entgegen der Vorschrift des Paragraph 229, erfolgt wäre, wäre für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil nach der gesamten Sachlage unzweifelhaft erkennbar ist, daß der behauptete Formverstoß auf das Urteil keinen dem (von vornherein voll geständigen) Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die beiden Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs 3 StPO).Über die beiden Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).