Rechtssatz RS0098875
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098875
Entscheidungsdatum
13.05.2025
Rechtssatz
Bei der Beantwortung der Frage, ob der Ausschluss der Öffentlichkeit wegen der Gefahr einer Beeinträchtigung zwischenstaatlicher Beziehungen Österreichs gerechtfertigt ist, ist von der Lage des Falles auszugehen, wie sie sich im Zeitpunkt des Ausschlusses der Öffentlichkeit darstellte, und nicht von der, wie sie sich in einem späteren Zeitpunkt ergab (Euler).
Entscheidungstexte
- 12 Os 177/69
Entscheidungstext OGH 11.02.1970 12 Os 177/69
Veröff: EvBl 1970/243 S 411 = SSt 41/7 = ZfRV 1970,207 (Anmerkung von Liebscher)
- 12 Os 57/79
Entscheidungstext OGH 28.05.1979 12 Os 57/79
Beisatz: Ausschluss aus Gründen der Sittlichkeit. (T1)
- 11 Os 86/99
Entscheidungstext OGH 14.12.1999 11 Os 86/99
Auch; Beisatz: Auf Grund der Sensibilität des in der Hauptverhandlung von den zeugenschaftlich befragten in- und ausländischen verdeckten Ermittlern teils eingehend erläuterten Themas grenzüberschreitenden kriminaltaktischen Vorgehens bei Bekämpfung international organisierten illegalen Drogenhandels unter namentlicher Bezeichnung weiterer Kontaktpersonen lagen nicht nur Gründe der öffentlichen Ordnung für den Ausschluss vor, sondern erforderten auch gravierende (gegenüber der Kontroll- und Präventivfunktion der öffentlichen Durchführung der Hauptverhandlung eindeutig vorrangige) schutzwürdige Interessen aller vernommenen Drogenfahnder - einschließlich jenes (anonym vernommenen) Zeugen, dessen Angaben zur Person unterbleiben konnten, - die in Rede stehende prozessuale Beschränkung. (T2)
- 14 Os 134/01
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 14 Os 134/01
Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung einer auf § 228 Abs 1 StPO gegründeten Nichtigkeit ist auf den Zeitpunkt der Ausschlussverfügung, nicht aber darauf abzustellen, ob sich die Erwartung des Gerichtes durch die nachfolgenden Ereignisse bestätigt hat. (T3)
- 13 Os 101/11v
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 13 Os 101/11v
Auch; Beisatz: Ob die unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführten Verfahrensschritte tatsächlich den von § 229 Abs 1 Z 2 StPO angesprochenen Inhalt hatten, ist unter dem Aspekt der Z 3 unbeachtlich. (T4)
- 11 Os 118/12f
Entscheidungstext OGH 13.11.2012 11 Os 118/12f
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4
- 15 Os 16/16s
Entscheidungstext OGH 14.03.2016 15 Os 16/16s
Auch; Beisatz: Hier: Vorliegen der Voraussetzungen des § 229 Abs 1 Z 3 (§162) StPO. (T5)
- 12 Os 119/20x
Entscheidungstext OGH 21.01.2021 12 Os 119/20x
Vgl
- 14 Os 89/24f
Entscheidungstext OGH 08.10.2024 14 Os 89/24f
vgl
- 14 Os 26/25t
Entscheidungstext OGH 13.05.2025 14 Os 26/25t
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098875
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19700211_OGH0002_0120OS00177_6900000_003